Im Urteil CA.2020.10 vom 2. August 2021 entschied das Bundesstrafgericht über die Frage der strafrechtlichen Verwertbarkeit von Aussagen im Rahmen eines Enforcementverfahrens der FINMA. Hintergrund war ein Verfahren der FINMA gegen einen Beaufsichtigten, in dessen Folge das EFD ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet hatte. Zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die FINMA galt der Einvernommene jedoch noch nicht als Beschuldigter, weshalb im Raum stand, ob der “nemo tenetur”-Grundsatz gewahrt worden war.
Den Beaufsichtigten trifft im verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren eine Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), im Strafverfahren steht ihm jedoch ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Die beizuziehenden Akten können insbesondere aus Verwaltungsverfahren stammen. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall gegen den Beschuldigten verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; E. 2.1.3).
Gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person, wer in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Entscheidend für die Begründung der Beschuldigtenstellung ist der materielle Beschuldigtenbegriff. Danach ist die betreffende Person erst dann als Beschuldigte zu betrachten, wenn konkrete Verdachtsgründe für die Beteiligung an einer Straftat sprechen. Der formelle Beschuldigtenbegriff spielt insofern eine zweitrangige Rolle und begründet die Beschuldigtenstellung spätestens dann, wenn die betreffende Person mittels förmlicher Mitteilung der Strafverfolgungsbehörden einer Straftat beschuldigt wird. Die Einräumung einer Beschuldigtenstellung setzt entsprechend stets einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörden voraus, mit dem sie zum Ausdruck bringt, gegen den Beschuldigten ermitteln zu wollen, wie die förmliche Eröffnung einer Strafuntersuchung oder die Vornahme von Untersuchungshandlungen (E. 2.1.4.2).
Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, ist im Verwaltungsverfahren erforderlich, dass die beschuldigte Person auf ihr Recht hingewiesen wird, jede Mitwirkung und insbesondere die Aussagen zu verweigern. Zudem darf die beschuldigte Person keinem Druck und keinem Zwang ausgesetzt werden (Art. 140 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Verletzung des Selbstbelastungsprivilegs auf die Natur und den Grad des angewendeten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Verteidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials abzustellen (6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Da dem Beschuldigten vorliegend in den beiden Einvernahmen im Enforcementverfahren für den Fall der Aussageverweigerung keine solchen unzulässigen Zwangsmittel angedroht wurden und die FINMA bei ihrer Befragung auf die grundsätzliche Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Berücksichtigung der Aussageverweigerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung hingewiesen hatte, durften die Aussagen des Beschuldigten in den beiden fraglichen Einvernahmen auch zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden (E. 2.1.5.9).