Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu den Anforderungen für eine Revision gegen ein früheres Bundesgerichtsurteil aufgrund nachträglicher Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
Das Urteil erging vor folgendem Hintergrund: B. verlangte gerichtlich die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der A. AG. Die A. AG stellte sich auf den Standpunkt, B. verfüge nicht über die Stellung eines Aktionärs und entsprechend sei das Gesuch abzuweisen. Die kantonalen Gerichte hiessen das Gesuch gut. Dabei erwog das Obergericht, dass bei Inhaberaktien nach Art. 689a Abs. 2 OR diejenige Person die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben könne, die sich als deren Besitzer ausweise, indem sie die Aktien vorlege. Würden die Inhaberaktien, wie vorliegend, nur buchmässig geführt, so trete an die Stelle der Aktienurkunde die Bescheinigung der Depotstelle, bei welcher die Inhaberaktien eingebucht seien. Dabei sei aufgrund den von B. eingereichten Unterlagen, namentlich ein Bank-Depotauszug sowie ein Bankschreiben, von dessen Inhaberschaft an den Aktien auszugehen. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (BGer 4A_134/2020). Rund zwei Monate später reichte die A. AG beim Bundesgericht ein Gesuch um Revision dieses Bundesgerichtsurteils ein. Sie habe nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können (Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Nach der Fällung des bundesgerichtlichen Entscheids hätte sie im Rahmen der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen B. erfahren, dass sich die strittigen Inhaberaktien bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides nicht mehr auf dem Depot von B. befunden hätten. Vielmehr habe B. noch während des erstinstanzlichen Verfahrens die Inhaberaktien an seinen Sohn übertragen. B. sei daher nicht befugt gewesen, die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Diese neu entdeckten Tatsachen unterlegte die A. AG mit neu entdeckten Beweismitteln.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das Revisionsgesuch zu Recht am Bundesgericht gestellt wurde, oder ob die A. AG dieses bei der Voristanz hätte einreichen müssen. Diese Frage stelle sich vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden sei (Art. 105 Abs. 1 BGG) sowie neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden dürften, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gebe (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es verwies zunächst auf die in der Lehre zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (E. 3.1) und erwog anschliessend, dass entscheidend sei, ob sich das Bundesgericht im Ausgangsverfahren materiell mit der Sache befasst hätte, mithin ob es auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten sei oder nicht (E. 3.2). Ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, führe die Gutheissung oder die Abweisung auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids trete. In solchen Fällen sei das Revisionsbegehren grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gelte, wenn ausschliesslich Aspekte aufgegriffen würden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall habe der Gesuchsteller nach Erlass des Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu gelangen (E. 3.2.1). Ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten, ersetze sein Urteil den angefochtenen Entscheid nicht. Diesfalls sei das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Vorinstanz zu richten (E. 3.2.2).
Bezüglich seiner Kognition erwog das Bundesgericht, dass es — die Zuständigkeit vorausgesetzt — prüfe, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben sei. Dafür habe es unter anderem zu beurteilen, ob die neu entdeckte Tatsache bzw. das neu entdeckte Beweismittel erheblich sei. In diesem Rahmen befasse sich das Bundesgericht mit den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition hätte überprüfen können. Hinge der Anwendungsbereich von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von der Kognition im vorangehenden Beschwerdeverfahren ab, würde der Gesuchsteller oft ohne Revisionsrechtsmittel dastehen (E. 3.3). Bejahe das Bundesgericht die Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, hebe es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und urteile in der Folge über die ursprüngliche Beschwerde. Dabei weise es die Sache in aller Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, weil das Bundesgericht grundsätzlich nicht selbst eine neue Würdigung der tatsächlichen Situation vornehme. Das Bundesgericht könne indessen im wieder aufgerollten Beschwerdeverfahren auf eine Rückweisung verzichten und selbst in der Sache entscheiden, wenn der massgebende Sachverhalt ohne Weiteres feststehe (E. 3.4).
Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen bzw. Beweismittel müssten, so das Bundesgericht weiter, die folgenden fünf Voraussetzungen gegeben sein (E. 4.1–4.2), welche vorliegend allesamt erfüllt seien (E. 5.1–5.6):
- Der Gesuchsteller beruft sich auf eine neue Tatsache respektive das neue Beweismittel dient dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache, also eines unechten Novums.
Diese Anforderung war vorliegend erfüllt: Die A. AG habe entdeckt, dass sich die strittigen Inhaberaktien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides nicht mehr auf dem Depot von B. befunden haben. Aus den von der A. AG eingereichten neuen Unterlagen sei ersichtlich, dass B. die Bank zehn Tage nach der Einleitung des erstinatnzlichen Verfahrens ersucht hatte, die Inhaberaktien auf das Depot seines Sohnes zu transferieren. Sodann habe die Empfängerbank bestätigt, dass sie die Aktien der A. AG in das Depot des Sohnes von B. eingebucht habe (E. 5.1) - Diese Tatsache resp. das neue Beweismittel ist erheblich, d.h. die Tatsache ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen resp. das Beweismittel ist geeignet, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken.
