Das Bundesgericht setzte sich mit den Anforderungen an die Begründung der Streitverkündungsklage auseinander. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die streitverkündende Partei die Rechtsbegehren zu nennen und kurz zu begründen. Bei einer Streitverkündungsklage gegen mehrere, eine einfache Streitgenossenschaft bildende Streitverkündungsbeklagte, muss diese Anforderung gemäss Bundesgericht spezifisch und individualisiert gegenüber jedem einzelnen Streitverkündungsbeklagten erfüllt sein. Entsprechend reichen in einem solchen Fall allgemeine, pauschale Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage nicht aus.
Hintergrund war eine Klage auf Schadensersatz, woraufhin die Beklagte eine Streitverkündungsklage gegen fünf Gesellschaften als einfache Streitgenossenschaft einreichte. Dabei stellte sie gegenüber jeder Gesellschaft gleichlautende Anträge, die sich jeweils auf den in der Hauptklage gelend gemachten Gesamtbetrag bezogen.
Das Bundesgericht rief zunächst die Grundsätze der Streitverkündungsklage in Erinnerung (E. 3.1–3.2). Anschliessend setzte es sich mit dem Antrag zur Zulassung der Streitverkündungsklage auseinander, im Rahmen dessen die Streitverkündungsklägerin die Rechtsbegehren, welche sie gegen die streitberufene Person zu stellen gedenke, zu nennen und kurz zu begründen habe (Art. 81 Abs. 1 Satz 2 ZPO; E. 3.3).
Dabei wies das Bundesgericht darauf hin, dass diese Anforderung es dem Richter ermöglichen solle, zu überprüfen, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch und dem geltend gemachten Anspruch in der Hauptklage bestehe. Es genüge daher, so das Bundesgericht, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig sei und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt werde. Entsprechend nehme der Richter keine summariche Prüfung der Streitverkündungsklage vor, so dass der Streitverkündungskläger das Vorliegen der Voraussetzungen seiner Streitverkündungsklage nicht glaubhaft machen müsse (E. 3.3.1). Wie bei jeder Klage, so das Bundesgericht weiter, müssten die Ansprüche beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO), was insbesondere aufgrund der Verjährungsunterbrechung vorausgesetzt sei (E. 3.3.2). Die Anforderung der kurzen Begründung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei erfüllt, wenn sie den Streitgegenstand abgrenze und erkennen lasse, dass der Anspruch des Streitverkündungsklägers gegen den Streitverkündungsbeklagten vom Ausgang des Hauptverfahrens abhänge. Der Streitgegenstand werde gemäss Rechtsprechung durch die Klagebegehren und durch die Gesamtheit der Tatsachen, auf die sich die Begehren stützen, bestimmt. Beabsichtige der Streitberufungskläger, Ansprüche gegen mehrere Streitberufungsbeklagte als einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 Abs. 1 ZPO) geltend zu machen, müsse er, so das Bundesgericht, dieses Erfordernis der Abgrenzung des Streitgegenstandes für jeden seiner Ansprüche erfüllen. Sodann müsse er angeben, mit welchem konkreten Streitgegenstand der Hauptklage jeder einzelne Streitgegenstand der Streitverkündungsklage zusammenhänge und von dessen Schicksal er abhänge. Erfülle der Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage diesen Anforderungen nicht, müsse der Antrag für unzulässig erklärt werden (E. 3.3.3).
Vorliegend habe die Streitverkündungsklägerin lediglich angegeben, dass die Hauptkläger verschiedene Mängel beanstanden und Schadenersatz verlangen würden. Hingegen habe sie es unterlassen, darzulegen, was der Streitgegenstand in Bezug auf jeden der fraglichen Streitverkündungsbeklagten sei. Vielmehr hätten sich die Vorbringen der Streitverkündungsklägerin gegen jeden Streitverkündungsbeklagten auf den von der Hauptklägerin geltend gemachten Gesamtbetrag bezogen. Auch wenn die Streitverkündungsklägerin angebe, dass einige der Streitverkündungsbeklagten nur für einen der Mängel haften, welche von den Hauptklägern geltend gemacht würden, ändere dies nichts daran, dass die Streitverkündungsklägerin es unterlassen habe, den Streitgegenstand mit Bezug auf jeden einzelnen Streitverkündungsbeklagten zu individualisieren. Entsprechend habe sie keinen sachlichen Zusammenhang zwischen jedem einzelnen dieser Streitgegentände und einem bestimmten Streitgegenstand der Hauptklage nachgewiesen, an dessen Schicksal jeder einzelne Streitgegenstand geknüpft wäre (E. 3.4).