Im Urteil 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 äusserte sich das Bundesgericht erstmals zum gebotenen Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Verwertung beschlagnahmter Kryptobestände. Aufgrund des dafür erforderlichen Fachwissens muss die Staatsanwaltschaft Vorkehrungen treffen, um bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter kryptobasierter Vermögenswerte ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Sofern das nötige Fachwissen dazu in der Behörde nicht vorhanden ist, muss sie eine Fachperson beiziehen.
Hintergrund dieses Entscheids war eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter anderem wegen Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft im Jahr 2019 verschiedene Kryptobestände, die der Beschuldigte auf seiner Wallet bei einer Verwahrungsstelle aufwies. Die Verwahrungsstelle wurde von der Staatsanwaltschaft angewiesen, die fraglichen Kryptobestände auf deren Konto bei einer Dienstleisterin für den Handel mit virtuellen Zahlungsmitteln zu überweisen. Letztere erhielt den Auftrag, die Kryptobestände in Schweizer Franken zu konvertieren und der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten ans Obergericht des Kantons Zürich blieb erfolglos.
In einem Strafverfahren können Gegenstände und Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, etwa um die Verfahrenskosten sicherzustellen (Art. 263 Abs. 1 StPO). Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können dabei sofort verwertet werden (Art. 266 Abs. 5 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer vorzeitigen Verwertung ein möglichst günstiges Verwertungsergebnis zu erzielen (E. 3.3). Die Verwertung ist so vorzunehmen, dass die Interessen der Beteiligten bestmöglich gewahrt werden. Die Durchführung ist der konkreten Situation und auch den Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verwertungsart als auch hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung. Insofern haben die Strafbehörden bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen (E. 3.4). Gerade wenn absehbar ist, dass die Art und Weise der Verwertung für das Ergebnis relevant sein könnte, hat die Staatsanwaltschaft Massnahmen zu treffen, damit ein Verlust möglichst ausgeschlossen werden kann (E. 4.4.2).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass eine sofortige und gesamthafte Verwertung sich angesichts der hohen Kryptobestände negativ auf den realisierbaren Erlös auswirken würde (E. 4.4.2). Da auf seiner Wallet verhältnismässig hohe Anteile am Marktvolumen verschiedener virtueller Zahlungsmittel lägen, käme ein sofortiger und gesamthafter Verkauf einer nahezu vollständigen Vernichtung dieser Werte gleich (E. 4.2). Dies würde weder den Interessen des Staates noch denjenigen des Beschuldigten entsprechen (E. 4.4.2). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück.