Der Kläger war als Inhaber einer Garage selbständig erwerbstätig. Er wurde im Laufe der Zeit in vier Verkehrsunfälle verwickelt, für die er nicht verantwortlich war.
Der Kläger reichte beim Handelsgericht Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren ein, die C. AG (Haftpflichtversicherung) sei zur Zahlung von Schadenersatz und Genuugtung im Betrag von rund CHF 6.9 Mio. nebst Zins zu verurteilen, unter Vorbehalt der Nachklage. Das Handelsgericht Zürich verpflichtete die C. AG zur Zahlung von etwas mehr als CHF 400’000 und wies die Klage im Mehrbetrag ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab (Urteil 4A_26/2017 und 4D_4/2017 vom 24. Mai 2017).
Die Beklagte hatte in ihrer Beschwerde unter anderem gerügt, die Klagebegehren der Teilklage seien unzulässig, da sie zu unbestimmt formuliert seien. Die Vorinstanz habe das Bestimmtheitsgebot verletzt, indem sie die Teilklage zugelassen habe (E. 3). Das Bundesgericht kam dagegen zum Schluss, dass das Rechtsbegehren genügend bestimmt war (E. 3.7).
Das Rechtsbegehren war auf eine Geldleistung gerichtet, weshalb es für sich allein nicht individualisierend war und mehrere Streitgegenstände umfassen konnte. Gemäss Bundesgericht umfasste das Begehren aber nur einen Streitgegenstand (E. 3.1 und 3.4). Gefordert wurden Schadenersatz und Genugtuung aus dem Unfall vom 17. März 1994 (E. 3.7). Betreffend das Haftpflichtrecht war in der Lehre umstritten, ob der Kläger den Streitgegenstand verlässt, wenn er mehrere Schadenspositionen aus demselben schadensstiftenden Ereignis, namentlich demselben Unfall, ableitet (E. 3.4).
Ob bei einem teilbaren Leistungsbegehren mit dem behaupteten Lebenssachverhalt aus objektiver Sicht mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung gestellt wurden, beurteilt das Bundesgericht mit Rücksicht auf das materielle Recht (E. 3.2). Gemäss Bundesgericht können eigenständige Schadenspositionen aus einer Körperverletzung objektiv nicht eindeutig abgegrenzt werden (E. 3.5). Die Bezifferung einzelner Positionen hänge unter Umständen vom Verhältnis zu anderen Positionen ab (E. 3.6). Der massgebende Lebenssachverhalt bleibe jedoch das Unfallereignis mit Körperverletzung, auch wenn dieser Lebenssachverhalt zur Begründung einzelner Schadenspositionen erweitert werden müsse (E. 3.6). Der Kläger könne deshalb einen quantitativen Teil seines gesamten aus einer Körperverletzung sich ergebenden Schadens einklagen, müsse aber jede einzelne Forderung gehörig substanziieren (E. 3.6).