Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 4. Februar 2021 beschäftigte sich das BGer mit dem Deponiestandort Tägernauer Holz in den Gemeinden Grüningen und Gossau. Der Standort wurde im Jahr 2009 in den Richtplan des Kantons Zürich aufgenommen (Fläche: 6 ha; Volumen: 750’000 m3). Im Jahr 2016 bereitete der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Teilrevision des Kapitels 4 “Verkehr” und des Kapitels 5 “Versorgung, Entsorgung” des kantonalen Richtplans vor. Er beantragte dem Kantonsrat des Kantons Zürich, die Fläche der Deponie Tägernauer Holz von 6 ha auf 10 ha zu erhöhen und das Deponievolumen von 750’000 m3 auf 1’500’000 m3 zu verdoppeln. Die vorberatende Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) wiederum beantragte dem Kantonsrat die Festsetzung als Deponietyp D gemäss der Verordnung des Bundesrats über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600). Schliesslich beantragte die Kantonsrätin Pflugshaupt zusammen mit neun weiteren Mitgliedern des Kantonsrates, dass von den sich in der gleichen Region befindlichen Deponiestandorten Lehrüti (Gossau / Egg) und Tägernauer Holz (Grüningen / Gossau) höchstens einer in Betrieb sein dürfe. Zudem sollte der Deponiestandort Tägernauer Holz über die von der KEVU formulierten Bedingungen hinaus erst nach Ausschöpfen der Kapazitäten der übrigen Deponien Typ D realisiert werden. Im Oktober 2019 nahm der Kantonsrat die Anträge “KEVU” sowie “Pflugshaupt” an und erhöhte die Fläche resp. das Volumen auf 10 ha resp. 1’500’000 m3. Gegen den Beschluss des Kantonsrats führten der Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland, die ZAV Recycling AG, die interkommunale Anstalt Limeco, der Zweckverband für Abfallverwertung im Bezirk Horgen sowie die Gemeinde Grüningen Beschwerde beim BGer, welches das Rechtsmittel gutheisst.
Während die Gemeinde Grüningen die ersatzlose Streichung des Deponiestandorts Tägernauer Holz beantragt, verlangen die restlichen Beschwerdeführer, dass der Beschluss des Kantonsrats insoweit aufzuheben sei, als damit angeordnet wird, dass (1) nur einer der Deponiestandorte in Betrieb stehen darf und (2) die Deponie erst realisiert werden darf, wenn die Kapazitäten der übrigen Deponien des Typs D ausgeschöpft sind.
Das BGer verweist auf § 24 Abs. 2 AbfG/ZH (Abfallgesetz; Ordnungsnummer 712.1), welcher festhält, dass die Gemeinden anzuhören sind, bevor der Regierungsrat das Einzugsgebiet von Deponien und Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen festlegt. Bei § 24 Abs. 2 AbfG handelt es sich um die gesetzliche Konkretisierung von Art. 85 Abs. 3 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich; Ordnungsnummer 101). Diese Verfassungsbestimmung schreibt ausdrücklich vor, dass der Kanton Gemeinden namentlich in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies — so das BGer — folgendes:
Der Kanton hat sich zwar mit den einzelnen Einwendungen der Gemeinde Grüningen auseinandergesetzt, namentlich auch mit der Frage, ob ein alternativer Deponiestandort mit Bahnanschluss gesucht werden könnte. Auch war dem Kanton die gänzlich ablehnende Haltung der Gemeinde in Bezug auf die Errichtung einer Deponie im Tägernauer Holz bekannt. In den Erläuterungen zu den Einwendungen halten die kantonalen Behörden jedoch lediglich fest, dass die Deponie Tägernauer Holz als Ersatz für die Deponie Chrüzlen vorgesehen sei und dass es die einzige Deponie für Schlacke in der Region wäre. Der Regierungs- und Kantonsrat haben jedoch nicht dargelegt, weshalb eine Vergrösserung der Deponie notwendig erscheint und weshalb ausschliesslich der Standort Tägernauer Holz als Deponie für Schlacke in Betracht kommt. (Erw. 5.2.3.)
Darin liege eine Missachtung der Mitwirkungsrechte der Gemeinde im Richtplanungsverfahren. Hinzu komme sodann, dass die bisher im Kanton Zürich etablierte Deponiepolitik vorsah, dass pro Abfallregion jeweils nur ein Standort pro Deponietyp gemäss VVEA in Betrieb stehen solle. Die Annahme der Antrags Pflugshaupt bedeute indessen eine Richtungsänderung in der etablierten Deponiepolitik. Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit im Abfallwesen und der besonderen Betroffenheit der Gemeinden und Zweckverbände wäre es unumgänglich gewesen, die Gemeinden und Zweckverbände zur gewichtigen Änderung in der etablierten Deponiepolitik anzuhören. Aufgrund des fehlenden Einbezugs erweise sich der angefochtene Richtplaneintrag als ungenügend koordiniert (Art. 2 Abs. 1 RPB [Raumplanungsgesetz; SR 700]).