Das Bundesgericht hielt in diesem Urteil fest, dass bei der Frage der Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO auf das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache abzustellen sei, während der Entscheid des Gerichts über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel keinen Einfluss auf diese Verteilung habe.
Hintergrund war eine negative Feststellungsklage mit einem Streitwert von rund CHF 40 Mio. Nachdem das Handelsgericht des Kantons St. Gallen einen vollständigen ersten Schriftenwechsel durchgeführt hatte, wies es die von der Beschwerdeführerin gestellten prozessualen Anträge auf Feststellung des Streitwerts, Erhöhung des Gerichtskostenvorschusses und Leistung einer Parteikostensicherheit ab. In der Folge beschränkte es das Verfahren auf die Prozessvoraussetzungen, insbesondere auf die Frage des Feststellungsinteresses und trat später auf die Klage wegen fehlendem Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin nicht ein. Da, so das Handelsgericht, die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrags auf Nichteintreten obsiegt habe, hinsichtlich ihrer prozessualen Anträge indessen unterlegen sei, auferlegte es die Prozesskosten zu 4/5 der Beschwerdegegnerin und zu 1/5 der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde, einerseits gegen die Kostenverteilung, andererseits gegen die Festlegung der Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung.
Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung von Art. 106 ZPO im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten. Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) sei entscheidend, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen würden. Massgebend sei das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache, während es nicht darauf ankomme, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden worden sei. Entsprechend sei für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO auch das Ergebnis blosser Zwischenverfahren (etwa betreffend Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder Sicherheit für die Parteientschädigung) irrelevant. Art. 106 Abs. 1 ZPO sehe, so das Bundesgericht weiter, ausdrücklich vor, dass bei Nichteintreten die klagende Partei — hier also die Beschwerdegegnerin — als unterliegend gelte, weshalb der Beschwerdegegnerin die Prozesskosten vollständig hätten auferlegt werden müssen (E. 3.2).
Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgelegten Höhe der Parteientschädigung drang die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Dabei verwies das Bundesgericht insbesondere auf das der Vorinstanz zustehende weite Ermessen, in welches nur mit grösster Zurückhaltung eingegriffen werden. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere geltend gemacht, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion nicht gerechtfertigt gewesen wäre, weil sie zunächst eine vollständige Klageantwort hätte einreichen müssen und das Verfahren erst anschliessend auf die Prozessvoraussetzungen, insbesondere auf die Frage des Feststellungsinteresse, beschränkt worden sei. Gemäss Bundesgericht sei indessen dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorinstanz die Kürzung auch mit dem aussergewöhnlich hohen Streitwert im Vergleich zum beschränkten Prozessthema begründet hätte und die erfolgte Beschränkung des Verfahrens daher eine beträchtliche Reduktion rechtfertige (E. 4.2).