In diesem Urteil klärte das Bundesgericht, dass bei einer Pflicht der Verkäuferin, die Ware zur Lieferung bereitzustellen, als Lieferort i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ jener Ort gelte, an dem die Ware zur Verfügung gestellt werde. Dabei sei irrelevant, wer die Ware abhole.
Hintergrund dieses Urteils war eine Beschwerdeführerin mit Sitz in den Niederlanden, die Fahrradzubehör bei der Beschwerdegegnerin mit Sitz in der Schweiz bestellte. In der Folgte stritten die Parteien um den Umfang einer ausgeführten Lieferung. Auf die Klage der Beschwerdegegnerin erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit. Das Handelsgericht Zürich wies die Einrede ab und das Bundesgericht schützte diesen Entscheid.
Strittig war die Frage, wo der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ liegt. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, sie habe das bestellte Fahrradzubehör vereinbarungsgemäss an ihrem Sitz in der Schweiz zur Abholung bereitgestellt, ihre Verpflichtungen somit dort erfüllt. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, den Transport der Kaufsache aus der Schweiz in die Niederlande organisiert zu haben, behauptet aber, dass die Abnahme der Ware (inklusive deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Mängel) erst an ihrem Sitz in den Niederlanden erfolgt sei. Der Erfüllungsort befinde sich folglich an ihrem Sitz, weshalb die Zürcher Gerichte nicht zuständig seien (E. 3.2).
Das Bundesgericht rief zunächst seine im Zusammenhang mit Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ ergangene Rechtsprechung in Erinnerung. Der Lieferort nach Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ sei in erster Linie “nach dem Vertrag” und dessen Auslegung zu bestimmen. Könne der Lieferort nicht anhand der Vertragsbestimmungen ermittelt werden, sei hilfsweise der Übergabeort der Ware heranzuziehen, insofern dies nicht den Vertragsbestimmungen widerspreche. Sei auch dies nicht möglich, so sei er “auf andere Weise” zu ermitteln, die den mit dem LugÜ verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung trage. Dabei verwies es auf die — das Bundesgericht nicht bindende — Rechtsprechung des EuGH, wonach bei einem sog. “Versendungskauf” der Ort der körperlichen Übergabe jener Ort sei, an dem die Käuferin am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt habe oder hätte erlangen müssen (E. 4.2).
Sodann wies das Bundesgericht darauf hin, dass in der Lehre zu Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ Konstellationen wie die vorliegende als “Holschuld” bezeichnet würde und eine solche vorliegend vereinbart und gelebt worden sei. Beschränke sich die Pflicht und die Aufgabe der Verkäuferin darauf, die Ware zu Handen der Käuferin zur Abholung bereitzustellen, womit eine “Holschuld” der Käuferin vorliege, bestehe weitgehend Einigkeit darin, dass als konventionsautonom bestimmter Erfüllungsort i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ jener Ort gelte, an dem die Ware von der Verkäuferin zur Verfügung gestellt werde, unabhängig davon, ob die Ware dort von der Käuferin selbst oder von einem von dieser autorisierten Dritten abgeholt werde (E. 4.3.2).
Dies sei, so das Bundesgericht weiter, sachgerecht: Dort, wo die Verkäuferin die Ware bereithalte, solle die Käuferin nach dem Willen der Parteien in die Lage versetzt werden, die Ware in ihren körperlichen Gewahrsam zu nehmen. Es widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Vorhersehbarkeit, auf jenen Ort abzustellen, an welchen die Käuferin (oder ein von dieser beauftragtes Transportunternehmen) die Ware selbstbestimmt verfrachte, wie dies die Beschwerdeführerin vorschlage. Ein derartig in das Belieben der Käuferin gestellter Gerichtsstand liesse sich mit der auf Rechtsklarheit abzielenden Zuständigkeitsordnung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ nicht in Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin verschleiere das Problem, wenn sie wiederholt vortrage, die “eigentliche Abnahme” der Ware sei erst an ihrem Sitz in den Niederlanden erfolgt. Dieser Vorgang stehe nicht nur ausserhalb der vertraglichen und den tatsächlichen Erfüllungshandlungen der Parteien, er sei darüber hinaus für die Beschwerdegegnerin nicht antizipierbar gewesen (E. 4.3.2).
Der Redaktor dankt MLaw Oliver Scharp, Trainee Lawyer bei Eversheds Sutherland AG, für die tatkräftige Unterstützung beim Verfassen dieses Beitrags.