Das Bundesgericht bestätigte erneut seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von negativen Feststellungswiderklagen (s. insbesondere bereits BGE 147 III 172) und präzisierte diese in Bezug auf das Feststellungsinteresse in Personenschadenfällen. Insbesondere bestätigte das Bundesgericht, dass die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart nicht auf den Fall einer sogenannten echten Teilklage beschränkt sei, sondern allgemein dann gelte, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge habe, die es rechtfertige, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (E. 3.1).
Sodann bestätigte das Bundesgericht, dass das Interesse der beklagten Partei, welche eine negative Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine echte Teilklage erhebe, regelmässig auf der Hand liege. Dabei liess es nach wie vor offen, wie weit das Feststellungsinteresse der beklagten Partei in Fällen gehe, bei denen nur ein einzelner Schadensposten bzw. ein Teil davon eingeklagt wurde (beschränkte Teilklage), da im konkreten Fall die Vorinstanz eine durch die Teilklage hervorgerufene Ungewissheit zu Recht bejaht hätte: Der Klägerin sei es (nach verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz) möglich, sämtliche Schadenspositionen aus dem bereits über 15 Jahre zurückliegenden Unfall geltend zu machen. In dieser Situation und mit Blick auf die sich gegenseitig tangierenden, aber nur teilweise eingeklagten Ansprüche müsse es der Beklagten möglich sein, mittels negativer Feststellungswiderklage auch die anderen aus der gleichen Körperverletzung resultierenden Schadens- und Genugtuungsposten zur Beurteilung zu bringen (E. 3.2).
Das Bundesgericht erinnerte dabei unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung daran, dass die mit einer Teilklage konfrontierte beklagte Partei ein rechtliches Interesse habe, durch Widerklage den Nichtbestand des (gesamten) behaupteten Anspruchs oder des Schuldverhältnisses samt anderer sich daraus ergebender Ansprüche feststellen zu lassen. Dass die negative Feststellungswiderklage in einer solchen Konstellation nur zulässig wäre, wenn die beklagte Partei in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wäre (wie von der Klägerin behauptet und von einem Teil der Lehre postuliert), treffe nicht zu. Diese Ansicht übersehe, dass die Erhebung einer Teilleistungsklage die Anmassung nicht nur des eingeklagten Teilanspruchs selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren notwendige Grundlage bedeute und deshalb die beklagte Partei in diesem vollen Umfang durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Privatrechtsphäre beeinträchtigt werde. Aus diesem Grund werde ihr die Möglichkeit einer Feststellungswiderklage gegeben. Für den Fall der negativen Feststellungswiderklage lasse sich aus der höchstrichterlichen Praxis kein Erfordernis einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ableiten (E. 3.2).