Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_582/2018 vom 1.7.2021 äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zum Vermögensverzehr im Unterhaltsrecht.
Die Vorinstanz erachtete es dem Unterhaltsschuldner als zumutbar, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht sein grösstenteils aus Erbschaft stammendes Vermögen von Fr. 4.2 Mio. einzusetzen. In analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG; SR 831.30) habe er jährlich einen Fünfzehntel des Vermögens für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht aufzuwenden. Die Vorinstanz erwog, sie übersehe nicht, dass lediglich ein kleiner Teil des Vermögens aus Errungenschaft bestehe. Ein Rückgriff auf das Eigengut sei jedoch bei den gegebenen Verhältnissen — erhebliches Vermögen, das lediglich zu einem verhältnismässig geringen Anteil benötigt werde — sachgerecht. Der Unterhaltsschuldner wehrte sich dagegen vor Bundesgericht und rügte den ihm zugemuteten Vermögensverzehr als willkürlich.
Das Bundesgericht nutzte die Gelegenheit, die Grundsätze des Vermögensverzehrs im Unterhaltsrecht ausführlich darzulegen (E. 6.1) und kam danach zum Schluss, die Vorinstanz habe diese Grundsätze in dreifacher Hinsicht verletzt. Sie habe verkannt, dass Erbvermögen grundsätzlich nicht für die Sicherstellung des Unterhalts beigezogen werden könne. Ein Ausnahmefall müsse begründet werden. Dafür reiche der Verweis auf die Höhe des Vermögens und auf Rechtsprechung, wonach für den Vermögensverzehr auch Eigengut gegriffen werden könne, nicht aus. Erst wenn ein Ausnahmefall bejaht werde, sei die Vermögenshöhe bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs heranzuziehen. Der Vorbehalt mit Bezug auf Erbvermögen sei nicht auf seine Eigenschaft als Eigengut zurückzuführen, sondern auf seine Funktion. Der Erbanfall sei prinzipiell nicht zum Verbrauch bzw. zur Vorsorge bestimmt. Die Vorinstanz liefere keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb im vorliegenden Fall vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Erbvermögen abgewichen werden sollte (E. 6.3.1). Zudem sei es völlig unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Höhe des Vermögenverzehrs in Analogie zum ELG bemesse. Dieser Massstab gelte nur bei Ehegatten im Pensionsalter in einer Mankosituation, wenn das Existenzminimum ansonsten nicht gedeckt werden könne (E. 6.3.2). Keine dieser Voraussetzungen sei im zu beurteilenden Fall erfüllt. Überdies habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Höhe des Vermögensverzehrs übersehen, dass der Unterhaltsschuldner auch seinen eigenen Lebensunterhalt aus dem Vermögen bestreiten müsse, da er abgesehen vom Vermögensertrag kein Einkommen habe (E. 6.3.3). Die Vorinstanz sei somit in Willkür verfallen.
Offen lässt das Urteil, wann ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem für die Sicherstellung des Unterhalts auf Erbvermögen zurückgegriffen werden darf. Gemäss der Literatur, auf die das Bundesgericht in seinem Urteil verweist, ist dies insbesondere der Fall, wenn die Ehegatten ihre Lebenshaltung bereits während des Zusammenlebens ganz oder teilweise aus Erbvermögen finanziert haben (Hausheer/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 03.146; Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1280).