4A_26/2017; 4D_4/2017: Bestimmtheitsgebot bei Teilklagen; Haftpflicht des Motorfahrzeughalters (amtl. Publ.)

Der Kläger war als Inhab­er ein­er Garage selb­ständig erwerb­stätig. Er wurde im Laufe der Zeit in vier Verkehrsun­fälle ver­wick­elt, für die er nicht ver­ant­wortlich war.

Der Kläger reichte beim Han­dels­gericht Zürich Klage mit dem Rechts­begehren ein, die C. AG (Haftpflichtver­sicherung) sei zur Zahlung von Schaden­er­satz und Genu­ug­tung im Betrag von rund CHF 6.9 Mio. neb­st Zins zu verurteilen, unter Vor­be­halt der Nachk­lage. Das Han­dels­gericht Zürich verpflichtete die C. AG zur Zahlung von etwas mehr als CHF 400’000 und wies die Klage im Mehrbe­trag ab. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobe­nen Beschw­er­den ab (Urteil 4A_26/2017 und 4D_4/2017 vom 24. Mai 2017).

Die Beklagte hat­te in ihrer Beschw­erde unter anderem gerügt, die Klage­begehren der Teilk­lage seien unzuläs­sig, da sie zu unbes­timmt for­muliert seien. Die Vorin­stanz habe das Bes­timmtheits­ge­bot ver­let­zt, indem sie die Teilk­lage zuge­lassen habe (E. 3). Das Bun­des­gericht kam dage­gen zum Schluss, dass das Rechts­begehren genü­gend bes­timmt war (E. 3.7).

Das Rechts­begehren war auf eine Geldleis­tung gerichtet, weshalb es für sich allein nicht indi­vid­u­al­isierend war und mehrere Stre­it­ge­gen­stände umfassen kon­nte. Gemäss Bun­des­gericht umfasste das Begehren aber nur einen Stre­it­ge­gen­stand (E. 3.1 und 3.4). Gefordert wur­den Schaden­er­satz und Genug­tu­ung aus dem Unfall vom 17. März 1994 (E. 3.7). Betr­e­f­fend das Haftpflichtrecht war in der Lehre umstrit­ten, ob der Kläger den Stre­it­ge­gen­stand ver­lässt, wenn er mehrere Schaden­spo­si­tio­nen aus dem­sel­ben schadenss­tif­ten­den Ereig­nis, namentlich dem­sel­ben Unfall, ableit­et (E. 3.4).

Ob bei einem teil­baren Leis­tungs­begehren mit dem behaupteten Lebenssachver­halt aus objek­tiv­er Sicht mehrere Stre­it­ge­gen­stände zur Beurteilung gestellt wur­den, beurteilt das Bun­des­gericht mit Rück­sicht auf das materielle Recht (E. 3.2). Gemäss Bun­des­gericht kön­nen eigen­ständi­ge Schaden­spo­si­tio­nen aus ein­er Kör­per­ver­let­zung objek­tiv nicht ein­deutig abge­gren­zt wer­den (E. 3.5). Die Bez­if­fer­ung einzel­ner Posi­tio­nen hänge unter Umstän­den vom Ver­hält­nis zu anderen Posi­tio­nen ab (E. 3.6). Der mass­gebende Lebenssachver­halt bleibe jedoch das Unfall­ereig­nis mit Kör­per­ver­let­zung, auch wenn dieser Lebenssachver­halt zur Begrün­dung einzel­ner Schaden­spo­si­tio­nen erweit­ert wer­den müsse (E. 3.6). Der Kläger könne deshalb einen quan­ti­ta­tiv­en Teil seines gesamten aus ein­er Kör­per­ver­let­zung sich ergeben­den Schadens ein­kla­gen, müsse aber jede einzelne Forderung gehörig sub­stanzi­ieren (E. 3.6).