Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil, dass die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage, mit welcher die klagende Partei einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend mache, grundsätzlich das spätere Einklagen eines weiteren Teilbetrags derselben Forderung ausschliesse.
Hintergrund war die Klage einer Stiftung vor dem Handelsgericht Zürich, mit welcher eine Bank zur Zahlung von CHF 100’000 hätte verurteilt werden sollen. Die Bank machte geltend, das Bezirksgericht Zürich habe bereits rechtskräftig über die identische Klage entschieden. Damals habe die angebliche Vermögensverwalterin der Stiftung mittels Teilklage den von der Stiftung behaupteten Anspruch gegen die Bank geltend gemacht. Das Bezirksgericht habe die Klage infolge fehlender Aktivlegitimation der Vermögensverwalterin, mangels direkter Schädigung derselben und infolge Verjährung allfälliger vertraglicher oder ausservertraglicher Ansprüche vollumfänglich abgewiesen. Das Handelsgericht trat daraufhin auf die Klage nicht ein, da eine abgeurteilte Sache vorliege.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass sich die Identität von Streitgegenständen im Hinblick auf diese negative Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, mithin dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen würden, beurteile. Daraus folge, dass sich die materielle Rechtskraft nicht nur auf die
vom Gericht geprüfte Anspruchsgrundlage beziehe. Auch wenn die Klage infolge einer unvollständigen Prüfung abgewiesen werde, könne der Kläger zufolge der materiellen Rechtskraft des Entscheids später an kein anderes Gericht gelangen, um die noch nicht geprüfte Rechtsgrundlage anzurufen. Ausserdem beziehe sich die Rechtskraft nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesse Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hätten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt gewesen, von diesen vorgebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet worden wären (E. 3).
Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, das Handelsgericht bejahe zu Unrecht die Identität der Streitgegenstände der beiden Verfahren. Im Übrigen würden auch die an den Verfahren beteiligten Parteien nicht übereinstimmen. Das Bundesgericht verwarf diese Rügen und bestätigte die Feststellung des Handelsgerichts, wonach beide Verfahren denselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand gehabt hätten und sich die Stiftung das Urteil des Bezirksgerichts Zürich entgegenhalten lassen müsse.
Das Handelsgericht hatte erwogen, sowohl beim früheren Verfahren als auch bei der vorliegenden Klage handle es sich jeweils um schlichte Teilforderungsklagen aus einem Gesamtanspruch von CHF 5’000’000. Die angebliche Forderung gehe in beiden Verfahren auf eine Zahlung von CHF 5’000’000 von einem Konto auf ein Nummernkonto bei der beklagten Bank zurück, von wo der Betrag — gemäss Ausführungen der jeweiligen Klägerin — entgegen auftragsrechtlicher Instruktionen, entgegen bankspezifischer Auskunfts- und Aufklärungspflichten sowie genereller Sorgfaltspflichten und entgegen den geltenden geldwäschereigesetzlichen Vorschriften “abverfügt” worden sei. Sodann habe die Stiftung, so das Handelsgericht weiter, mit ihren Ausführungen das Vorliegen des identischen Lebenssachverhalts mehrfach selbst bestätigt. Schliesslich habe sie nicht aufgezeigt, inwiefern mit der Berufung auf eine abweichende Haftungsgrundlage dem Handelsgericht ein völlig anderer Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet würde (E. 5.2.1). Die entsprechenden Rügen der Stiftung qualifizierte das Bundesgericht als appellatorische Kritik. Sodann sei die Kritik unbegründet. Nur weil die Stiftung ihre Ansprüche in der zweiten Klage auf eine neue Rechtsgrundlage (in casu Art. 101 OR) stütze, entstehe, so das Bundesgericht, kein neuer Streitgegenstand. Wenn die Stiftung argumentiere, sie habe vor dem Handelsgericht auch neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt, verkenne sie im Übrigen, dass zum beurteilten Lebenssachverhalt nicht nur gerade die in der Klage vorgebrachten Tatsachen zählen würden, sondern letztere vielmehr ein Feld von Tatsachen abstecken würden, im Rahmen dessen bei sonstiger Präklusion Vorbringen erstattet werden müssten (E. 5.2.2.). Sodann hatte das Handelsgericht erwogen, dass die Stiftung nicht aufgezeigt hätte, inwiefern ihr eine von der bereits beurteilten Forderung unabhängige, eigene Forderung zustehe. In ihrer Klagebegründung spreche sie zwar von einer angeblichen Geschädigtenstellung infolge “Legalzession/Subrogation” und “Vertragszession”, bezeichne aber weiterhin die Vermögensverwalterin bisweilen als aktivlegitimiert und geschädigt. Sodann mache die Stiftung geltend, die Vermögensverwalterin habe ihr die Forderung rück- bzw. weiterzediert. Damit bestätige die Stiftung, so das Handelsgericht, selbst, dass sie vorliegend gerade nicht eine vom Erstprozess unabhängige, eigene Forderung geltend mache. Durch die Abtretung eines rechtskräftig beurteilten Anspruchs an eine Drittpartei könne die Identität der Partei und damit die Wirkung der Rechtskraft nicht entfallen oder umgangen werden (E. 5.3.1). Auf die diesbezüglichen Rügen der Stiftung trat das Bundesgericht nicht ein (E. 5.3.2).
Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog das Bundesgericht, dass sich die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts, welches ebenfalls eine echte Teilklage zum Gegenstand hatte, nicht lediglich auf den damals beurteilten Teilanspruch erstrecke. Vielmehr schliesse, wie das Handelsgericht richtig entschieden habe, die rechtskräftige Abweisung der ersten Teilklage spätere identische Klagen über andere Anspruchteile aus.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Rechtskraftwirkung einesUrteils nur für den beurteilten Teilbetrag, nicht jedoch bezüglich der Gesamtforderung eintrete, weil die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) die Zuständigkeit des Gerichts auf den eingeklagten Betrag begrenze. Darüber hinaus könne das Urteilsdispositiv keine Wirkung entfalten. Die Urteilsgründe — seien sie tatsächlicher oder rechtlicher Natur — seien für ein späteres Verfahren über die Restforderung nicht verbindlich, auch wenn sich in diesem dieselben Fragen stellen würden (E. 6.2). Zu Recht befürworte, so das Bundesgericht weiter, allerdings ein gewichtiger Teil der Lehre für den Fall der Abweisung der Teilklage eine weitergehende Rechtskraftwirkung, sofern die eingeklagte Teilforderung bloss betragsmässig beschränkt bzw. individualisiert worden sei. Diese Auffassung beruhe auf der Überlegung, dass die klagende Partei mit einer derartigen Teilklage geltend mache, es sei mindestens der eingeklagte Teilbetrag geschuldet (sogenannter Sockelbetrag). Mit der darauffolgenden Teilklage mache sie dagegen einen den Sockelbetrag übersteigenden Restbetrag geltend, wofür sie behaupten müsse, die Gesamtforderung sei grösser als der Sockelbetrag. Bereits aufgrund des Dispositivs des ersten Entscheids, der die Teilklage (gesamt oder teilweise) abweise, stehe aber fest, dass dies nicht der Fall sei und daher der geforderte Restbetrag nicht geschuldet sei (E. 6.3 und 6.4). Beschränke die klagende Partei ihr Klagebegehren wie vorliegend einzig betragsmässig, dürfe das Gericht dieses nur abweisen, wenn es zur Erkenntnis gelangt sei, dass der klagenden Partei aus dem behaupteten Sachverhalt überhaupt keine Forderung zustehe, es mithin die gesamte von der klagenden Partei behauptete Forderung geprüft hätte. Bei der Auslegung des Urteilsdispositivs (auf Klageabweisung) sei diesem Prüfungsumfang Rechnung zu tragen, mit der Folge, dass die Rechtskraft eine zweite Klage über einen weiteren Teil derselben Forderung ausschliesse. Eine erneute Beurteilung widerspräche dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, der in Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO zum Ausdruck komme. Dies müsse unabhängig davon gelten, in welcher Verfahrensart und von welchem Gericht die erste Teilklage aufgrund ihres Streitwerts beurteilt worden sei und welche Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Teilklage offengestanden seien (E. 6.4.2).
Dieses Verständnis sei, so das Bundesgericht weiter, vorbehaltlos mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtskraft bei Teilklagen vereinbar (E. 6.4.3). So verweis es auf BGer 4A_194/2012, wo es erwogen hatte, dass bei einer Teilgutheissung einer Teilklage, wenn der Entscheid in Rechtskraft erwachse, feststehe, dass der Beklagte dem Kläger aus dem im Prozess geltend gemachten Sachverhalt diesen Betrag schulde und nicht mehr. Demgegenüber hätten die Entscheide, in denen der Grundsatz der beschränkten Rechtskraft eines Urteils über eine Teilklage statuiert werde, überwiegend den Fall der Gutheissung der Teilklage zum Gegenstand, für den die Nichtbindung weitgehend unbestritten sei. Sodann habe das Bundesgericht in BGer 4A_13/2017 erwogen, dass eine klagende Partei nicht daran gehindert sei, in einer neuen Klage andere Schadensposten geltend zu machen, wenn die Teilklage abgewiesen werden sollte. Die damals zu beurteilende Teilklage sei indessen nicht betragsmässig auf einen Teil der Gesamtforderung, sondern vielmehr auf einzelne Schadensposten begrenzt gewesen. Unter diesen Umständen müsse das Gericht aber — im Gegensatz zum hier interessierenden Fall einer einzig betragsmässig beschränkten Klage — auch für eine Abweisung nicht den Gesamtschaden, sondern lediglich die eingeklagten Schadensposten prüfen. Es finde daher in einem solchen Fall ohne Weiteres der Grundsatz Anwendung, dass das erste Urteil das zweite Verfahren über die weiteren Schadensposten nicht präjudiziere.