Das Bundesgericht stellte vorliegend klar, dass die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung für den Fall, dass die klagende Partei Prozesskosten aus früheren Verfahren schulde, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil voraussetze, nicht aber, dass die klagende Partei in Verzug gesetzt worden wäre.
Hintergrund dieses Urteils war eine Auseinandersetzung zwischen einer klagenden Schweizer und widerklagenden UK-Gesellschaft. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragten beide Gesellschaften die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung, die Schweizer Gesellschaft aufgrund des fehlenden Sitzes der UK-Gesellschaft in der Schweiz (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO), und die UK-Gesellschaft aufgrund Prozesskosten, welche die Schweizer Gesellschaft aus einem früheren Verfahren schulde (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hiess das Gesuch der Schweizer Gesellschaft gut und wies dasjenige der UK-Gesellschaft ab.
Hinsichtlich der Abweisung ihres Gesuchs um Sicherheit für die Parteientschädigung führte die UK-Gesellschaft erfolgreich Beschwerde. Die Vorinstanz hatte die Abweisung damit begründet, dass zwar feststehe, dass die Schweizer Gesellschaft der UK-Gesellschaft aus einem früheren Verafhren eine Parteientschädigung schulde, die UK-Gesellschaft diese indessen nie geltend gemacht habe. Diese Argumentation überzeugte das Bundesgericht nicht: Unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO wies es darauf hin, dass die klagende Partei aus einem in einem früheren Verfahren formell rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil verpflichtet sei. Ein Einfordern der Schuld durch den Gläubiger sei dabei nicht notwendig. Diese solle gemäss Rechtsprechung den Schuldner davor bewahren, zu hart behandelt zu werden, wenn er den Zeitpunkt der Vollstreckung nicht kenne oder wenn dieser Zeitpunkt unbestimmt sei. Stehe die Schuld aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil fest, kenne der Schuldner den Zeitpunkt, in welchem er die Leistung erbringen müsse (E. 4). In diesem Punkt wurde deshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen zwecks Festlegung der zu leistenden Sicherheit (E. 6).
Hinsichtlich der Gutheissung des Gesuchs um Sicherheit für die Parteientschädigung gegen sie drang die UK-Gesellschaft mit ihrer Beschwerde nicht durch. Dabei ging es insbesondere um Art. 3 lit. (b) des Schweizerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht, gemäss welchem keine Sicherheit für Prozesskosten zu leisten ist, wenn die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Partei in dem Staat, in welchem das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, über “unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum” verfügt, welches zur Deckung der Prozesskosten ausreicht. Vorliegend machte die UK-Gesellschaft geltend, dass sie Eigentümerin zweier Uhren im Wert von EUR 738’282 sei, welche sich im Besitz der Schweizer Gesellschaft befinden würden und dadurch nicht ohne weiteres übertragen werden könnten. Dieser Argumentation konnte das Bundesgericht nicht viel abgewinnen: Es liege auf der Hand, dass es sich bei diesen Uhren um Objekte handle, die allein schon aufgrund ihrer Grösse “sofort übertragen” werden könnten. Daher könnten diese Uhren nicht als Eigentum betrachtet werden, welches eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung einer Kostensicherheit zuliessen würden (E. 5).
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