Auch diese Voraussetzung erachtete das Bundesgericht als erfüllt (E. 5.2.3). Vorliegend bestritt B. die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht, sondern machte geltend, dass diese nicht erheblich seien, da für die Prüfung der Aktionärseigenschaft einzig auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen sei. Diese Auffassung verwarf das Bundesgericht. Es verweis dabei auf seine im Zusammenhang mit dem Recht auf gerichtliche Einsetzung auf Sonderprüfung ergangene Rechtsprechung, wonach das Quorum, welches die zur Stellung des Gesuchs um Sonderprüfung massgebende Aktionärsminderheit definiere, zu den Voraussetzungen der Aktivlegitimation gehöre. Die Aktivlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung eines bundesrechtlichen Anspruchs müsse (auch noch) im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids über die Einsetzung des Sonderprüfers gegeben sein (BGE 133 III 180, E. 3.4). Gleiches gelte, so das Bundesgericht, für die Einberufung einer Generalversammlung im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR. Auch hier gehöre die Aktionärseigenschaft zu den Voraussetzungen der Aktivlegitimation, die nicht bloss im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beim Gericht, sondern bis zur Urteilsfällung vorliegen müssten (E. 5.2.1). Auch das von B. vorgebrachte Argument, sein Sohn halte die Aktien nur treuhänderisch, würde nichts an der Erheblichkeit ändern. Auch ein allfälliger Treuhandvertrag, selbst wenn von einem solchen ausgegangen werden würde, ändere nichts daran, dass B. mit der Übertragung der Inhaberaktien auf das Depot seines Sohnes die Aktionärsstellung verloren hätte. Die fiduziarische Rechtsübertragung führe dazu, dass der Fiduziar (Treuhänder) das volle Eigentum am Treugut erwerbe und er gegenüber dem Fiduzianten (Treugeber) nur obligatorisch verpflichtet sei, dieses in bestimmter Weise zu gebrauchen. Würden Aktien treuhänderisch übertragen, werde der Treuhänder somit Eigentümer der Aktien und damit ausschliesslicher Träger der Gesellschaftsrechte. Gleiches gelte, wenn die Inhaberaktien nicht als Urkunde dem Treuhänder übertragen würden, sondern — wie vorliegend — ihm die in den Bucheffekten verkörperte Rechtsposition zu Vollrecht auf seinem Effektenkonto gutgeschrieben werde. Auch bei Bucheffekten führe die fiduziarische Rechtsübertragung dazu, dass der Fiduziar Vollrechtsinhaber der Bucheffekte werde und gegenüber dem Fiduzianten nur obligatorisch verpflichtet sei, diese in bestimmter Weise zu gebrauchen (E. 5.2.2). - Die Tatsache resp. das Beweismittel existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum); die Tatsache muss sich mithin bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen respektive das Einbringen des Beweismittels prozessual zulässig waren. Echte Noven würden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch diese Anforderung war vorliegend erfüllt: Zum Zeitpunkt der Einbuchung der Inhaberaktien im Depot des Sohnes von B. hätten die Parteien noch Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. Die neuen Tatsachen und Beweismittel hätten sich somit zu einem Zeitpunkt verwirklicht, als sie noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren hätten vor- und eingebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 ZPO) (E. 5.3). - Die Tatsache resp. das Beweismittel muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein.
Vorliegend war unbestritten und ausgewiesen, dass die A. AG als Privatklägerin erst im Anschluss an die ersten Einvernahmen, welche nach dem zu revidierenden Urteil des Bundesgerichts stattfanden, Akteneinsicht im Strafverfahren beantragen konnte und ihr die Akten auch erst dann zugestellt wurden. Die Tatsachen und Beweismittel wurden damit rund zwei Monate nach der Fällung des zu revidierenden Bundesgerichtsurteils entdeckt, womit auch diese Voraussetzung erfüllt sei (E. 5.4) - Der Gesuchsteller konnte die Tatsache respektive das Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt, mithin unverschuldet nicht vorbringen.
Auch diese Voraussetzung erachtete das Bundesgericht vorliegend als erfüllt. Insbesondere folgte es dem Einwand von B. nicht, die A. AG hätte früher von der Übertragung der Inhaberaktien in das Depot seines Sohnes erfahren können. Das Bundesgericht erinnert zunächst an seine in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sei, wenn die Gegenpartei relevante Umstände unterdrücke, von welchen der Gesuchsteller keine Kenntnis habe und auch keine haben musste (E. 5.5.2). Vorliegend habe B. zehn Tage nach der Einleitung des Gesuchs seiner Bank den Übertragungs-Auftrag erteilt, sich allerdings dennoch im weiteren Prozess unter Hinweis auf vorherige Urkunden auf den Standpunkt gestellt, Aktionär zu sein. B. habe damit im vorgängigen Verfahren nicht nur unterdrückt, dass er die Inhaberaktien an seinen Sohn übertragen hatte, sondern habe darüberhinaus nach der Übertragung der Aktien die unrichtige Angabe gemacht, Inhaber der Aktien zu sein. Diese falsche Behauptung habe er mit veralteten Bankauszügen untermauert. Unter diesen Umständen könne der A. AG keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden, wenn sie im vorgängigen Prozess keine weiteren Nachforschungen über die Inhaberschaft von anderen Personen an den Aktien getätigt hatte. Im Übrigen habe B. nicht nachvollziehbar dargetan, gestützt auf welche Indizien die A. AG im ursprünglichen Verfahren an der Inhaberschaft von B. an den Aktien hätte zweifeln und diesbezüglich hätte Nachforschungen tätigen müssen (E. 5.5.3).
Vorliegend waren somit sämtliche Voraussetzungen für eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt. Entsprechend hob das Bundesgericht sein früheres Urteil auf. Darüber hinaus konnte es auf die Rückweisung verzichten, die bei Gutheissung eines Revisionsgesuchs wegen neu entdeckter Tatsachen und Beweismittel in der Regel gilt. Der neue Sachverhalt sei von B. anerkannt worden und hätte ohne Weiteres dem neuen Entscheid zugrunde gelegt werden können. Es stehe somit fest, dass B. im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Aktionär der A. AG gewesen sei. Ihm fehle es somit an der Aktionärsstellung und damit an der Aktivlegitimation, weshalb sein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung der A. AG im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR abzuweisen sei (E. 7).