4A_169/2020: Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung einer Streitverkündungsklage (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht set­zte sich mit den Anforderun­gen an die Begrün­dung der Stre­itverkün­dungsklage auseinan­der. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die stre­itverkün­dende Partei die Rechts­begehren zu nen­nen und kurz zu begrün­den. Bei ein­er Stre­itverkün­dungsklage gegen mehrere, eine ein­fache Stre­itgenossen­schaft bildende Stre­itverkün­dungs­beklagte, muss diese Anforderung gemäss Bun­des­gericht spez­i­fisch und indi­vid­u­al­isiert gegenüber jedem einzel­nen Stre­itverkün­dungs­beklagten erfüllt sein. Entsprechend reichen in einem solchen Fall all­ge­meine, pauschale Aus­führun­gen im Antrag auf Zulas­sung der Stre­itverkün­dungsklage nicht aus.

Hin­ter­grund war eine Klage auf Schadenser­satz, woraufhin die Beklagte eine Stre­itverkün­dungsklage gegen fünf Gesellschaften als ein­fache Stre­itgenossen­schaft ein­re­ichte. Dabei stellte sie gegenüber jed­er Gesellschaft gle­ich­lau­t­ende Anträge, die sich jew­eils auf den in der Haup­tk­lage gelend gemacht­en Gesamt­be­trag bezogen.

Das Bun­des­gericht rief zunächst die Grund­sätze der Stre­itverkün­dungsklage in Erin­nerung (E. 3.1–3.2). Anschliessend set­zte es sich mit dem Antrag zur Zulas­sung der Stre­itverkün­dungsklage auseinan­der, im Rah­men dessen die Stre­itverkün­dungsklägerin die Rechts­begehren, welche sie gegen die stre­it­berufene Per­son zu stellen gedenke, zu nen­nen und kurz zu begrün­den habe (Art. 81 Abs. 1 Satz 2 ZPO; E. 3.3).

Dabei wies das Bun­des­gericht darauf hin, dass diese Anforderung es dem Richter ermöglichen solle, zu über­prüfen, ob ein sach­lich­er Zusam­men­hang zwis­chen dem mit der Stre­itverkün­dungsklage gel­tend gemacht­en Anspruch und dem gel­tend gemacht­en Anspruch in der Haup­tk­lage beste­he. Es genüge daher, so das Bun­des­gericht, wenn der Anspruch nach der Darstel­lung der stre­itverkün­den­den Partei vom Aus­gang des Haup­tk­lagev­er­fahrens abhängig sei und damit ein poten­tielles Regress­in­ter­esse aufgezeigt werde. Entsprechend nehme der Richter keine sum­mariche Prü­fung der Stre­itverkün­dungsklage vor, so dass der Stre­itverkün­dungskläger das Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen sein­er Stre­itverkün­dungsklage nicht glaub­haft machen müsse (E. 3.3.1). Wie bei jed­er Klage, so das Bun­des­gericht weit­er, müssten die Ansprüche bez­if­fert wer­den (Art. 84 Abs. 2 ZPO), was ins­beson­dere auf­grund der Ver­jährung­sun­ter­brechung voraus­ge­set­zt sei (E. 3.3.2). Die Anforderung der kurzen Begrün­dung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei erfüllt, wenn sie den Stre­it­ge­gen­stand abgren­ze und erken­nen lasse, dass der Anspruch des Stre­itverkün­dungsklägers gegen den Stre­itverkün­dungs­beklagten vom Aus­gang des Hauptver­fahrens abhänge. Der Stre­it­ge­gen­stand werde gemäss Recht­sprechung durch die Klage­begehren und durch die Gesamtheit der Tat­sachen, auf die sich die Begehren stützen, bes­timmt. Beab­sichtige der Stre­it­beru­fungskläger, Ansprüche gegen mehrere Stre­it­beru­fungs­beklagte als ein­fache Stre­itgenossen­schaft (Art. 71 Abs. 1 ZPO) gel­tend zu machen, müsse er, so das Bun­des­gericht, dieses Erforder­nis der Abgren­zung des Stre­it­ge­gen­standes für jeden sein­er Ansprüche erfüllen. Sodann müsse er angeben, mit welchem konkreten Stre­it­ge­gen­stand der Haup­tk­lage jed­er einzelne Stre­it­ge­gen­stand der Stre­itverkün­dungsklage zusam­men­hänge und von dessen Schick­sal er abhänge. Erfülle der Antrag auf Zulas­sung der Stre­itverkün­dungsklage diesen Anforderun­gen nicht, müsse der Antrag für unzuläs­sig erk­lärt wer­den (E. 3.3.3).

Vor­liegend habe die Stre­itverkün­dungsklägerin lediglich angegeben, dass die Haup­tk­läger ver­schiedene Män­gel bean­standen und Schaden­er­satz ver­lan­gen wür­den. Hinge­gen habe sie es unter­lassen, darzule­gen, was der Stre­it­ge­gen­stand in Bezug auf jeden der fraglichen Stre­itverkün­dungs­beklagten sei. Vielmehr hät­ten sich die Vor­brin­gen der Stre­itverkün­dungsklägerin gegen jeden Stre­itverkün­dungs­beklagten auf den von der Haup­tk­lägerin gel­tend gemacht­en Gesamt­be­trag bezo­gen. Auch wenn die Stre­itverkün­dungsklägerin angebe, dass einige der Stre­itverkün­dungs­beklagten nur für einen der Män­gel haften, welche von den Haup­tk­lägern gel­tend gemacht wür­den, ändere dies nichts daran, dass die Stre­itverkün­dungsklägerin es unter­lassen habe, den Stre­it­ge­gen­stand mit Bezug auf jeden einzel­nen Stre­itverkün­dungs­beklagten zu indi­vid­u­al­isieren. Entsprechend habe sie keinen sach­lichen Zusam­men­hang zwis­chen jedem einzel­nen dieser Stre­it­ge­gen­tände und einem bes­timmten Stre­it­ge­gen­stand der Haup­tk­lage nachgewiesen, an dessen Schick­sal jed­er einzelne Stre­it­ge­gen­stand geknüpft wäre (E. 3.4).