Im Urteil 4A_558/2020 vom 18. Mai 2021 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs auseinander und liess die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang auch im Haftpflichtrecht wegfallen kann (status quo sine vel ante), ausdrücklich offen.
Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger B erlitt einen nicht selbstverschuldeten Autounfall im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit, anlässlich welches ein Auto von hinten mit einem Delta v (die vom Zusammenstoss herbeigeführte Geschwindigkeitsänderung), von 7 bis 13 km/h in sein Auto hineinprallte.
Die Arbeitgeberin des Klägers informierte die UVG-Unfallversicherung D über den Unfall und meldete eine Nackenverletzung mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule. In der Folge leistete die Unfallsversicherung Krankentaggelder bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Unfallversicherung und B schlossen eine Vereinbarung ab, in welcher sie festhielten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Störungen und dem Unfall ab diesem Datum nicht mehr besteht.
B bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung und es wurde ihm aufgrund einer diagnostizierten Fibromyalgie (die auf eine psychologische Ursache zurückzuführen ist) eine halbe IV-Rente zugesprochen.
Der Unfallverursacher war bei der A SA (Beklagte) haftpflichtversichert.
Gegen die A SA reichte der Kläger eine Klage in Höhe von über CHF 1.3 Mio. beim Genfer Gericht ein unter dem Titel Erwebsausfall (aktuell und künftig), Rentenschaden, Haushaltschaden aktuell und künftig), Genugtuung sowie vorprozessuale Kosten.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Die Beklagte bestreitet jedoch das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Störungen.
In der Folge beschränkte das Genfer Gericht den Verfahrensgegenstand auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein. Der Gutachter stellte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und eine mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom (F.32.11) fest und bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Störungen, dies obschon die Störungen teilweise erst einige Jahre nach dem Unfall formell (psychiatrisch) behandelt wurden und degenerative Wirbelsäulenerkrankungen möglicherweise bereits vor dem Unfall bestanden. Gestützt auf das Gutachten bejahte das Genfer Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang und behielt sich weitere verfahrensleitende Entscheide vor.
Gegen diesen Vorentscheid (Art. 93 BGG) erhob die Beklagte Berufung, die vom Genfer Obergericht abgewiesen wurde. Daraufhin erhob die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Vor Bundesgericht rügte die Beklagte u.a. eine Verletzung von Art. 41 OR und Art. 58 SVG und machte geltend, dass die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zu Unrecht bejaht habe.
Zunächst rief das Bundesgericht seine konstante Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang in Erinnerung: Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt es ‚dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Klägers beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretenen gesundheitlichen Störungen entfielen (conditio sine qua non) (E. 7.1).
Sodann fasste das Bundesgericht einen Entscheid aus dem Jahr 2010 zusammen, in welchem das Bundesgericht festhielt, dass der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs im Haftpflichtrecht und im Sozialversicherungsrecht identisch sei (Urteil 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010, E. 5.1). In der Unfallversicherung sei allerdings das Konzept des status quo sine vel ante entwickelt worden. Im Haftpflichtrecht genüge es, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden zum Zeitpunkt des Ereignisses feststehe, was in jenem Entscheid der Fall war, da das gerichtliche Gutachten festgestellt habe, dass der Unfall die gesundheitlichen Störungen des Klägers verursacht habe und er seitdem vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig geworden sei; dies reichte aus, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden zu bejahen. Dies bedeutete jedoch nicht, dass eine vorbestehende Gesundheitsschädigung (konstitutionelle Prädisposition) des Opfers im Haftpflichtrecht überhaupt nicht berücksichtigt wird; sie wird im Rahmen der Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder der Herabsetzungsgründe (Art. 44 OR) berücksichtigt, wenn diese zur Entstehung des Schadens oder zu dessen Verschlimmerung beigetragen hat. Das Bundesgericht stellte dabei fest, dass dieses Urteil zu Diskussionen in der Lehre geführt hatte und dass es sich in diesem Zusammenhang die Frage stellte, ob der natürliche Kausalzusammenhang ein für alle Mal gegeben ist oder ob dieser auch im Haftpflichtrecht entfallen kann, wenn der Versicherer dessen Wegfall mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweist. Das Bundesgericht liess diese Frage vorliegend jedoch ausdrücklich offen (E. 7.2).
Gemäss Bundesgericht führte die Beklagte im vorliegenden Fall — so oder anders — nicht hinreichend Elemente ins Feld , um den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen. Im Gegenteil verneint der Gutachter diese Hypothese: Auf die Frage, ob die beim Kläger festgestellten körperlichen Verletzungen bzw. Beschwerden auch ohne den Unfall aufgetreten wären und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt (status quo sine) und ob der Kläger nach Auftreten dieser Verletzungen psychische Störungen der gleichen Art entwickelt hätte, wie er sie jetzt hat, antwortete der Gutachter auf der Grundlage sämtlicher medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung von Fremdeinflüssen und konstitutionellen Prädispositionen wie folgt : Die Entwicklung fortschreitender Schmerzen im Zusammenhang mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (die möglicherweise vor dem Unfall bestanden) wäre nicht geeignet gewesen, derartige Auswirkungen auf die psychische Funktionsfähigkeit des Beklagten zu bewirken. Dabei bestätigte der Gutachter, dass die degenerativen Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger leidet, allein nicht zu den diagnostizierten psychischen Störungen geführt hätten, sodass ein status quo sine vel ante auf psychiatrischer Ebene nicht in Betracht kommt (E. 7.3).
Das Bundesgericht hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs damit nicht beantwortet wurde, und dass die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht automatisch zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs führt (E. 8):
«La présente procédure n’a pas pour objet la question de la causalité adéquate. Il convient néanmoins de relever que l’admission d’un lien de causalité naturelle entre l’accident du 26 août 1998 et les diagnostics posés (épisode dépressif moyen avec syndrome somatique et syndrome douloureux somatoforme persistant) ne permet pas de retenir automatiquement l’existence d’un lien de causalité adéquate entre ceux-ci.»