Im Entscheid 4A_332/2020 vom 1. April 2021 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob im Falle des Ausscheidens eines Schiedsrichters gegen den vom neu konstituierten Schiedsgericht gefällten Schiedsentscheid vorgebracht werden könne, der ersetzte Schiedsrichter sei befangen gewesen und das neu besetzte Schiedsgericht habe durch die Weigerung, bestimmte Verfahrensabschnitte zu wiederholen, den Anspruch auf ein vorschriftsgemäss zusammengesetztes Schiedsgericht gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG verletzt.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung und Einreichung der Schlusseingaben erhoben die Beklagten gegen den von den Klägern bezeichneten Schiedsrichter ein Ablehnungsbegehren. Sie behaupteten im Wesentlichen, der Schiedsrichter sei aufgrund verschiedener Kontakte mit der Rechtsvertreterin der Kläger als befangen anzusehen. Am nächsten Tag erklärte dieser seinen sofortigen Rücktritt unter Zurückweisung sämtlicher gegen ihn erhobener Vorwürfe. Der Gerichtshof der Swiss Chambers’ Arbitration Institution setzte in der Folge einen Ersatzschiedsrichter ein. Die Beklagten beantragten, das gesamte Verfahren sei zu wiederholen. Das Schiedsgericht entschied indes, das Verfahren ohne Wiederholung von Verfahrensschritten fortzusetzen. Im Schiedsspruch hiess das Schiedsgericht die Klage gut.
Die Beklagten erhoben Beschwerde und rügten unter anderem eine vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG).
Das Bundesgericht erläuterte, dass nach seiner Rechtsprechung das Schiedsgericht im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG nur jenes Gericht sein könne, das den angefochtenen Entscheid auch tatsächlich gefällt habe. Werde im Laufe eines Verfahrens ein Schiedsrichter ersetzt, könne mit Beschwerde demnach nur noch die neue Zusammensetzung gerügt werden, die einen Schiedsentscheid erlassen hat.
Die Beklagten hätten demzufolge den Anwendungsbereich des Beschwerdegrunds von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG verkannt, wenn sie vor Bundesgericht geltend machten, der ausgeschiedene Schiedsrichter sei befangen gewesen. Eine Voreingenommenheit der in neuer Besetzung urteilenden Schiedsrichter hätten sie nicht geltend gemacht. Sie hätten denn auch keine Ablehnungsanträge gestellt, sondern hätten vielmehr die Rückweisung an dasselbe Schiedsgericht beantragt.
Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der angeblichen Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters diese oder jene Prozesshandlung wiederholen müssen, sei demnach nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst.
Dem IPRG liesse sich keine Regelung dazu entnehmen, nach welchen Grundsätzen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bei Ausscheiden eines Schiedsrichters über eine allfällige Wiederholung von Prozesshandlungen zu entscheiden sei. Im zu beurteilenden Fall hätten die Parteien diese verfahrensrechtliche Frage in Übereinstimmung mit Art. 182 Abs. 1 IPRG durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung geregelt: Wird ein Mitglied des Schiedsgerichts ersetzt, nimmt nach Artikel 14 der Swiss Rules das Verfahren in der Regel an der Stelle seinen Fortgang, an welcher das ersetzte Mitglied ausgeschieden ist, wobei eine anders lautende Entscheidung des Schiedsgerichts vorbehalten bleibt.
Daraus ergebe sich gemäss Bundesgericht, dass im Falle des Ausscheidens eines Schiedsrichters gegen den vom neu konstituierten Schiedsgericht gefällten Schiedsentscheid nicht vorgebracht werden könne, der ersetzte Schiedsrichter sei befangen gewesen und das neu besetzte Schiedsgericht habe durch die Weigerung, bestimmte Verfahrensabschnitte zu wiederholen, den Anspruch auf ein vorschriftsgemäss zusammengesetztes Schiedsgericht gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG verletzt.