Im Urteil 6B_216/2020 vom 1. November 2021 prüfte das Bundesgericht den Tatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB). Hintergrund war ein Strafverfahren der Bundesanwaltschaft infolge einer Übermittlung von insgesamt 109 Kundendossiers durch den Mitarbeiter einer Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft an das amerikanische Justizdepartement betreffend Kunden, die ihr Vermögen in den USA eventuell nicht regelkonform versteuert hatten.
Gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Durch die Bestimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol sowie die schweizerische Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des geschützten Rechtsguts. Private Personen können nur indirekt betroffen sein. Die betreffende Handlung muss zudem auf schweizerischem Gebiet stattgefunden haben. Dabei genügt es nach herrschender Lehre, dass nur ein Teil der strafbaren Handlungen in der Schweiz vorgenommen wurde (E. 1.4.1).
Der Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert eine Handlung, die einer Behörde oder einem Beamten vorbehalten ist bzw. einen amtlichen Charakter aufweist. Für die Auslegung der Tathandlung ist das geschützte Rechtsgut massgebend. Bei der Bestimmung des strafbaren Charakters einer Handlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts danach zu fragen, ob die betreffende Handlung geeignet ist, die “staatliche Herrschaftssphäre” zu gefährden. Massgebend ist, dass die Herausgabe von Informationen und Unterlagen, die in der Schweiz lediglich auf hoheitliche Anordnung hin rechtmässig herausgegeben werden können, das von Art. 271 StGB geschützte Rechtsgut tangiert. In sämtlichen Konstellationen dürfen nur Akten und Informationen herausgegeben werden, über die frei verfügt werden kann. Nur der Amts- oder Rechtshilfeweg bietet ein prozessuales Gefäss, in dem Geheimhaltungs- und Offenlegungspflichten einander gegenübergestellt und der Spezialitätsgrundsatz gewährleistet werden können. Nicht frei verfügt werden kann über nicht öffentlich zugängliche, identifizierende Informationen über Dritte (E. 1.4.2).
Vorliegend waren die Bankunterlagen der Vermögensverwalterin unter klaren Vertragsbedingungen anvertraut worden. Die Vermögensverwalterin war folglich nicht berechtigt, die Kundendossiers direkt an das amerikanische Justizdepartement zu übermitteln. Vielmehr hätte dieses den Amts- bzw. Rechtshilfeweg beschreiten und die Daten über die zuständigen schweizerischen Behörden bei der Vermögensverwalterin als Informationsträgerin mit Sitz in der Schweiz herausfordern müssen. Indem die Vermögensverwalterin dem amerikanischen Justizdepartement die Unterlagen in Umgehung des Amts- bzw. Rechtshilfewegs direkt übermittelte, nahm diese eine Handlung für einen fremden Staat vor, die den schweizerischen Behörden vorbehalten war. Ob es der Vermögensverwalterin auch möglich gewesen wäre, die sich in einem Drittstaat befindenden Daten vom Drittstaat aus an das amerikanische Justizdepartement zu übermitteln, sei gemäss Bundesgericht vorliegend nicht relevant (E. 1.4.3).