Im Urteil 4A_379/2021 vom 21. September 2021 beurteilte das Bundesgericht, ob die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers (nachfolgend Beschwerdeführer) gerechtfertigt war, der sich während seiner Anstellung bei der Arbeitgeberin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nebenbei eine Katzenzucht aufgebaut habe, während sich das Verhältnis zu den Teamkollegen und zum Vorgesetzten bereits Monate zuvor verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch Mobbingvorwürfe durch Teammitglieder vorgebracht. Den Bemühungen der Beschwerdegegnerin, die Situation zu schlichten, das Verhältnis im Team zu verbessern und den Beschwerdeführer wieder am Arbeitsplatz einzugliedern, sei dieser jedoch aus dem Weg gegangen.
Auf der Webseite des Beschwerdeführers seien die Kätzchen mit Stammbaum, tierärztlicher Gesundheitsbescheinigung, geimpft, entwurmt, elektronisch gekennzeichnet und sozialisiert zu einem Preis von CHF 1’670 pro Tier angeboten worden. Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei jeweils ein Vertrag abgeschlossen worden, die Nachbetreuung der adoptierten Kätzchen sei gewährleistet und es seien diverse Zahlungsmittel inkl. PayPal zur Auswahl gestellt worden. (E. A.b). Arbeitskollegen des Beschwerdeführers hätten dessen Vorgesetztem berichtet, dass sie den Beschwerdeführer gesehen hätten, wie er während der Arbeitszeit mit seinen Katzen unterwegs gewesen sei. Zudem sei aus den Beiträgen auf der Webseite hervorgegangen, dass sich der Beschwerdeführer während der Dauer seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Katzenzüchter mehrmals im Ausland aufgehalten und teilweise an Katzenausstellungen teilgenommen habe. Drei Tage nach Erhalt dieser Informationen vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers habe die Personal- und Rechtsabteilung den Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Zusammenhang mit seiner Zuchttätigkeit persönlich ins Ausland gereist sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings am Folgetag per E‑Mail mitgeteilt, sein Gesundheitszustand würde eine Teilnahme am Gespräch nicht erlauben, woraufhin die Beschwerdegegnerin geantwortet habe, sie könne ohne seine Mithilfe die Mobbingvorwürfe nicht untersuchen, weshalb sie diese als inexistent betrachte. Weiter habe sie die Feststellung der unzulässigen und nicht gemeldeten Nebentätigkeit als Katzenzüchter erwähnt, welche einen Verstoss gegen die Bestimmungen des anwendbaren GAVs darstelle. Infolgedessen setze sie das Gehalt bis zur Klärung des Verdachts der Auslandreisen aus. Gleichzeitig habe die Beschwerdegegnerin einen neuen Gesprächstermin angesetzt, an welchem der Beschwerdegegner auch tatsächlich erschienen sei. Anlässlich des Gesprächs habe der Beschwerdeführer die Auslandreisen bestätigt, mit der Erklärung, dass sie sich positiv auf seine gesundheitliche Situation ausgewirkt hätten. Am Ende des Gesprächs habe die Beschwerdegegnerin ein Schreiben mit der fristlosen Entlassung ausgehändigt, welche vom Beschwerdeführer in der Folge als ungerechtfertigt angefochten worden sei.
Ferner hätten die Aufzeichnungen des Diensttelefons ergeben, dass der Beschwerdeführer dieses im Ausland für seine private Tätigkeit als Katzenzüchter verwendet habe, ohne den Arbeitgeber weisungsgemäss über diese privaten Ausgaben zu informieren. Ein im Nachgang an die Kündigung erstellter psychiatrischer Bericht habe dem Beschwerdeführer bescheinigt, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht voll arbeitsfähig zu sein.
Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der kantonalen Vorinstanzen, wonach die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Die Vorinstanzen hätten ausführlich dargelegt, dass es sich angesichts des hohen Preises für ein Kätzchen, der zusätzlichen Leistungen wie Impfungen und Transport sowie der verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten nicht um eine blosse Liebhaberei gehandelt habe, sondern um eine Tätigkeit die der Beschwerdeführer beruflich auszuüben beabsichtigt habe. Insbesondere die Auslandreisen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätten gemäss der Vorinstanz eine schwere Verletzung der Treuepflicht dargestellt.
Jedoch könne dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Unterlassung der Information an den Arbeitgeber keine Bösgläubigkeit unterstellt werden, da er nicht gewusst habe, dass er eine unzulässige Nebentätigkeit ausübe (E. 5.1). Gleichermassen könne auch der Beschwerdegegnerin keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden, namentlich indem sie durch Besuchen der Website des Beschwerdeführers viel früher Kenntnis über das Ausmass er Nebentätigkeit hätte erlangen müssen. Ihr könne somit keine Verzögerung im Rahmen der Kündigung vorgeworfen werden (E. 5.1) und diese sei auch nicht verspätet erfolgt (E. 5.4). Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanzen seien nicht willkürlich gewesen (E. 3 und E. 5). Ebenso, so das Bundesgericht, sei angesichts der Schwere des behaupteten Verstosses, auch keine vorgängige Abmahnung erforderlich gewesen (E. 5.3).