Im Nachgang an die Verfügung der Weko in der Untersuchung betreffend Submissionsabsprachen im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau beantragte der Kanton Aargau volle Akteneinsicht in diejenigen Verfahrensakten, in welchen der Kanton als Auftraggeber beteiligt war, mithin in die Verfügung der WEko inklusive der dazugehörenden Akten. Die Weko hiess das Gesuch teilweise gut, woraufhin eines der betroffenen Unternehmen erfolgreich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.
Das Bundesgericht bestätigte indessen die von der Weko verfügte Akteneinsicht. Es erwog, dass die Weko berechtigt ist, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 DSG dem Kanton Aargau Einsicht in die Akten des kartellrechtlichen Sanktionsverfahren zu gewähren. Die Bekanntgabe der Personendaten war, so das Bundesgericht, zulässig, da die Daten für den Empfänger im konkreten Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Weder müsse das Sanktionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, noch müsse darin ein Kartellrechtsverstoss festgestellt worden sein. Ebenso sei nicht vorausgesetzt, dass das Sanktionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.
Das Gesuch betreffe, so das Bundesgericht, einen konkreten Einzelfall, da der Kanton Aargau die Bekanntgabe der Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren beantragt, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war. Es handle sich demnach um ein Gesuch zur Dateneinsicht in einem konkreten Kartellverwaltungsverfahren vor der Weko, wodurch der Kreis der Personen durch die Sanktionsverfügung beschränkt sei (E. 5.2).
Das Gesuch diene sodann der Erfüllung gesetzlichen Aufgabe. Das Bundesgericht verwies auf das Einsichtsgesuch des Kantons Aargau, wo insbesondere auf die Prüfung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen sowie die Prüfung, ob gewisse Firmen gestützt auf das Aargau Submissionsdekret von laufenden oder zkünftigen Submissionen auszuschliessen seien. Diese Aspekte betreffen, so das Bundesgericht, das Gebot der der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt, wozu auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten gehöre (E. 5.3.3).
Schliesslich seien die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich. Unentbehrlich meine, so das Bundesgericht, (absolut) notwendig, unbedingt erforderlich. Unentbehrlich für die Erfüllung einer Aufgabe seien Daten somit dann, wenn ohne diese die gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt werden könne (E. 5.4.2). Mit den Daten solle ein Zweck verfolgt werden, mithin eine gesetzliche Aufgabe erfüllt werden. Dass die gesetzliche Aufgabe tatsächlich mit der Bekanntgabe der Daten erfüllt werde, sei indessen nicht vorausgesetzt. Insofern müsse aus Sicht der die Daten bekannt gebenden Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nur möglich und nicht gewiss sein (E. 5.4.3). Diese Auslegung entspreche der Intention von Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG, die Amtshilfe zu ermglichen. Diese Bestimmung, wie auch die in Art. 19 Abs. 1 lit. b‑d DSG aufgelisteten Szenarien, seien Ersatz für die fehlende Rechtsgrundlage und würden alle Abstriche an der von Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG vorgesehenen Strenge bilden. Diese Substitute seien deshalb nicht strenger als das Original. Der Begriff “unentbehrlich” dürfe daher nicht so verstanden werden, dass nachgewiesen werden müsste, dass mit den Daten die öffentliche Aufgabe praktisch sicher erfüllt werden könne (E. 5.4.4). Auch eine verfassungskonforme Betrachtung von Art. 19 Abs. 1 DSG stütze diese Auffassung (E. 5.4.5). Unentbehrlich seien die Daten zudem nicht erst dann, wenn rechtskräftig über die Wettbewerbswidrigkeit der Vergabeverfahren entschieden worden sei, von denen die Daten beantragt würden. Das Datenschutzgesetz sei gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG parallel zu einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar (E. 5.4.7). Weder müsse das Sanktionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, noch müsse darin ein Kartellrechtsverstoss festgestellt worden sein. Die Datenbekanntgabe ist demnach auch möglich, wenn die Aufgabenerfüllung lediglich möglich sei, d.h. auch wenn ungewiss sei, ob die Aufgabenerfüllung im konkreten Einzelfall tatsächlich erfolge bzw. erfolgen könne (E. 5.4.8.1). Dem Bundesverwaltungsgericht warf das Bundesgericht in diesem Zusammenhang vor, sich unzulässigerweise sowohl an die Stelle des Kantons Aargau als auch an die Stelle des Zivilgerichts gesetzt zu haben. Es sei vielmehr ausschliesslich die Aufgabe des Kantons Aargau darüber zu befinden, ob überhaupt und gegebenfalls wann, wie und mit welchen Mitteln ein Verfahren angestrengt werde. Sodann nehme das Bundesverwaltungsgericht einen unzulässigen Standpunkt ein, wenn es implizit davon ausgehe, dass der Zivilrichter an kartellverwaltungsrechtliche Entscheide gebunden sei (E. 5.4.8.2). Ebenso nicht vorausgesetzt sei, dass das Sanktionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Kartellrechtsfälle äusserst komplex seien, weshalb die Behandlung der Fälle durch die drei Instanzen häufig länger dauere als die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 127 OR). Auch wenn die relative Verjährungsfrist auch bei unklaren Umständen unterbrochen werden könne, ändere dies nichts daran, dass jemand, der von Submissionskartellen betroffen sei, vielfach erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist wisse, dass er effektiv ein Geschädigter sei. Insofern würden viele Schadenersatzklagen ins Leere laufen, da die Ansprüche als verjährt betrachtet würden. Es würde aber das Recht auf freien Zugang zum Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen, wenn ein Betroffener überhaupt keine Möglichkeit erhält, seine Schadenersatzforderung vor einem Gericht geltend zu machen (E. 5.4.8.3).