Das Bundesgericht erwog in diesem Urteil, dass Art. 12 lit. i 2. Halbsatz BGFA einen Anwalt verpflichte, den Klienten unabhängig von Auskunftsbegehren unaufgefordert und periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Dies jedenfalls dann, wenn der Anwalt und der Klient zu Beginn des Mandats keine Vereinbarungen darüber getroffen hätten, wie die Information über die Höhe des geschuldeten Honorars während der laufenden Mandatsführung erfolgen solle. Was unter periodischer Information zu verstehen sei, müsse im Einzelfall beurteilt werden.
Der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach “periodisch oder auf Verlangen” über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren sei, bedeute nicht, so das Bundesgericht, dass Anwälte die freie Wahl hätten, ob sie ihre Klientschaft (unaufgefordert) periodisch oder aber bloss auf Verlangen hin informieren. Der Gesetzeswortlaut scheine aber eine Vereinbarung zwischen Anwalt und Klient zuzulassen, wonach erst am Ende des Mandatsverhältnisses abgerechnet werde und periodische Zwischenabrechnungen bzw. Zwischeninformationen unterbleiben würden. Dem Wortlaut könne letztlich aber nicht eindeutig entnommen werden, in welchem Verhältnis die beiden Formen der Information (periodische Information und Information auf Verlangen) stehen würden (E. 4.3.1).
Gestützt auf die Botschaft erwog das Bundesgericht sodann, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Unklarheiten betreffend die Honorarhöhe und daraus resultierende Streitigkeiten zu verhindern gesucht hätte, und dass die periodische Information als wesentliches Instrument zum Erreichen dieses Ziels betrachtet worden sei. Die Botschaft spreche somit dafür, dass das BGFA Anwälte verpflichte, ihre Klientschaft — auch unaufgefordert — periodisch über die Höhe des Honorars in Kenntnis zu setzen (E. 4.3.2).
In teleologischer Hinsicht, so das Bundesgericht weiter, vermöge eine unaufgeforderte periodische Information über die Höhe des Honorars Honorarstreitigkeiten eher vorzubeugen als eine bloss auf Ersuchen des Klienten hin erfolgende Auskunftserteilung. Diese trage dazu bei, dass sich der Rechtsuchende nicht mit unerwarteten Honorarforderungen konfrontiert sehe, was dem allgemeinen Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Information über die Höhe des Honorars entspreche. Diese Pflicht diene indirekt dazu, das Vertrauen in die korrekte Mandatsführung und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu stärken sowie Streitigkeiten über das Honorar vorzubeugen. Diesem Vertrauen komme es zugute, wenn der Anwalt unaufgefordert über die Höhe des Honorars informiere. Damit werde nicht zuletzt ein Beitrag dazu geleistet, dass das im öffentlichen Interesse liegende Ansehen der Anwaltschaft gewahrt werde (E. 4.3.3).
Schliesslich verwies das Bundesgericht in systematischer Hinsicht auf das Auftragsrecht und auf BGE 144 II 473, wo es festgehalten hatte, dass eine Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) durch den Anwalt sehr häufig, aber nicht zwingend auch eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (Art. 12 lit. a BGFA) bilde. Die in jenem Entscheid angestellten Überlegungen liessen sich ohne Weiteres sinngemäss auf die Frage nach der Tragweite von Art. 12 lit. i 2. Halbsatz BGFA und dem Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 398 Abs. 2 OR sowie Art. 400 OR übertragen. Art. 12 lit. i 2. Halbsatz BGFA konkretisiere teilweise die auftragsrechtlichen Vorgaben, könne teilweise aber auch darüber hinausgehen. Das Auftragsrecht schliesse somit nicht aus, dass Anwälte gemäss der Bestimmung des BGFA schon während der Dauer des Mandats “periodisch”, mithin aktiv und in regelmässigen Abständen sowie unaufgefordert über die Höhe des Honorars informieren müssten (E. 4.3.4).
Gestützt auf diese Auslegung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Anwalt verpflichtet seien, den Klienten unabhängig von Auskunftsbegehren unaufgefordert und periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Dieser Schluss rechtfertige sich umso mehr, als Rechtsverfahren notorischerweise häufig lange dauern würden und deshalb das Interesse am Schutz des Klienten durch periodische (unaufgeforderte) Information über die Höhe des Honorars umso gewichtiger sei. Nur mit einer solchen Information habe der Klient die Möglichkeit, von seinem grundsätzlichen Recht Gebrauch zu machen, das Mandatsverhältnis aufgrund der Honorarentwicklung zu beenden oder anzupassen. Ins Gewicht falle in diesem Kontext auch, dass die unaufgeforderte periodische Information über die Höhe des Honorars auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft liege. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesgericht sodann auf Art. 21 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands, wonach die periodische Information über die Honorarhöhe unaufgefordert zu erfolgen habe (E. 4.3.5).
Was unter periodischer Information zu verstehen sei bzw. in welcher Kadenz über die Höhe des Honorars zu informieren sei, so das Bundesgericht abschliessend, sei weder im Gesetz festgelegt noch sei diese Pflicht in den Standesregeln näher konkretisiert. Massgebend seien die Verhältnisse im Einzelfall, wobei die ratio legis zu beachten sei, nämlich dass der Klient davor geschützt werden solle, plötzlich mit einer unerwarteten Honorarforderung konfrontiert zu werden. Häufigere Informationen über die Höhe des Honorars bzw. Informationen in kürzeren Abständen seien beispielsweise geboten, wenn der Klient dem Anwalt Kostenvorschüsse bezahlt habe und sich abzeichne, dass das Honorar die geleisteten Vorschüsse übersteigen werde. Von einer Verletzung der Berufspflicht sei von vornherein nur auszugehen, wenn die Zeit, welche ein Anwalt bis zu einer unaufgeforderten Information über die Honorarhöhe verstreichen lasse, klarerweise nicht mehr als angemessen erscheine. Andernfalls würde ein Anwalt in unverhältnismässiger Weise jedesmal diszipliniert, wenn ex post gesehen eine etwas häufigere Information als wünschbar erscheine (E. 5).
Vorliegend hatte der Anwalt während rund 17 Monaten keine Rechnung gestellt und in dieser Zeitspanne seinen Klienten nicht über die Höhe des Honorars bzw. die Entwicklung des Honorars informiert. Zudem machte der schlussendlich fakturierte Betrag mehr als das Doppelte der insgesamt geleisteten Kostenvorschüsse aus. Unter diesen Umständen könne, so das Bundesgericht, klarerweise nicht die Rede davon sein, dass der der Klient innert angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, als sich abzeichnete, dass das Honorar die Vorschüsse übersteigen werde, den Klienten über die Honorarhöhe informiert worden sei. Keine Rolle spiele dabei, dass der Klient aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit finanziellen Angelegenheiten vertraut war und ob die Anforderungen überspannt wären, wenn bei ruhenden Verfahren alle drei Monate eine periodische Information über die Höhe des Honorars verlangt würde (E. 6.2).