Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hatte das Bundesgericht die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen, ob die Rechtskraft eines beim Bundesgericht angefochtenen Entscheids der Berufungsinstanz grundsätzlich mit dem Entscheid der Berufungsinstanz oder erst mit dem Entscheid des Bundesgerichts eintritt.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ehemann A. war mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtet worden, seiner Ehefrau B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 20’000 zu bezahlen. Im Scheidungsurteil von 2017 wurde das Unterhaltsbegehren von B. abgewiesen und festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. B. erhob dagegen Berufung, welche jedoch mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018, eröffnet am 18. Juli 2018, abgewiesen wurde. Gegen den Berufungsentscheid reichte B. mit Eingabe vom 14. September 2018 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
Da die Zahlung des Unterhaltsbeitrages für den Monat August 2018 ausgeblieben war, betrieb B. den A. überdies auf Zahlung des Unterhaltsbeitrags für August 2018. Als Forderungsurkunde wurde der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 genannt. A. erhob Rechtsvorschlag.
Umstritten war in der Folge, ob der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 noch als definitiver Rechtsöffnungstitel taugte, obwohl unterdessen ein Scheidungsurteil / Berufungsentscheid (ohne Unterhalt) ergangen war, wogegen allerdings eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben worden war.
Das Bundesgericht erwog zunächst (E. 1.), dass der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30’000 nicht erreicht sei, dass aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege (siehe oben). Die Beschwerde in Zivilsachen war daher zulässig.
Anschliessend (E. 2.) prüfte das Bundesgericht die Frage, ob gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 definitive Rechtsöffnung für den Unterhaltsbeitrag für August 2018 erteilt werden durfte oder nicht. Die obere kantonale Instanz hatte dies bejaht, weil B. Beschwerde in Zivilsachen erhoben hatte und der Entscheid vom 3. Juli 2018 daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weswegen der im Eheschutzentscheid angeordnete Ehegattenunterhalt während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weiter gelte. A. und die erste Instanz waren dagegen der Ansicht, dass der Entscheid vom 3. Juli 2018 spätestens mit seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen sei; gleichzeitig sei damit der im Eheschutzentscheid angeordnete Ehegattenunterhalt mit Wirkung ex nunc dahingefallen (E. 2.).
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, wobei das Urteil vor der Ausfällung des Rechtsöffnungsentscheids vollstreckbar sein muss (E. 2.1). Ferner würden Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden, als resolutiv bedingt gelten. Grundsätzlich falle der mit Eheschutz- oder vorsorglichem Massnahmeentscheid festgesetzte Ehegattenunterhalt dahin und werde durch eine allfällige Scheidungsrente ersetzt, sobald das Scheidungsurteil bezüglich der Unterhaltsregelung formell rechtskräftig wird (E. 2.2).
Anschliessend (E. 2.3.) verwarf das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die Beschwerde in Zivilsachen trotz des grundsätzlich fehlenden Suspensiveffekts auch betreffend Leistungs- und Feststellungsklagen als ordentliches — d.h. den Eintritt der Rechtskraft hemmendes — Rechtsmittel zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht verwies stattdessen auf seine bisherige Rechtsprechung (E. 2.3.4.), wonach die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft eines angefochtenen Beschwerde- oder Berufungsentscheids normalerweise nicht hemmt (wobei das Bundesgericht neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft eines kantonalen Leistungsurteils von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin aufschieben könne; solange dies aber nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil jedoch rechtskräftig und vollstreckbar). An dieser Praxis sei festzuhalten (E. 2.3.5.); zudem seien sich die Beschwerde in Zivilsachen gegen Leistungs- und Feststellungsurteile einerseits und Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO andererseits sehr ähnlich, und wäre es überdies von der Rechtsmittelsystematik her nicht logisch, wenn in gewissen Angelegenheiten zweitinstanzlich nur ein ausserordentliches, im Verfahren vor Bundesgericht aber plötzlich ein ordentliches Rechtsmittel gegeben wäre. Daher sei festzuhalten (E. 2.4.), dass die Unterhaltsverpflichtung gemäss Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 mit dem bereits der Erstinstanz vorgelegten Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 (eröffnet am 18. Juli 2018) dahingefallen sei. Für den gestützt auf den Eheschutzentscheid in Betreibung gesetzten Unterhalt für August 2018 habe daher im massgeblichen Zeitpunkt kein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 SchKG vorgelegen. Demnach wurde die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.