Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 25. November 2020 beschäftigte sich das BGer mit dem eidgenössischen Jagdbanngebiet Aletschwald. Am 20. Juni 2018 beschloss der Staatsrat des Kantons Wallis den Nachtrag 2018 über die Ausübung der Jagd im Kanton Wallis, dem unter anderem zu entnehmen war, dass ein Teilgebiet des Jagdbanngebiets Aletschwald für die Rotwildjagd 2018 offen sei. In diesem Teilgebiet dürfe die Jagd nur bis 09.00 Uhr ausgeübt werden. Danach dürften sich die Jäger nur noch zum Zwecke des Wildtransports im Gebiet aufhalten. Gegen diesen Beschluss gelangte A. zunächst an das Kantonsgericht Wallis und dann an das BGer, welches seine Beschwerde gutheisst.
Das BGer hält fest, dass zwischen der Jagd gemäss Art. 11 Abs. 5 Satz 1 JSG (Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel; SR 922.0) und dem Abschuss gemäss Art. 11 Abs. 5 Satz 2 JSG zu unterscheiden sei. Bei letzterem handle es sich um eine individuell-konkret angeordnete Massnahme: einerseits seien die zum Abschuss berechtigten Personen individuell zu bestimmen und andererseits sei festzulegen, welches Tier, welcher Art, welchen Geschlechts, welchen Alters etc., in welcher Zahl, in welchem Gebiet, in welchem Zeitraum, mit welchen Mitteln, unter welchen Bedingungen und Auflagen etc. erlegt werden soll.
Zum angefochtenen Beschluss sagt das BGer folgendes:
Wie die Vorinstanz […] festhält, richtete sich der vorliegend streitgegenständliche Nachtrag 2018 des Staatsrats des Kantons Wallis „an ein Kollektiv, nämlich alle zur Jagd berechtigten Personen. Er regelt Rechte und Pflichten mit Bezug auf einen konkreten Fall; er benennt die einzelnen Gebiete, in denen die Patentinhaber im Jahr 2018 jagen dürfen und legt die Abgrenzungen der Gebiete sowie Einschränkungen der Jagd für bestimmte Gebiete fest.“ Damit aber mangelt es an einer individuell-konkreten Anordnung im vorgenannten Sinn. (Erw. 4.2.4.)
Das BGer hebt das Urteil des Kantonsgerichts Wallis folglich auf.