Im Urteil 6B_336/2021 vom 27. August 2021 prüfte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der Erben eines Beschuldigten, der während des Untersuchungsverfahrens verstarb.
Hintergrund dieses Urteils war der Versuch eines Mannes, in seinem Fahrzeug mit Kokain kontaminiertes Bargeld in der Höhe von EUR 15’000.– sowie rezeptpflichtige Medikamente an der Grenze von St. Margrethen in die Schweiz zu schmuggeln. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hatte daraufhin eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei und des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz eröffnet. Nachdem der Beschuldigte während des Verfahrens verstorben war, hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und die Einziehung des Bargelds verfügt. Dagegen führte die Rechtsvertreterin des Beschuldigten im Namen der Erben Beschwerde vor Bundesgericht. Strittig war vorliegend, ob die Rechtsanwältin über eine gültige Vollmacht verfügte, gestützt auf welche sie die erfolgte Einziehung des Bargelds im Namen und Interesse der damals noch nicht namentlich bekannten Erben anfechten konnte (E. 1).
Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens, ist das Strafverfahren infolge des Prozesshindernisses einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und eine allfällige Einziehung von Vermögenswerten des Verstorbenen zulasten der Erben anzuordnen, auf welche die Vermögenswerte mit dessen Tod übergegangen sind (Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Einstellungsverfügung ist den Erben mitzuteilen (Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO) und diese sind im Verfahren über die Einziehung innert zehn Tagen zur Beschwerde legitimiert (Art. 322 Abs. 2 StPO). Nach diesen Grundsätzen hätte die Staatsanwaltschaft vorliegend verfahren müssen. Sie wäre folglich verpflichtet gewesen, die Erben des Beschuldigten ausfindig zu machen und die Einziehung der EUR 15’000.– diesen gegenüber anzuordnen (E. 3). Die Rechtsvertreterin hatte ihr Mandat insofern zu Recht im Namen der Erben weitergeführt und Beschwerde gegen die Einziehung erhoben.
Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 75 II 190 E. 1). Bei Eintritt des Todes des beschuldigten Vollmachtgebers im Laufe des Prozesses muss das Auftragsverhältnis auch trotz mangels einer transmortalen Vollmacht in Beachtung des Vertrauensschutzprinzips fortbestehen, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem durch die Erben abgeklärt ist, ob diese den Prozess fortzuführen gedenken und wer gegebenenfalls hierzu ermächtigt ist. Sinn und Zweck einer transmortalen Vollmacht ist es u.a., die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung sicherzustellen, um so die oftmals lange Zeit bis zur Legitimation der Erben zu überbrücken (E. 4.2). In diesem Sinne hiess das Bundesgericht die im Namen der Erben erhobene Beschwerde der Rechtsvertreterin gut (E. 5).