Im Urteil 1B_473/2021 vom 25. November 2021 prüfte das Bundesgericht die Zulässigkeit einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Hintergrund war ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die aufgrund des Verdachts verschiedener Einbruchdiebstähle Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten erhoben hatte, wogegen dieser nach Offenlegung der durchgeführten Überwachungsmassnahme Beschwerde führte.
Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen voraus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO). Besteht zudem der dringende Verdacht, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB sei begangen worden, kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person verlangen (Art. 273 Abs. 1 StPO). Zu den (rückwirkend oder aktiv erhebbaren) Randdaten des Fernmeldeverkehrs gehören die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Art. 8 lit. b BÜPF; E. 3.1).
Eine Randdatenerhebung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2 StPO). Sie kann unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis zu 6 Monate rückwirkend seit der Überwachungsanordnung verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO). Rückwirkende Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO können zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen (Art. 13 BV). Zwar werden dabei keine Kommunikationsinhalte behördlich überwacht und erfolgt (im Gegensatz zur inhaltlichen Gesprächsüberwachung oder zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit) in der Regel keine geheime Untersuchungsmassnahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich als deutlich weniger einschneidend. Auch hier ist jedoch den genannten gesetzlichen Schranken und Eingriffsvoraussetzungen ausreichend Rechnung zu tragen (E. 4.1).
Im vorliegenden Fall diente die Überwachung der Aufklärung eines gewerbs- oder evtl. bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, also der Aufklärung eines Verbrechens. Der Beschuldigte wurde dringend verdächtigt, mit einem Mittäter in eine Liegenschaft eingebrochen zu sein sowie weitere Vermögensdelikte in der Schweiz begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ergab sich dabei insbesondere aufgrund von Schuhsohlenprofilen am Tatort, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (E. 3.2). Die Überwachung diente zudem der Aufklärung eines schwerwiegenden Delikts (E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft hatte die rückwirkende Randdatenerhebung angeordnet, um anhand daraus gewonnener Bewegungs- sowie Kommunikationsdaten die Täterschaft des Beschuldigten zu überprüfen, Teilnehmer der von ihm begangenen Straftaten zu identifizieren und Anhaltspunkte zur Verbringung mutmasslichen Deliktsguts erhältlich machen zu können. Zwar habe sich der Hauptbeschuldigte in Untersuchungshaft befunden, sein im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung vermuteter Mittäter sei aber noch flüchtig gewesen. Mit Blick auf das Aussageverhalten des Beschuldigten sei sodann nicht damit zu rechnen gewesen, dass dieser ohne konkret belastende Indizien sachdienliche Aussagen machen würde. Damit bestanden keine milderen Untersuchungsmassnahmen, womit innert nützlicher Frist vergleichbar wertvolle Informationen zur Klärung der Tatvorwürfe hätten erlangt werden können. Angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe und des Beschleunigungsgebots habe es sich daher nicht gerechtfertigt, mit der rückwirkenden Randdatenerhebung zuzuwarten (E. 4.3). In diesem Sinne hatte die Staatsanwaltschaft das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde abwies (E. 5.4).