Im Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 bestätigte das Bundesgericht die Erfüllung der Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie Amtsanmassung (Art. 287 StGB) wegen unberechtigter Festnahme eines Ladendiebs durch den Beschwerdeführer, dem Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes, der in einem Kaufhaus als Ladendetektiv tätig war.
Gemäss vorinstanzlichem Beweisergebnis hatten der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter den Geschädigten nach dessen Beobachtung beim Diebstahl eines Parfums ohne Vorankündigung auf dem Bahnhofplatz in der Nähe des Kaufhauses überwältigt. Kurz nach dem Zugriff hatte der Beschwerdeführer auf seinen um den Hals hängenden Ausweis gezeigt. Der Beschwerdeführer hatte den Kopf des Ladendiebs zwischen seine Beine geklemmt und sein Mitarbeiter diesem Handschellen angelegt. Mit auf dem Rücken fixierten Händen und in gebückter Stellung hatten die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes den in flagranti erwischten Ladendieb durch das Untergeschoss des Bahnhofs zurück zum Kaufhaus geführt. Auf dem Weg dahin hatten sie ihm die Handschellen wieder abgenommen. Im Sicherheitsbüro hatte der Geschädigte eingewilligt, seinen Rucksack zu entleeren, woraufhin der Beschwerdeführer eine gestohlene Parfumflasche fand. Der Vorfall hatte vom Ergreifen auf dem Bahnhofplatz bis zum Verständigen der Polizei (aus dem Sicherheitsbüro) knapp weniger als 10 Minuten gedauert (E. 2.2.2).
Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut hierbei ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Nach dem Tatbestand wird nicht verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten genügen bereits. Die Rechtsprechung bejaht den Freiheitsentzug bei der Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person, sofern sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen. Ein längeres Festhalten ist illegal (E. 2.3).
Dem Beschwerdeführer war der Polizeiposten im Untergeschoss des Bahnhofs bekannt gewesen; er gab an, sie seien nicht zum Polizeiposten gegangen, weil es nicht der Grundgedanke gewesen sei, dem Geschädigten Handschellen anzulegen. Der Beschwerdeführer wandte physische Gewalt an. Auch wenn die Erfüllung des Tatbestands angesichts des hohen Strafrahmens restriktiv anzuwenden ist, durfte die Vorinstanz nach dem Sachverhalt die Erheblichkeit der Freiheitsberaubung annehmen. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich. Ihm war nach der vorinstanzlichen Feststellung bewusst, dass er mit seinem Vorgehen seine Kompetenzen massiv überschritten hatte. Die Vorinstanz bejahte gemäss Ansicht des Bundesgerichts den objektiven und subjektiven Sachverhalt somit zu Recht. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgrund der irrigen Annahme über eine objektive Rechtfertigungslage (Putativrechtfertigung) im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB, nämlich eines geringfügigen Diebstahls über CHF 300.- (Art. 172ter StGB), lehnte das Bundesgericht ab (E. 4.1). Das Festnahmerecht Privater ist enger als die Befugnisse der Polizei. Es darf nur ausgeübt werden, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Sie ist beschränkt auf Fälle, in denen eine Person in flagranti ertappt oder unmittelbar nach der Tatbegehung angetroffen wird. Schliesslich ist die Festnahme durch Private ausgeschlossen beim Verdacht auf eine blosse Übertretung. Bei Sachwerten unter Fr. 300.– besteht kein Festnahmerecht Privater. Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass die Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde. Weder waren vorliegend Umstände dargelegt oder ersichtlich, die einen Verdacht auf ein “Vergehen oder Verbrechen” auch nur als möglich hätten hegen lassen, noch wurde bei der Festnahme verhältnismässige Gewalt angewendet (Art. 218 Abs. 2 i.V.m. Art. 200 StPO), noch wurde der Geschädigte “so rasch als möglich” der Polizei übergeben, was insbesondere erfordert hätte, die Polizei so rasch wie möglich zu informieren und die Person auf den nächsten Polizeiposten zu bringen. Auch den Rechtfertigungsgrund des Irrtums über die Rechtswidrigkeit der Handlung wies das Bundesgericht im Sinne der Vorinstanz aufgrund der rechtlichen Ausbildung des Beschwerdeführers zurück (E. 4.2). In diesem Sinne lehnte das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ab.
Auch die Verurteilung wegen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB sei nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Dagegen hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, der Tatbestand der Amtsanmassung sei nicht erfüllt, wenn Personen hoheitliche Rechte wahrnähmen, die gewöhnlich lediglich Beamten, aber ausnahmsweise auch Privatpersonen zustünden. Dies sei beim Festnahmerecht durch Privatpersonen im Sinne von Art. 218 StPO gegeben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, was hier zu bejahen sei. Die Anmassung einzelner Befugnisse eines Amtes sei nicht ausreichend und setze ein zumindest konkludentes Vorgeben, als Amtsinhaber zu handeln, voraus (E. 3.1).
Die Vorinstanz hatte diesem Einwand entgegnet, indem der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter das Opfer aber festgenommen, ihm Handschellen angelegt und ihn abgeführt hätten, ohne ihn schnellstmöglich der Polizei zu übergeben, hätten sie Massnahmen getroffen, die aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nur von staatlichen Polizeikräften angeordnet bzw. durchgeführt werden dürften. Damit erfülle der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Amtsanmassung. Er habe mit Wissen und Willen gehandelt und mit seinem übertrieben harschen Vorgehen mit unnötigen und unzulässigen Mitteln in die Individualrechte des Geschädigten eingegriffen und den subjektiven Tatbestand erfüllt (E. 3.2). Das Bundesgericht bestätigt diese Beurteilung. Der Beschwerdeführer hatte lediglich kurz seinen um den Hals hängenden weissen Sicherheitsdienstausweis während mehreren Sekunden vorgehalten. Die Vorinstanz habe somit plausibel angenommen, dass der Geschädigte bei der Plötzlichkeit des Vorfalls den Ausweis nicht gesehen und um den Grund der Festnahme nicht gewusst hatte. Es leuchte ein, dass ein derartiges Vorhalten eines Ausweises nicht zur Erkenntnis reicht, es handle sich nicht um eine erfahrungsgemäss polizeilich-hoheitliche, sondern um eine nur sehr begrenzt ausnahmsweise überhaupt in Betracht kommende Festnahme durch Private. Der Geschädigte hatte auf dem Bahnhofplatz keinen Anlass für eine Festnahme geboten, weshalb er den Grund für die Festnahme nicht erkannte. Nach der Konkludenz lag es auf der Hand, auf eine Festnahme durch nicht uniformierte Polizeikräfte zu schliessen. Der Beschwerdeführer hätte seine Funktion demnach sofort aktiv klarstellen müssen. Der Zugriff erweist sich nach Ansicht des Bundesgerichts deshalb als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 287 StGB (E. 3.3). In diesem Sinne wies es sämtliche Beschwerden in diesem Fall ab. Der Beschwerdeführer sah sich damit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Fr. 21’600.–) bei einer Probezeit von 2 Jahren konfrontiert.