1C_243/2019: Eidgenössisches Jagdbanngebiet Aletschwald / Rothirschabschüsse unzulässig (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 25. Novem­ber 2020 beschäftigte sich das BGer mit dem eid­genös­sis­chen Jagdban­nge­bi­et Aletschwald. Am 20. Juni 2018 beschloss der Staat­srat des Kan­tons Wal­lis den Nach­trag 2018 über die Ausübung der Jagd im Kan­ton Wal­lis, dem unter anderem zu ent­nehmen war, dass ein Teil­ge­bi­et des Jagdban­nge­bi­ets Aletschwald für die Rotwild­jagd 2018 offen sei. In diesem Teil­ge­bi­et dürfe die Jagd nur bis 09.00 Uhr aus­geübt wer­den. Danach dürften sich die Jäger nur noch zum Zwecke des Wild­trans­ports im Gebi­et aufhal­ten. Gegen diesen Beschluss gelangte A. zunächst an das Kan­ton­s­gericht Wal­lis und dann an das BGer, welch­es seine Beschw­erde gutheisst.

Das BGer hält fest, dass zwis­chen der Jagd gemäss Art. 11 Abs. 5 Satz 1 JSG (Bun­des­ge­setz über die Jagd und den Schutz der wildleben­den Säugetiere und Vögel; SR 922.0) und dem Abschuss gemäss Art. 11 Abs. 5 Satz 2 JSG zu unter­schei­den sei. Bei let­zterem han­dle es sich um eine indi­vidu­ell-konkret ange­ord­nete Mass­nahme: ein­er­seits seien die zum Abschuss berechtigten Per­so­n­en indi­vidu­ell zu bes­tim­men und ander­er­seits sei festzule­gen, welch­es Tier, welch­er Art, welchen Geschlechts, welchen Alters etc., in welch­er Zahl, in welchem Gebi­et, in welchem Zeitraum, mit welchen Mit­teln, unter welchen Bedin­gun­gen und Aufla­gen etc. erlegt wer­den soll.

Zum ange­focht­e­nen Beschluss sagt das BGer folgendes:

Wie die Vorin­stanz […] fes­thält, richtete sich der vor­liegend stre­it­ge­gen­ständliche Nach­trag 2018 des Staat­srats des Kan­tons Wal­lis „an ein Kollek­tiv, näm­lich alle zur Jagd berechtigten Per­so­n­en. Er regelt Rechte und Pflicht­en mit Bezug auf einen konkreten Fall; er benen­nt die einzel­nen Gebi­ete, in denen die Patentin­hab­er im Jahr 2018 jagen dür­fen und legt die Abgren­zun­gen der Gebi­ete sowie Ein­schränkun­gen der Jagd für bes­timmte Gebi­ete fest.“ Damit aber man­gelt es an ein­er indi­vidu­ell-konkreten Anord­nung im vor­ge­nan­nten Sinn. (Erw. 4.2.4.)

Das BGer hebt das Urteil des Kan­ton­s­gerichts Wal­lis fol­glich auf.