Gemäss Bundesgericht stellt der Entscheid eines Gerichts, das Verfahren nicht auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, stellt kein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit i.S.v. Art. 92 BGG dar, sondern kann lediglich als anderer Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG angefochten werden. Hintergrund war ein Verfahren, welches eine Bank im Kanton Waadt gegen eine russische Gesellschaft eingeleitet hatte. Die Beklagte beantragte, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken. Sie begründete dies damit, dass keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte am Erfolgsort einer unerlaubten Handlung (Art. 129 IPRG) gegeben sei. Unter Verweis auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen wies die Chambre patrimoniale cantonale den Antrag der Beklagten ab. Das Tribunal cantonal wies die Beschwerde der Beklagten ab.
Zunächst rief das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu doppelrelevanten Tatsachen in Erinnerung (E. 2). Die Tatsachen seien einfachrelevant, wenn sie lediglich im Hinblick auf die Zuständigkeit massgebend seien. Diese Tatsachen müssten im Stadium der Zuständigkeitsprüfung bewiesen werden, sofern die beklagte Partei die Unzuständigkeitseinrede erhebe und die Vorbringen des Klägers bestreite (E. 2.1.1). Demgegenüber seien Tatsachen doppelrelevant, wenn die für die Zuständigkeit des Gerichts massgebenden Tatsachen ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend seien. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung müssten die doppelrelevanten Tatsachen nicht bewiesen werden; über sie werde auf Grundlage der Behauptungen und Anträge des Klägers entschieden. Dabei müsse das Gericht prüfen, ob diese behaupteten Tatsachen (welche als erstellt gelten) schlüssig seien, das heisst ob aus ihnen rechtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen werden könne (E. 2.1.2). Die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen werde ausnahmsweise dann nicht angewendet, wenn sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalte, beispielsweise weil er die Klage in einer Art und Weise einreiche, mit der ihre wirkliche Natur verschleiert werde oder weil die klägerischen Behauptungen offensichtlich falsch seien. Die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen komme überdies nicht zum Zug, wenn die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bestritten sei, denn eine Partei solle nicht dadurch einen Nachteil erleiden, dass sich ein solches Gericht über streitige Rechte und Pflichten äussere, wenn diese nicht von einer gültigen Schiedsvereinbarung gedeckt seien. Die Theorie komme ferner auch dann nicht zur Anwendung, wenn sich ein Staat auf gerichtliche Immunität berufe (E. 2.2).
Daraufhin verwarf das Bundesgericht die Darstellung der Beklagten, wonach der Entscheid der Chambre patrimoniale cantonale als Zwischenentscheid über die Zuständigkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 BGG angefochten werden könne. Vielmehr habe, so das Bundesgericht, die Chambre patrimoniale cantonale entschieden, das Verfahren nicht auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken. Zwar habe sie in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen festgestellt, dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen den Schluss auf eine rechtswidrige Handlung zu ihrem Nachteil zuliessen. Damit habe sie jedoch nicht endgültig über ihre Zuständigkeit entschieden. Der Entscheid der Chambre patrimoniale cantonale, mit welchem sie sich weigert, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, stelle damit keinen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 BGG, sondern einen anderen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar (E. 3).
Zudem habe, entgegen der Beklagten, der Zwischenentscheid der Chambre patrimoniale cantonale keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht (E. 4). Das Bundesgericht erinnerte daran, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn die beschwerdeführende Partei einem Nachteil rechtlicher Art ausgesetzt sei. Dies sei der Fall, wenn ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid den Nachteil nicht gänzlich behebe. Hingegen gelte ein wirtschaftlicher Schaden oder rein sachlicher Schaden nicht als nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 4.1). Vorliegend habe die Beklagte keinen solchen Nachteil erlitten. Sie habe grundsätzlich keinen Anspruch auf einen eigenständigen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Vielmehr liege eine mögliche Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit im grossen Ermessen des Gerichts betreffend die Verfahrensführung. Darüber hinaus bringe die Beklagte keine besonderen Umstände vor, welche gestützt auf die Rechtsprechung einen Anspruch auf einen solchen Zwischenentscheid begründen könnten. Schliesslich erleide vorliegend die Beklagte gar keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sollte die doppelrelevante Tatscahe nicht zutreffen, würde die Klage gegen die Beklagte materiell abgewiesen. Komme das Gericht demgegenüber zum Schluss, dass eine unerlaubte Handlung vorliege, würde sie die Voraussetzungen der Klage prüfen. Die Beklagte könne dann das Vorliegen der doppelrelevanten Tatsache in einer Berufung gegen den Entscheid bestreiten (E. 4.2).