Das (teil-)revidierte VVG ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten

Am 1. Jan­u­ar 2022 ist das (teil-)revidierte VVG in Kraft getreten.

Neu bzw. rev­i­diert sind u.a.:

  • Art. 2a und Art. 2b VVG: Wider­ruf­s­recht des Ver­sicherungsnah­mers mit ein­er Wider­rufs­frist von 14 Tagen
  • Art. 10 VVG: Rück­wärtsver­sicherung
  • Stre­ichung von aArt. 12 VVG (vor­be­halt­slose Annahme)
  • Art. 16 VVG: Gegen­stand der Versicherung
  • Art.35a VVG: ordentlich­es Kündigungsrecht
  • Art. 35b VVG: ausseror­dentlich­es Kündigungsrecht
  • Art. 35c VVG: Nichtigkeit von “Ver­trags­bes­tim­mungen, welche ein Ver­sicherung­sun­ternehmen berechti­gen, bei Beendi­gung des Ver­trags nach Ein­tritt des befürchteten Ereigniss­es beste­hende peri­odis­che Leis­tungsverpflich­tun­gen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang ein­seit­ig zu beschränken oder aufzuheben”
  • Art. 46 VVG: Ver­jährungs­frist für Ansprüche aus Ver­sicherungsverträ­gen auf 5 Jahre verlängert
  • Art. 60 VVG: direk­tes Forderungsrecht des geschädigten Drit­ten oder dessen Recht­snach­fol­ger gegenüber dem Ver­sicherung­sun­ternehmen (Haftpflichtver­sicherung)
  • Art. 95c VVG und Art. 96 VVG: Koordination/Regressrecht des Verischerungsunternehmens
  • Art. 97 VVG und Art. 98 VVG: Anpas­sung der Aufzäh­lung der (teil-)zwingenden Vorschriften

 

In diesem Zusam­men­hang kön­nten fol­gende Links von Inter­esse sein:

 

Vgl. die Medi­en­mit­teilung des Bun­desrates vom 11. Novem­ber 2020:

Das rev­i­dierte Gesetz bringt Verbesserun­gen für Kundin­nen und Kun­den und passt Bes­tim­mungen an verän­derte Gegeben­heit­en an. So wird beispiel­sweise neu für Ver­sicherungsverträge ein Wider­ruf­s­recht von 14 Tagen einge­führt und auch Verträge mit langer Laufzeit kön­nen nach drei Jahren been­det wer­den. Die Ver­jährungs­frist für Ansprüche aus Ver­sicherungsverträ­gen wird von zwei auf fünf Jahre erhöht. Zudem wird das Gesetz an die heuti­gen Anforderun­gen des elek­tro­n­is­chen Geschäftsverkehrs angepasst.

Zur Vorgeschichte dieser Teil­re­vi­sion, vgl. u.a. die Medi­en­mit­teilung des Bun­desrates vom 29. Juni 2017 :

Das beste­hende Ver­sicherungsver­trags­ge­setz ist über ein­hun­dert Jahre alt und genügt den Anforderun­gen und Bedürfnis­sen an ein mod­ernes Gesetz nicht mehr. Einige vor­dringliche Kon­sumenten­schutzan­liegen wur­den bere­its mit ein­er Teil­re­vi­sion im Jahr 2006 umge­set­zt. Mit der vom Bun­desrat vorgelegten Geset­zesvor­lage soll das Ver­sicherungsver­tragsrecht in weit­eren aus­gewählten The­men an die verän­derten Gegeben­heit­en und an die Bedürfnisse nach einem vernün­fti­gen und real­isier­baren Ver­sicherungss­chutz angepasst werden.

2011 unter­bre­it­ete der Bun­desrat eine Total­re­vi­sion des VVG. Dem Par­la­ment ging der Vorschlag jedoch zu weit, und es wies die Vor­lage im März 2013 an den Bun­desrat zurück mit dem Auf­trag, eine Teil­re­vi­sion zu aus­gewählten Punk­ten auszuarbeiten.

Der vor­liegende Geset­ze­sen­twurf nimmt die Anliegen des Par­la­ments gemäss Rück­weisung der Total­re­vi­sion des VVG auf: Er enthält namentlich die geforderten Änderun­gen beim Wider­ruf­s­recht, bei der vor­läu­fi­gen Deck­ung und der Ver­jährung, beim Kündi­gungsrecht sowie bei Gross­risiken. Auch sollen Erle­ichterun­gen für den elek­tro­n­is­chen Geschäftsverkehr einge­führt werden.