4A_647/2020: Sicherheit für die Parteientschädigung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht stellte vor­liegend klar, dass die Leis­tung ein­er Sicher­heit für die Parteientschädi­gung für den Fall, dass die kla­gende Partei Prozesskosten aus früheren Ver­fahren schulde, ein recht­skräftiges und voll­streck­bares Urteil voraus­set­ze, nicht aber, dass die kla­gende Partei in Verzug geset­zt wor­den wäre.

Hin­ter­grund dieses Urteils war eine Auseinan­der­set­zung zwis­chen ein­er kla­gen­den Schweiz­er und widerk­la­gen­den UK-Gesellschaft. Im Rah­men dieses Ver­fahrens beantragten bei­de Gesellschaften die Leis­tung ein­er Sicher­heit für die Parteientschädi­gung, die Schweiz­er Gesellschaft auf­grund des fehlen­den Sitzes der UK-Gesellschaft in der Schweiz (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO), und die UK-Gesellschaft auf­grund Prozesskosten, welche die Schweiz­er Gesellschaft aus einem früheren Ver­fahren schulde (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO).  Die Vorin­stanz hiess das Gesuch der Schweiz­er Gesellschaft gut und wies das­jenige der UK-Gesellschaft ab.

Hin­sichtlich der Abweisung ihres Gesuchs um Sicher­heit für die Parteientschädi­gung führte die UK-Gesellschaft erfol­gre­ich Beschw­erde. Die Vorin­stanz hat­te die Abweisung damit begrün­det, dass zwar fest­ste­he, dass die Schweiz­er Gesellschaft der UK-Gesellschaft aus einem früheren Ver­afhren eine Parteientschädi­gung schulde, die UK-Gesellschaft diese indessen nie gel­tend gemacht habe. Diese Argu­men­ta­tion überzeugte das Bun­des­gericht nicht: Unter Hin­weis auf den Wort­laut von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO wies es darauf hin, dass die kla­gende Partei aus einem in einem früheren Ver­fahren formell recht­skräfti­gen und voll­streck­baren Urteil verpflichtet sei. Ein Ein­fordern der Schuld durch den Gläu­biger sei dabei nicht notwendig. Diese solle gemäss Recht­sprechung den Schuld­ner davor bewahren, zu hart behan­delt zu wer­den, wenn er den Zeit­punkt der Voll­streck­ung nicht kenne oder wenn dieser Zeit­punkt unbes­timmt sei. Ste­he die Schuld auf­grund eines recht­skräfti­gen und voll­streck­baren Urteil fest, kenne der Schuld­ner den Zeit­punkt, in welchem er die Leis­tung erbrin­gen müsse (E. 4). In diesem Punkt wurde deshalb das Ver­fahren an die Vorin­stanz zurück­gewiesen zwecks Fes­tle­gung der zu leis­ten­den Sicher­heit (E. 6).

Hin­sichtlich der Gutheis­sung des Gesuchs um Sicher­heit für die Parteientschädi­gung gegen sie drang die UK-Gesellschaft mit ihrer Beschw­erde nicht durch. Dabei ging es ins­beson­dere um Art. 3 lit. (b) des Schweiz­erisch-britis­chen Abkom­mens über Zivil­prozess­recht, gemäss welchem keine Sicher­heit für Prozesskosten zu leis­ten ist, wenn die zur Sicher­heit­sleis­tung verpflichtete Partei in dem Staat, in welchem das Gerichtsver­fahren durchge­führt wird, über “unbe­weglich­es oder anderes nicht ohne weit­eres über­trag­bares Eigen­tum” ver­fügt, welch­es zur Deck­ung der Prozesskosten aus­re­icht. Vor­liegend machte die UK-Gesellschaft gel­tend, dass sie Eigen­tümerin zweier Uhren im Wert von EUR 738’282 sei, welche sich im Besitz der Schweiz­er Gesellschaft befind­en wür­den und dadurch nicht ohne weit­eres über­tra­gen wer­den kön­nten. Dieser Argu­men­ta­tion kon­nte das Bun­des­gericht nicht viel abgewin­nen: Es liege auf der Hand, dass es sich bei diesen Uhren um Objek­te han­dle, die allein schon auf­grund ihrer Grösse “sofort über­tra­gen” wer­den kön­nten. Daher kön­nten diese Uhren nicht als Eigen­tum betra­chtet wer­den, welch­es eine Aus­nahme von der Verpflich­tung zur Zahlung ein­er Kosten­sicher­heit zuliessen wür­den (E. 5).

 

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