Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil, dass ein Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 OR sei, und die Verjährung damit von Neuem zu laufen beginnt, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft sei. Die Verjährung beginne damit von Neuem zu laufen, wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt habe, der nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden könne. Wurde Berufung oder Beschwerde gegen einen Entscheid eingelegt, dann beginne die Verjährung nicht von Neuem, und zwar unabhängig davon, wer das Rechtsmittel ergriffen habe. Die Verjährung beginne auch dann nicht von Neuem, wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweise, da in dieser Konstellation der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft sei, weil auch gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz wieder die üblichen Rechtsmittel offen stehen würde. Keinen Einfluss auf die Verjährung hätten demgegenüber ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision oder die Erläuterung, da andernfalls ein Verjährungsaufschub auf unbestimmte Zeit möglich wäre (E. 7.3).
Hintergrund des Urteils war die Einrede der Verjährung, welche die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht erhoben hatte. Unbestritten war, dass die Verjährung des eingeklagten Anspruchs noch nicht ein eingetreten war, als das erstinstanzliche Urteil erging. Allerdings machte sie geltend, dass gemäss Art. 138 Abs. 1 OR die vorliegend massgebliche einjährige Verjährungsfrist mit dem erstinstanzlichen Urteil wieder zu laufen begonnen habe. Da eine weitere Unterbrechung der Verjährung unterlieben sei, sei die Verjährung eingetreten, bevor die Rechtsmittelinstanz sein Urteil gefällt habe (E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Verjährung erst von Neuem zu laufen beginne, wenn das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden sei. Dies sei aufgrund des Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz und hernach an das Bundesgericht noch nicht geschehen (E. 5.2).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an die alte Fassung von Art. 138 Abs. 1 OR, wonach die Verjährung “im Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters” von Neuem beginne. Unter diese Bestimmung sei es daher möglich gewesen, dass die Forderung unter der Hand des Gerichts verjährt sei (E. 5.3.1). Im Zuge der Inkrattretung der ZPO sei Art. 138 Abs. 1 OR in die heutige Form angepasst worden. Das Gesetz kläre indessen nicht, wann der “Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz” eintrete und die Verjährung von Neuem zu laufen beginne (E. 5.3.2 und E. 6). Sowohl die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6.1.1 und 6.1.2) als auch die Materialien (E. 6.3.1) würden hinsichtlich dieser Frage keinen Aufschluss bieten. Sodann verwies es auf die Revision des Obligationenrechts, mit welcher die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängert und mit dem Vertrags- und Bereicherungsrecht harmonisiert wurden. In diesem Zusammenhang habe der Vorentwurf eine Revision von Art. 138 Abs. 1 OR vorgesehen. Gemäss Bericht zum Vorentwurf solle eine Forderung nicht mehr während eines Rechtsmittelverfahrens verjähren. Offensichtlich sei — so das Bundesgericht — davon ausgegangen worden, dass dies auch unter dem revidierten Art. 138 Abs. 1 OR noch möglich gewesen wäre. Allerdings habe der Vorentwurf auf ein Urteil verwiesen, welches noch unter der alten Fassung von Art. 138 Abs. 1 OR ergangen sei. Unbesehen dieses Versehens sei indessen begrüsst worden, dass die Verjährung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens neu zu laufen beginne, da damit eine Prozessfalle beseitigt werde. Im späteren Entwurf sei dann keine Änderug von Art. 138 Abs. 1 OR mehr vorgesehen gewesen (E. 6.3.2).
Sodann wies das Bundesgericht auf die verschiedenen, in der Lehre zur Frage, wann der “Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten instanz” eintrete, hin. Dabei wird entweder auf den Zeitpunkt der (formellen) Rechtskraft bzw. auf das Ende der Rechtshängigkeit, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Endentscheids (es sei denn bei deklaratorischen Entscheiden wie Abschreibungsentscheiden), wobei der Begriff der Klage auch Rechtsmittel umfasse, oder auf das Ausschöpfen des Instanzenzugs abgestellt (E. 6.4).
Anschliessend erwog das Bundesgericht, dass diejenige Lösung dem Sinn und Zweck von Art. 138 Abs. 1 OR gerecht werde, wonach der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen sei, wenn ihr Endentscheid nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden könne. Nur bei dieser Lösung sei eine Verjährung der Forderung unter der Hand des Gerichts ausgeschlossen (E. 7.2.3). Die anderen beiden Ansichten bieten, so das Bundesgericht, keine zufriedenstellende Lösung: Würde auf den Eintritt der formellen Rechtskraft abgestellt, könne dies bedeuten, dass die Verjährung von Neuem zu laufen beginne, obwohl die Forderung noch von einer Rechtsmittelinstanz zu beurteilen sei. Zudem sei nicht immer eindeutig, ob und wann die formelle Rechtskraft eintrete. Bei dieser Auslegung könne die Forderung während laufenden Rechtsmittelverfahren verjähren, was der ratio legis des revidierten Art. 138 Abs. 1 OR nicht gerecht werde (E. 7.2.1). Auch das Abstellen auf die Entscheideröffnung sei nicht zufriedenstellend, da auch nach dieser Auffassung Forderungen unter der Hand des Richters verjähren könnten. Nach dieser Auffassung beginne die Verjährung neu, auch wenn der Rechtsstreit vor eine Rechtsmittelinstanz weitergezogen werde. Die Vertreter dieser Auffassung würden dem Problem, dass die Verjährung während dem Rechtsmittelverfahren laufe, dadurch begegnen, indem auch Rechtsmittel gegen Endentscheide als Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR qualifizieren würden. Allerdings könnten, so das Bundesgericht, auch Schuldner das Rechtsmittel erheben. Das Rechtsmittel des Schuldners könne jedoch die Verjährung nicht unterbrechen. Das Bundesgericht räumt indessen ein, dass diese Auslegung nicht restlos mit dem Wortlaut von Art. 138 Abs. 1 OR gemäss deutscher und italienischer Fassung vereinbar sei (E. 7.4).