Gegenstand dieses Urteils war ein Schlichtungsverfahren, in welchem die Klägerin einen Betrag von rund CHF 1’800 einklagte und beantragte, dass bei Ausbleiben einer Einigung die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid fälle.
Dem Bundesgericht bot sich dabei die Gelegenheit, klarzustellen, dass neben Art. 212 Abs. 2 ZPO, wonach das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde mündlich ist, die Regeln des vereinfachten Verfahrens zur Anwendung gelangen.
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass sich die Schlichtungsbehörde, wenn sie als eigengliche Entscheidinstanz handle, die allgemeinen Regeln der ZPO anzuwenden und namentlich die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien einhalten müsse. Sodann wies es darauf hin, dass im Vorentwurf zur ZPO ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bestimmungen betreffend das vereinfachte Verfahren enthalten hätte, womit die Klagebegründung und ‑antwort mündlich zu erstatten seien. Im Entwurf zur ZPO sei dieser Hinweis aus ungeklärten Gründen gestrichen worden. Der von zahlreichen Autoren vertreten Auffassung folgend erwog das Bundesgericht sodann, dass die Schlichtungsbehörde, falls ihr beantragt wird, einen Entscheid zu fällen, die Bestimmungen betreffend das vereinfachte Verfahren anzuwenden habe. Dabei wies es darauf hin, dass gemäss Art. 219 ZPO die Bestimungen des dritten Titels der ZPO für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 kämen die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO), somit auch für Verfahren mit einem Streitwert bis CHF 2’000, in denen die Schlichtungsbehörde einen Entscheid erlassen könne. Dabei müsse beachtet werden, dass sich diese Fälle, in denen die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen könne, auf diejenigen Fälle beschränke, welche bereits bei der ersten Anhörung spruchreif seien. Aufwändige Beweisverfahren, die mehrere Anhörungen notwendig machen, könnten somit nicht von der Schlichtungsbehörde entschieden werden. Sodann sei das Verfahren mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), weshalb die Schlichtungsbehörde keinen Schriftenwechsel anordnen dürfe (E. 3.3.2).
Vorliegend blieb die Beklagte der Schlichtungsverhandlung fern, reichte vorgängig indessen eine schriftliche Stellungnahme ein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, so das Bundesgericht, bedeute der mündliche Charakter des Entscheidverfahrens (Art. 212 Abs. 2 ZPO) nicht per se, dass die Schlichtungsbehörde eine unaufgeforderte schriftliche Eingabe ignorieren könne (E. 5.2). Soweit darin indessen keine substantiierten Ausführungen gemacht wurden, könne die Schlichtungsbehörde — der Dispositionsmaxime folgend — auf unbestritten gebliebene Tatsachenbehauptungen abstellen (E. 5.3).