6B_195/2020: Keine unbeschränkte Wahl bei der Bestellung eines Rechtsbeistands (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht ging in diesem Entscheid 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 unter anderem auf die Frage nach der Wahl des Beschuldigten bei der Bestel­lung eines Rechts­bei­s­tands im Straf­prozess ein.

Hin­ter­grund war die Verurteilung des Beschw­erde­führers wegen mehrfach­er Übertre­tung des Betäubungsmit­telge­set­zes (Bet­mG), nach­dem die Zol­lver­wal­tung eine an ihn adressierte Post­sendung abge­fan­gen hat­te, die eine Kräuter­mis­chung mit syn­thetis­chem Cannabi­noid enthielt. Der Beschw­erde­führer rügte, die Vorin­stanz habe sein Recht auf Vertei­di­gung gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRKArt. 32 Abs. 2 BVArt. 127 Abs. 4 und 5 StPO und Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Anwalts­ge­set­zes vom 11. Novem­ber 1993 des Kan­tons St. Gallen (AnwG/SG) ver­let­zt, indem sie seinen Stief­vater nicht als Vertei­di­ger zuge­lassen hat­te (E. 1.1).

Die beschuldigte Per­son kann im Strafver­fahren zur Wahrung ihrer Inter­essen grund­sät­zlich einen Rechts­bei­s­tand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BVArt. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Vertei­di­ger­wahl gilt jedoch nicht unbeschränkt. Vor­be­hal­ten bleiben die straf­prozes­sualen und beruf­s­rechtlichen Vorschriften und Zulas­sungsvo­raus­set­zun­gen (Urteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4 mit Hinweisen)(E. 1.2.1). Dem­nach  ist gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO die Vertei­di­gung der beschuldigten Per­son Anwältin­nen und Anwäl­ten vor­be­hal­ten, die nach dem Anwalts­ge­setz vom 23. Juni 2001 (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichts­be­hör­den zu vertreten (vor­be­hal­tend abwe­ichen­der Bes­tim­mungen der Kan­tone für die Vertei­di­gung im Übertre­tungsstrafver­fahren). Während die zivil­prozes­suale Regelung den Monopol­bere­ich auf die beruf­s­mäs­sige Parteivertre­tung begren­zt, ist eine entsprechende Beschränkung für die Vertei­di­gung der beschuldigten Per­son im Strafver­fahren nicht vorge­se­hen. Selb­st wenn keine beruf­s­mäs­sige Vertre­tung vor­liegt, kann die beschuldigte Per­son nicht irgen­deine Per­son zu ihrer Vertei­di­gung bes­tim­men. Der in Art. 127 Abs. 5 StPO definierte straf­prozes­suale Monopol­bere­ich gilt für die beruf­s­mäs­sige sowie die nicht beruf­s­mäs­sige Vertei­di­gung. Der Vor­be­halt zugun­sten nach BGFA zuge­lassen­er Anwälte ergibt sich aus der Wichtigkeit der Funk­tion der Vertei­di­gung (E. 1.2.3). Im Kan­ton St. Gallen ist die den Recht­san­wäl­ten und Recht­sagen­ten vor­be­hal­tene Tätigkeit in Art. 10 f. AnwG/SG geregelt. Danach ist die beruf­s­mäs­sige Vertre­tung vor Stra­fun­ter­suchungs­be­hörde und Gericht dem in einem kan­tonalen Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­ge­nen Recht­san­walt vor­be­hal­ten, soweit das AnwG/SG nichts anderes bes­timmt. Der Recht­sagent mit Bewil­li­gung zur Beruf­sausübung ist ins­beson­dere als Vertreter im Straf­prozess zuge­lassen, wenn ein Straf­bescheid zuläs­sig ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwG/SG)(E.1.2.5).

Das Bun­des­gericht räumte ein, dass der Stief­vater des Beschw­erde­führers wed­er in einem Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gen sei, noch eine Berech­ti­gung nach den weit­eren genan­nten Bes­tim­mungen des BGFA vor­liege. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO sei er deshalb zu Recht nicht als Vertei­di­ger des Beschw­erde­führers zuge­lassen wor­den. Zu prüfen bliebe jedoch, ob die Geset­zge­bung des Kan­tons St. Gallen eine abwe­ichende kan­tonale Bes­tim­mung für die Vertei­di­gung im Übertre­tungsstrafver­fahren vorse­he. Der Beschw­erde­führer machte gel­tend, das in Art. 10 AnwG/SG sta­tu­ierte Monopol gelte aus­drück­lich nur für die beruf­s­mäs­sige Vertre­tung. Ein kan­tonales Anwaltsmonopol für die nicht beruf­s­mäs­sige Vertre­tung sei hinge­gen nicht vorge­se­hen, weswe­gen der Stief­vater des Beschw­erde­führers als pen­sion­iert­er Bezirk­srichter und Ersat­zober­richter als Vertei­di­ger zuzu­lassen gewe­sen sei (E. 1.6.1).

Gemäss Bun­des­gericht nahm der vom Beschw­erde­führer ange­führte Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG wed­er auf das Übertre­tungsstrafver­fahren noch auf die nicht beruf­s­mäs­sige Vertre­tung Bezug. Eine Regelung für die nicht beruf­s­mäs­sige Vertre­tung im Übertre­tungsstrafver­fahren würde sich allen­falls aus einem Umkehrschluss und ein­er Ein­gren­zung des Gel­tungs­bere­ichs von Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG in Straf­sachen auf das Übertre­tungsstrafver­fahren ergeben. Mit der Nichtregelung der nicht beruf­s­mäs­si­gen Vertre­tung liege jedoch keine hin­re­ichend klare Regelung vor, um von ein­er im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vom bun­desrechtlich definierten Monopol­bere­ich abwe­ichen­den kan­tonalen Bes­tim­mung auszuge­hen. Dem­nach liege ent­ge­gen den Aus­führun­gen des Beschw­erde­führers mit der Regelung von Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG keine abwe­ichende Bes­tim­mung im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vor, welche die Vertei­di­gung des Beschw­erde­führers im vorin­stan­zlichen Ver­fahren zulassen würde. Eben­falls keine abwe­ichende Bes­tim­mung für die Vertei­di­gung im Übertre­tungsstrafver­fahren sei in den in Art. 12 AnwG/SG aus­drück­lich genan­nten Aus­nah­men oder im Ein­führungs­ge­setz des Kan­tons St. Gallen zur Schweiz­erischen Straf- und Jugend­straf­prozes­sor­d­nung vom 3. August 2010 (EGStPO/SG) vorge­se­hen (E. 1.6.3).