Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zur Berechnung des Kindesunterhalts. Unter anderem hielt es fest, als Bedarfsposten des Kindes sei im familienrechtlichen Existenzminimum ein Steueranteil zu berücksichtigen. Offen liess das Bundesgericht, wie dieser Steueranteil zu ermitteln ist; nun hat es sich im ebenfalls zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 dazu geäussert (E. 4.2).
Demnach sind die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen. Machen die Einkünfte des Kindes beispielsweise 20 % des Haushaltseinkommens aus, sind 20 % der anfallenden Steuern im Bedarf des Kindes und 80 % im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.
Als Einkünfte des Kindes sind dabei namentlich der Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sowie Erträge aus Kindesvermögen zu berücksichtigen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG) und der Betreuungsunterhaltsbeitrag. Letzterer steht zwar formell dem Kind zu (Art. 285 Abs. 2 ZGB), ist materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmt. Entsprechend ist er für die Aufteilung der Steuerbelastung dem unterhaltsempfangenden Elternteil zuzurechnen.
Mit dem Urteil geht das Bundesgericht einen weiteren Schritt in Richtung schweizweiter Vereinheitlichung der Methodik im Unterhaltsbereich. Die vom Bundesgericht propagierte Methode zur Bemessung des Steueranteils minderjähriger Kinder ist einfach anzuwenden; aus Praxissicht ist sie daher zu begrüssen.