Im Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 befasste sich das Bundesgericht mit den Teilnahmerechten des Beschuldigten bei Beweiserhebungen. Hintergrund war eine Beschwerde, wonach gewisse polizeilichen Einvernahmen entgegen des Antrags des Beschuldigten als verwertbar erklärt worden waren, obwohl dabei dessen Teilnahmerechte missachtet worden seien.
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (E. 1.2).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einvernahmen fanden im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft statt. Entsprechend verletzte die Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Teilnahmerechte nicht, und es war bei den erneuten Einvernahmen im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und unter Beachtung des Fragerechts, nicht erkennbar, weshalb die polizeilichen Einvernahmen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschwerdeführers hätten verwertet werden dürfen (E. 1.2).
Neben den in Art. 147 StPO statuierten allgemeinen Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen sieht Art. 159 Abs. 1 StPO in Bezug auf die beschuldigte Person vor, diese habe bei polizeilichen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Im Urteil BGE 143 IV 397 (E. 3.3.1) hat das Bundesgericht ausgeführt, gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO komme der beschuldigten Person das Recht zu, “dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann” (E. 1.3).
Das dadurch zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Art. 159 Abs. 1 StPO, bei sämtlichen polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren sei die Verteidigung teilnahmeberechtigt, wird in der Literatur nicht geteilt. Art. 159 Abs. 1 StPO sagt nicht ausdrücklich, bei welchen polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren die Verteidigung teilnahmeberechtigt ist. Die betreffende Bestimmung befindet sich im 2. Kapitel des 4. Titels der Strafprozessordnung, das die Überschrift “Einvernahme der beschuldigten Person” trägt und Regeln spezifisch zur Beschuldigteneinvernahme statuiert, nicht aber im vorhergehenden 1. Kapitel, welches allgemeine Regeln zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen, zur Einvernahme, zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen und zu Schutzmassnahmen beinhaltet. Im Einklang mit dieser Systematik sieht sodann auch die bundesrätliche Botschaft ausdrücklich vor, dass das Teilnahmerecht der Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren auf Einvernahmen allein der beschuldigten Person beschränkt sein soll und sie an anderen Einvernahmen, wie etwa von Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten, nicht teilnehmen kann (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1194, Ziff. 2.4.2; E. 1.4).
Vor diesem Hintergrund kann an der im Urteil BGE 143 IV 397 zum Ausdruck gebrachten Ansicht, die Verteidigung sei im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch bei anderen Beweiserhebungen als der Einvernahme der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt, nicht festgehalten werden. Das Bundesgericht präzisierte dessen Rechtsprechung somit dahingehend, dass der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit ihrer Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person gilt. Eine Verletzung des Teilnahmerechts im Sinne von Art. 159 Abs. 1 StPO fiel im zu beurteilenden Fall daher ausser Betracht (E. 1.3). Das Bundesgericht bestätigte damit die vorinstanzliche Auffassung zur Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen (E. 1.4.).