Das Bundesgericht bestätigt in diesem Urteil seine Rechtsprechung, wonach bei unechten oder echten Teilklagen unabhängig vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO eine negative Feststellungswiderklage erhoben werden kann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, im Sinne von Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen. Offen liess das Bundesgericht indessen die Frage, wie weit das Feststellungsinteresse der beklagten Partei in derartigen Fällen allgemein reiche.
Hintergrund war die Teilklage einer Verunfallten (Beschwerdeführerin) über CHF 30’000 zuzüglich Zins als Anteil des in einem bestimmten Zeitraum entstandenen Erwerbsausfallschadens, woraufhin die eingeklagte Haftpflichtversicherung eine Widerklage mit dem Antrag erhob, es sei festzustellen, dass sie keinerlei Leistungen aus dem Unfallereignis schulde. In prozessualer Sicht stellte die Versicherung den Antrag, das Verfahren an das für das ordentliche Verfahren zuständige Gericht zu überweisen. Der Einzelrichter gab diesem Antrag statt.
Das Bundesgericht wies, ohne vorgängig Vernehmlassungen einzuholen, die Beschwerde der Verunfallten ab. Es verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 224 Abs. 1 ZPO. So erinnerte es zunächst an BGE 143 III 506, wonach es grundsätzlich nicht zulässig sei, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über CHF 30’000 in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens falle. Abweichendes gelte jedoch für sogenannte negative Feststellungswiderklagen, bei welchen Art. 224 Abs. 1 ZPO der in Reaktion auf eine echte Teilklage erhobenen negativen Feststellungswiderklage nicht entgegenstehe, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge habe. Haupt- und Widerklage seien diesfalls zusammen im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Sodann verwies das Bundesgericht auf BGE 145 III 299, wo es präzisierte, dass die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO nicht auf den Fall einer sogenannten echten Teilklage beschränkt sei, sondern allgemein dann gelte, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge habe, die es rechtfertige, im Sinne von Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (E. 2.1).
Diese Rechtsprechung sei, so das Bundesgericht weiter, auch im Personenschadenrecht anwendbar. Aus den vorgenannten Urteilen ergebe sich keine entsprechende Beschränkung. Vielmehr habe BGE 143 III 506 einen Personenschaden zum Gegenstand gehabt und das Bundesgericht habe die darin begründete und in BGE 145 III 299 präzisierte Rechtsprechung seither auch im Haftpflichtrecht angewendet. Es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Beschwerdeführerin verbiete diese Rechtsprechung es nicht, zunächst nur einen Teil eines Gesamtschadens gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr bedeute die Rechtsprechung, dass die mit einer Teilklage konfrontierte beklagte Partei, wenn sie über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfüge, unabhängig von der in Art. 224 Abs. 1 ZPO statuierten Voraussetzung der gleichen Verfahrensart eine negative Feststellungswiderklage erheben könne. Offen liess das Bundesgericht in diesem Zusammenhang die Frage, wie weit das Feststellungsinteresse der beklagten Partei in derartigen Fällen allgemein reiche. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Versicherung kein schutzwürdiges Interesse an einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen der gesamten Schadenersatzpflicht habe, wenn wie vorliegend die klagende Partei im Haftpflichtprozess bloss einzelne Schadensposten einklage. Die Frage, ob die Versicherung vorliegend ein Rechtsschutzinteresse an der von ihr erhobenen Widerklage auf Feststellung habe, dass sie der Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis keinerlei Leistungen schulde, sei nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen und könne daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vom Bundesgericht nicht überprüft werden (E. 2.2)