4A_379/2021: Fristlose Kündigung, Nebentätigkeit

Im Urteil 4A_379/2021 vom 21. Sep­tem­ber 2021 beurteilte das Bun­des­gericht, ob die frist­lose Kündi­gung eines Arbeit­nehmers (nach­fol­gend Beschw­erde­führer) gerecht­fer­tigt war, der sich während sein­er Anstel­lung bei der Arbeit­ge­berin (nach­fol­gend Beschw­erdegeg­ner­in) neben­bei eine Katzen­zucht aufge­baut habe, während sich das Ver­hält­nis zu den Teamkol­le­gen und zum Vorge­set­zten bere­its Monate zuvor ver­schlechtert habe. Der Beschw­erde­führer habe ins­beson­dere auch Mob­bingvor­würfe durch Team­mit­glieder vorge­bracht. Den Bemühun­gen der Beschw­erdegeg­ner­in, die Sit­u­a­tion zu schlicht­en, das Ver­hält­nis im Team zu verbessern und den Beschw­erde­führer wieder am Arbeit­splatz einzugliedern, sei dieser jedoch aus dem Weg gegangen.

Auf der Web­seite des Beschw­erde­führers seien die Kätzchen mit Stamm­baum, tierärztlich­er Gesund­heits­bescheini­gung, geimpft, entwurmt, elek­tro­n­isch gekennze­ich­net und sozial­isiert zu einem Preis von CHF 1’670 pro Tier ange­boten wor­den. Zum Zeit­punkt des Verkaufs sei jew­eils ein Ver­trag abgeschlossen wor­den, die Nach­be­treu­ung der adop­tierten Kätzchen sei gewährleis­tet und es seien diverse Zahlungsmit­tel inkl. Pay­Pal zur Auswahl gestellt wor­den. (E. A.b). Arbeit­skol­le­gen des Beschw­erde­führers hät­ten dessen Vorge­set­ztem berichtet, dass sie den Beschw­erde­führer gese­hen hät­ten, wie er während der Arbeit­szeit mit seinen Katzen unter­wegs gewe­sen sei. Zudem sei aus den Beiträ­gen auf der Web­seite her­vorge­gan­gen, dass sich der Beschw­erde­führer während der Dauer sein­er voll­ständi­gen Arbeit­sun­fähigkeit im Rah­men sein­er Neben­tätigkeit als Katzen­züchter mehrmals im Aus­land aufge­hal­ten und teil­weise an Katzenausstel­lun­gen teilgenom­men habe. Drei Tage nach Erhalt dieser Infor­ma­tio­nen vom Vorge­set­zten des Beschw­erde­führers habe die Per­son­al- und Rechtsabteilung den Beschw­erde­führer zu einem per­sön­lichen Gespräch ein­ge­laden, um her­auszufind­en, ob der Beschw­erde­führer tat­säch­lich im Zusam­men­hang mit sein­er Zucht­tätigkeit per­sön­lich ins Aus­land gereist sei. Der Beschw­erde­führer habe allerd­ings am Fol­ge­tag per E‑Mail mit­geteilt, sein Gesund­heit­szu­s­tand würde eine Teil­nahme am Gespräch nicht erlauben, woraufhin die Beschw­erdegeg­ner­in geant­wortet habe, sie könne ohne seine Mith­il­fe die Mob­bingvor­würfe nicht unter­suchen, weshalb sie diese als inex­is­tent betra­chte. Weit­er habe sie die Fest­stel­lung der unzuläs­si­gen und nicht gemelde­ten Neben­tätigkeit als Katzen­züchter erwäh­nt, welche einen Ver­stoss gegen die Bes­tim­mungen des anwend­baren GAVs darstelle. Infolgedessen set­ze sie das Gehalt bis zur Klärung des Ver­dachts der Aus­lan­dreisen aus. Gle­ichzeit­ig habe die Beschw­erdegeg­ner­in einen neuen Gespräch­ster­min ange­set­zt, an welchem der Beschw­erdegeg­n­er auch tat­säch­lich erschienen sei. Anlässlich des Gesprächs habe der Beschw­erde­führer die Aus­lan­dreisen bestätigt, mit der Erk­lärung, dass sie sich pos­i­tiv auf seine gesund­heitliche Sit­u­a­tion aus­gewirkt hät­ten. Am Ende des Gesprächs habe die Beschw­erdegeg­ner­in ein Schreiben mit der frist­losen Ent­las­sung aus­ge­händigt, welche vom Beschw­erde­führer in der Folge als ungerecht­fer­tigt ange­focht­en wor­den sei.

Fern­er hät­ten die Aufze­ich­nun­gen des Dien­st­tele­fons ergeben, dass der Beschw­erde­führer dieses im Aus­land für seine pri­vate Tätigkeit als Katzen­züchter ver­wen­det habe, ohne den Arbeit­ge­ber weisungs­gemäss über diese pri­vat­en Aus­gaben zu informieren. Ein im Nach­gang an die Kündi­gung erstell­ter psy­chi­a­trisch­er Bericht habe dem Beschw­erde­führer bescheinigt, auf dem freien Arbeits­markt nicht voll arbeits­fähig zu sein.

Das Bun­des­gericht bestätigte die Urteile der kan­tonalen Vorin­stanzen, wonach die frist­lose Kündi­gung gerecht­fer­tigt sei. Die Vorin­stanzen hät­ten aus­führlich dargelegt, dass es sich angesichts des hohen Preis­es für ein Kätzchen, der zusät­zlichen Leis­tun­gen wie Imp­fun­gen und Trans­port sowie der ver­schiede­nen Zahlungsmöglichkeit­en nicht um eine blosse Lieb­haberei gehan­delt habe, son­dern um eine Tätigkeit die der Beschw­erde­führer beru­flich auszuüben beab­sichtigt habe. Ins­beson­dere die Aus­lan­dreisen während der Dauer der Arbeit­sun­fähigkeit hät­ten gemäss der Vorin­stanz eine schwere Ver­let­zung der Treuepflicht dargestellt.

Jedoch könne dem Beschw­erde­führer hin­sichtlich der Unter­las­sung der Infor­ma­tion an den Arbeit­ge­ber keine Bös­gläu­bigkeit unter­stellt wer­den, da er nicht gewusst habe, dass er eine unzuläs­sige Neben­tätigkeit ausübe (E. 5.1). Gle­icher­massen könne auch der Beschw­erdegeg­ner­in keine Nach­läs­sigkeit vorge­wor­fen wer­den, namentlich indem sie durch Besuchen der Web­site des Beschw­erde­führers viel früher Ken­nt­nis über das Aus­mass er Neben­tätigkeit hätte erlan­gen müssen. Ihr könne somit keine Verzögerung im Rah­men der Kündi­gung vorge­wor­fen wer­den (E. 5.1) und diese sei auch nicht ver­spätet erfol­gt (E. 5.4). Diese Schlussfol­gerun­gen der Vorin­stanzen seien nicht willkür­lich gewe­sen (E. 3 und E. 5). Eben­so, so das Bun­des­gericht, sei angesichts der Schwere des behaupteten Ver­stoss­es, auch keine vorgängige Abmah­nung erforder­lich gewe­sen (E. 5.3).