Im Urteil 1B_447/2021 vom 25. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde eines Häftlings gut, der die Beschränkung der Kommunikation mit seiner amtlichen Verteidigerin rügte. Die Staatsanwaltschaft hatte der Verteidigerin vorläufig die Besuchsbewilligung im Untersuchungsgefängnis entzogen und eine (oberflächliche) Kontrolle der Anwaltspost angeordnet, nachdem die Verteidigerin einen Brief des Beschuldigten an sich genommen und an einen polizeilichen Sachbearbeiter weitergeleitet hatte. Das Zwangsmassnahmengericht hatte daraufhin die beantragte Beschränkung des freien Verteidigerverkehrs für eine Dauer von sechs Monaten genehmigt und verfügt, dass die Kommunikation in dieser Zeit nur in einem Besucherraum mit Trennscheibe stattfinden dürfe.
Die Staatsanwaltschaft kann im Vorverfahren Zwangsmassnahmen erlassen (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Den strafprozessualen Haftvollzug betreffend ist sie dabei an die Vorschriften von Art. 197 StPO und Art. 235 StPO gebunden. Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung grundsätzlich frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken, wobei sie dies der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig zu eröffnen hat (Art. 235 Abs. 4 StPO). Zum weiteren Rechtsschutz gegen Vollzugsmodalitäten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft regeln gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (vgl. Art. 121 ff. JVV/ZH; E. 1.1 und E. 1.2).
Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO; Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen (Art. 235 Abs. 3 StPO; E. 2.1).
Vorliegend war es der amtlichen Verteidigerin gemäss Bundesgericht unbenommen, Dokumente des inhaftierten Beschuldigten entgegenzunehmen. Auch die postalische Weiterleitung des Briefes des Häftlings könne nicht als missbräuchliche Umgehung der Briefkontrolle gewertet werden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat die Verfahrensleitung die Korrespondenz des inhaftierten Beschuldigten mit Aufsichts- und Strafbehörden keiner Briefkontrolle zu unterziehen (Art. 235 Abs. 3 StPO), dazu gehört auch die Polizei (Art. 12 lit. a StPO). Die kantonalen Instanzen legten denn auch nicht dar, inwiefern in irgend einer Weise eine Kollusionsgefahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich bestanden hätte. Ein Missbrauch des freien Verteidigerverkehrs im Sinne des Gesetzes war somit nicht ersichtlich (E. 2.4). In diesem Sinne hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Häftlings gut (E. 3).