Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil, dass gestützt auf die aktuelle Rechtslage einzig der Austausch mit Anwälten, die nach dem BGFA zugelassen sind, gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO von der Beschlagnahmung geschützt ist. Korrespondenz und Unterlagen mit Anwälten, welche nicht in einem Anwaltsregister gemäss BGFA registiert sind, können demgegenüber beschlagnahmt werden.
Hintergrund dieses Urteils war eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 StGB) sowie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), in dessen Zuge es zu Hausdurchsuchungen sowie zur Beschlagnahmung von Unterlagen und elektronischen Daten kam. Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens beriefen sich die Beschwerdeführerinnen auf das Berufsgeheimnis von Anwälten und machten erfolglos geltend, dieses gelte — in Abweichung des Wortlauts von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO — unabhängig davon, ob es sich bei den Anwälten um Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, oder um Anwälte aus Drittstaaten handle, solange eine anwaltstypische Tätigkeit ausgeübt werde.
Das Bundesgericht rief zunächst seine Rechtsprechung zum Begriff des Anwalts sowie zum Zweck des Berufsgeheimnisses in Erinnerung (E. 2.2) und verwies anschliessend auf die rechtlichen Grundlagen des Berufsgeheimnisses (E. 2.3) und der Einschränkungen bei Beschlagnahmungen sowie der in der Rechtsprechung und Lehre zu diesen Bestimmungen vertretenen Ansichten (E. 2.4–2.6). Insbesondere weist das Bundesgericht darauf hin, dass einzig Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, als Verteidiger einer beschuldigten Person i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO gelten. Auf diese Einschränkung dürften sich auch Auskunftspersonen i.S.v. Art. 178 lit. d‑g berufen (E. 2.5). Sodann orientiere sich die Einschränkung gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO an den in Art. 321 StGB genannten Personen. Dabei bestehe in der Lehre weitgehend Konsens darüber, dass Art. 321 StGB hinsichtlich des Anwaltsbegriffs einen weiteren Anwendungsbereich habe als Art. 13 BGFA, da die Vorschrift im StGB jeden ausländischen Anwalt, auch aus einem Staat ausserhalb der EU, erfasse. Entsprechend könnten sich, so das Bundesgericht, auch im Ausland zugelassene Anwälte für deren anwaltstypischen Tätigkeiten gestützt auf diese Bestimmung einer Beschlagnahme widersetzen (E. 2.6).
Mit Bezug auf die streitgegenständliche Bestimmung (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) wies das Bundesgericht auf deren Entstehung hin, wo es um die Harmonisierung mit Art. 160 Abs. 1 lit. d ZPO gegangen sei (E. 2.7). Sodann erwog das Bundesgericht, dass Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO vom Wortlaut her einzig auf Anwälte anwendbar sei, welche gestützt auf das BGFA registriert seien. Anwälte, welche nicht zur Berufsausübung gemäss BGFA berechtigt sind, könnten sich somit nicht auf diese Bestimmung berufen; und dies unabhängig davon, ob sie in einem EU oder EFTA Staat das Patent erteilt erhielten oder dort praktizieren würden (E. 2.8.1). Sodann verwies das Bundesgericht auf die Voten im Gesetzgebungsverfahrens (E. 2.8.2) sowie auf die in der Lehre vertretenen Ansichten zu dieser Bestimung (E. 2.8.3). Es erwog, dass die Revision von Art. 161 Abs. 1 lit. d ZPO, und damit die Basis für Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, im Wesentlichen den Schutz des Berufsgeheimnisses bezweckt habe. Obwohl die ZPO-Bestimmung keinen ausdrücklichen Verweis auf das BGFA enthalte, sei unter dem Begriff “Rechtsanwalt” ein zur Ausübung der Rechtsvertretung befugter Anwalt im Sinne des BGFA zu verstehen. Dabei verwies das Bundesgericht auf Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, wo das Monopol der nach dem BGFA zugelassenen Anwälte für die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten begründet werde. Die übrigen gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b‑d ZPO zur berufsmässigen Vertretung befugten Personen würden demgegenüber nicht dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterliegen und könnten sich daher nicht auf dessen Schutz berufen. Geschützt sei sodann einzig die anwaltstypische Tätigkeit, mithin die Beratung oder Vertretung in einem Prozess (E. 2.8.4).
Das Bundesgericht räumte ein, dass die in der Lehre geäusserte Kritik nicht unbegründet sei. Der Gesetzgeber habe indessen den Schutz gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO bewusst auf Anwälte beschränkt, welche nach dem BGFA zugelassen seien. Der Begriff des Anwalts sowie die von einem Anwalt ausgeübten Tätigkeiten könnten denn auch, so das Bundesgericht, von Land zu Land unterschiedlich sein. Je nach Land könne es sodann schwierig sein zu beurteilen, ob ein ausländischer Anwalt vergleichbare oder ähnliche EIgenschaft wie in der Schweiz nach dem BGFA praktizierende Anwälte aufweisen würden (E. 2.9).
Gestützt auf diese Überlegungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass nur der Austausch mit Anwälten, welche nach dem BGFA zugelassen seien, den Schutz des Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO geniessen würde (E. 2.9).