5A_816/2019: Steueranteil des Kindes bei der Unterhaltsberechnung (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_311/2019 vom 11. Novem­ber 2020 äusserte sich das Bun­des­gericht aus­führlich zur Berech­nung des Kindesun­ter­halts. Unter anderem hielt es fest, als Bedarf­s­posten des Kindes sei im fam­i­lien­rechtlichen Exis­tenzmin­i­mum ein Steuer­an­teil zu berück­sichti­gen. Offen liess das Bun­des­gericht, wie dieser Steuer­an­teil zu ermit­teln ist; nun hat es sich im eben­falls zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 dazu geäussert (E. 4.2).

Dem­nach sind die dem unter­halt­semp­fan­gen­den Eltern­teil anfal­l­en­den Steuern pro­por­tion­al nach den Einkün­ften (inkl. Unter­halts­beiträ­gen) des Eltern­teils und des min­der­jähri­gen Kindes aufzuteilen. Machen die Einkün­fte des Kindes beispiel­sweise 20 % des Haushalt­seinkom­mens aus, sind 20 % der anfal­l­en­den Steuern im Bedarf des Kindes und 80 % im Bedarf des Empfän­gerel­tern­teils einzusetzen.

Als Einkün­fte des Kindes sind dabei namentlich der Barun­ter­halts­beitrag, Fam­i­lien­zu­la­gen, Sozialver­sicherungsrenten und ähn­liche für den Unter­halt des Kindes bes­timmte Leis­tun­gen sowie Erträge aus Kindesver­mö­gen zu berück­sichti­gen; nicht aber das Erwerb­seinkom­men des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG) und der Betreu­ung­sun­ter­halts­beitrag. Let­zter­er ste­ht zwar formell dem Kind zu (Art. 285 Abs. 2 ZGB), ist materiell aber für den betreuen­den Eltern­teil bes­timmt. Entsprechend ist er für die Aufteilung der Steuer­be­las­tung dem unter­halt­semp­fan­gen­den Eltern­teil zuzurechnen.

Mit dem Urteil geht das Bun­des­gericht einen weit­eren Schritt in Rich­tung schweizweit­er Vere­in­heitlichung der Methodik im Unter­halts­bere­ich. Die vom Bun­des­gericht propagierte Meth­ode zur Bemes­sung des Steuer­an­teils min­der­jähriger Kinder ist ein­fach anzuwen­den; aus Praxis­sicht ist sie daher zu begrüssen.