Im Urteil 6B_455/2021 vom 23. Juni 2021 hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Mannes gegen seine Verwahrung beurteilt, der sich im Jahr 2010 mit Waffengewalt der Versteigerung seines Hauses widersetzt hatte. Der Mann hatte sich in seinem Haus verschanzt und nach gescheiterten Kontaktversuchen der Polizei mehrere Schüsse auf diese abgefeuert. Einen Polizisten verfehlte er dabei knapp, einen anderen verletzte er schwer am Kopf. Die Vorinstanz stellte 2013 fest, dass der Mann die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) und der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zum Nachteil von acht Polizeibeamten erfüllte. Sie erachtete ihn zum Tatzeitpunkt jedoch als schuldunfähig und ordnete eine stationäre Therapie an. Diese wurde 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, stattdessen wurde die Verwahrung des Mannes angeordnet, wogegen dieser Beschwerde erhob.
Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 64 Abs. 1 b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine Katalogtat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StGB)(E. 5).
Nach Ansicht des Bundesgerichts durfte sich die Vorinstanz demgemäss als massgebliche Grundlage auf das Aktengutachten eines Sachverständigen und dessen mündlichen Ausführungen vor erster Instanz stützen. Das Gutachten erfülle sämtliche Vorgaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3). Die Vorinstanz habe sich mit der Sache eingehend und unter jedem Aspekt auseinandergesetzt. Es habe dabei zu Recht eine langandauernde und anhaltende wahnhafte psychische Störung von erheblicher Schwere bejaht, an welcher der Betroffene nach wie vor leide. Die Vorinstanz durfte zudem von einer hohen Rückfallgefahr für weitere schwere Straftaten gegen Leib und Leben ausgehen. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Vorinstanz auf eine Behandlungsunfähigkeit des Mannes aufgrund dessen totaler Verweigerung sowie der Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten geschlossen und den Eingriff in seine Grundrechte mit Blick auf die Rückfallprognose angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als verhältnismässig erachtet hat. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen die Anordnung der Verwahrung zu Unrecht bejaht haben soll, sei sodann nicht ersichtlich (E. 5). In diesem Sinne wies das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen ab, soweit es darauf eintrat (E. 6).