Am 1. Januar 2022 ist das (teil-)revidierte VVG in Kraft getreten.
Neu bzw. revidiert sind u.a.:
- Art. 2a und Art. 2b VVG: Widerrufsrecht des Versicherungsnahmers mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen
- Art. 10 VVG: Rückwärtsversicherung
- Streichung von aArt. 12 VVG (vorbehaltslose Annahme)
- Art. 16 VVG: Gegenstand der Versicherung
- Art.35a VVG: ordentliches Kündigungsrecht
- Art. 35b VVG: ausserordentliches Kündigungsrecht
- Art. 35c VVG: Nichtigkeit von “Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben”
- Art. 46 VVG: Verjährungsfrist für Ansprüche aus Versicherungsverträgen auf 5 Jahre verlängert
- Art. 60 VVG: direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Haftpflichtversicherung)
- Art. 95c VVG und Art. 96 VVG: Koordination/Regressrecht des Verischerungsunternehmens
- Art. 97 VVG und Art. 98 VVG: Anpassung der Aufzählung der (teil-)zwingenden Vorschriften
In diesem Zusammenhang könnten folgende Links von Interesse sein:
- Chronologie der Teilrevision
- Änderung vom 19. Juni 2020 (Schlussabstimmungstext)
- Botschaft vom 28. Juni 2017
- Ergebnisbericht vom 28. Juni 2017
Vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. November 2020:
Das revidierte Gesetz bringt Verbesserungen für Kundinnen und Kunden und passt Bestimmungen an veränderte Gegebenheiten an. So wird beispielsweise neu für Versicherungsverträge ein Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeführt und auch Verträge mit langer Laufzeit können nach drei Jahren beendet werden. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Versicherungsverträgen wird von zwei auf fünf Jahre erhöht. Zudem wird das Gesetz an die heutigen Anforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs angepasst.
Zur Vorgeschichte dieser Teilrevision, vgl. u.a. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. Juni 2017 :
Das bestehende Versicherungsvertragsgesetz ist über einhundert Jahre alt und genügt den Anforderungen und Bedürfnissen an ein modernes Gesetz nicht mehr. Einige vordringliche Konsumentenschutzanliegen wurden bereits mit einer Teilrevision im Jahr 2006 umgesetzt. Mit der vom Bundesrat vorgelegten Gesetzesvorlage soll das Versicherungsvertragsrecht in weiteren ausgewählten Themen an die veränderten Gegebenheiten und an die Bedürfnisse nach einem vernünftigen und realisierbaren Versicherungsschutz angepasst werden.
2011 unterbreitete der Bundesrat eine Totalrevision des VVG. Dem Parlament ging der Vorschlag jedoch zu weit, und es wies die Vorlage im März 2013 an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, eine Teilrevision zu ausgewählten Punkten auszuarbeiten.
Der vorliegende Gesetzesentwurf nimmt die Anliegen des Parlaments gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG auf: Er enthält namentlich die geforderten Änderungen beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung und der Verjährung, beim Kündigungsrecht sowie bei Grossrisiken. Auch sollen Erleichterungen für den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt werden.