Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil, dass der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH nicht zu bewilligen sei, wenn die Gesellschaft aufgrund des Ausscheidens eigene Stammanteile im Nennwert von über 35% des Stammkapitals hielte.
Hintergrund war eine erfolglose Austrittsklage eines Gesellschafters, der eine Beteiligung von 45% am Stammkapital einer GmbH von CHF 20’000 hält. Das Bundesgericht qualifizierte die Frage, wie sich das Austrittsrecht (Art. 822 OR) eines Gesellschafters mit einer Beteiligung von über 35% am Stammkapital zu den Regeln über den Erwerb eigener Stammanteile der Gesellschaft verhalte, insbesondere zur Erwerbsobergrenze von 35% (Art. 783Abs. 2 OR), als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb es auf die Beschwerde eintrat, obwohl die Streitwertgrenze nicht erreicht war.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das revidierte Recht zur GmbH nicht ausdrücklich regle, wie mit den Stammanteilen des austretenden Gesellschafters zu verfahren sei. Aus der neuen Bestimmung Art. 825a Abs. 1 OR zur Fälligkeit der Abfindung würden sich aber drei Möglichkeiten ergeben, welche vorliegend indessen allesamt nicht greifen würden. So sei eine Herabsetzung des Stammkapitals ausgeschlossen, weil dieses lediglich CHF 20’000 betrage. Sodann könnten die Stammanteile gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt zumindest zurzeit nicht veräussert werden, zumal es an einer Grundlage für eine zwangsweise Übertragung auf die Mitgesellschafter fehle (E. 6.1).
Schliesslich komme vor dem Hintergrund von Art. 783 OR nicht in Frage, dass die Stammanteile an die GmbH fallen würden. Die Beschränkung des Erwerbs eigener Stammanteile stehe im Dienst des Gläubigerschutzes und solle namentlich die Verminderung von Haftungssubstrat der Gesellschaft verhindern. Unter Hinweis auf den Gesetzgebungsprozess erwog das Bundesgericht, dass die im Gesetz festgehaltene Grenze von 35% das Resultat einer Abwägung sei zwischen dem Bestreben, den Gesellschafterwechsel möglichst flexibel zu gestalten und damit auch den Austritt von Gesellschaftern mit hohen Beteiligungsquoten zu ermöglichen, sowie umgekehrt dem Anliegen, den Kapital-und Gläubigerschutz zu gewährleisten (E. 6.2.1). Der mit dem Austritt verbundene Anfall der Stammanteile bei der GmbH qualifiziere als Erwerb eigener Stammanteile im Sinne dieser Bestimmung, zumal mit dem Austritt ein obligatorischer Abfindungsanspruch des austretenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft entstehe (Art. 825 Abs. 1 OR; woran die erst später eintretende Fälligkeit gemäss Art. 825a OR nichts ändere) und damit der Schutzgedanke von Art. 783 Abs. 2 OR (Sicherung des Gesellschaftskapitals) zum Tragen komme (E. 6.2.2). Der Gesetzgeber habe im Wissen um die Schwierigkeit des Austritts von Gesellschaftern mit bedeutenden Beteiligungsquoten einen Plafond von 35% eigener Stammanteile am Stammkapital festgelegt. Darüber hinausgehend werde ein Halten eigener Stammanteile durch die Gesellschaft nicht toleriert. Änderungen im Gesellschafterbestand könnten somit nicht bewilligt werden, wenn sie dazu führen würden, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals halte (E. 6.2.3).
Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass bei dieser Lösung auch der Ausschluss eines Gesellschafters mit einer Beteiligung von mehr als 35% gestützt auf Art. 823 OR nicht mehr möglich sei. Dies bleibe indes folgenlos, da ein Gesellschafter mit einer solchen Beteiligung bereits aufgrund dessen Sperrminorität faktisch nicht ausgeschlossen werden könne (E. 6.2.4). Sodann könne nicht eingewendet werden, dass bereits Art. 825a OR eine Gläubigerschädigung verhindere, indem die Fälligkeit der Abfindung an Kapitalschutzvorschriften gekoppelt werde. Diese Bestimmung bilde eine zu Art. 783 Abs. 2 OR zusätzliche Schranke zur Verhinderung der Aushöhlung der Gesellschaft (E. 6.3). Schliesslich sei, so das Bundesgericht, dem austrittswilligen Gesellschafter nicht jegliche Handhabe genommen. Insbesondere gewähre ihm Art. 821 Abs. 3 Satz 1 OR das Recht, auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu klagen. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sei zu berücksichtigen, dass ein Austritt wegen der Erwerbsobergrenze von Art. 783 Abs. 2 OR ausgeschlossen sei (E. 6.4). Dies war vorliegend indessen nicht Prozessgegenstand, da der Gesellschafter einzig auf Austritt, nicht aber eventualiter auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Erlass einer anderen sachgemässen Lösung geklagt hatte (E. 7).