Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_294/2021 vom 7.12.2021 äussert sich das Bundesgericht ein weiteres Mal zur Kompetenzabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht. Es beantwortet die zwischen kantonalen Höchstgerichten umstrittene Rechtsfrage, ob das Eheschutzgericht Tatsachen, die sich erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ereignet haben, bei seinem Entscheid zu berücksichtigen hat. Es bejaht diese Frage.
Urteilszusammenfassung
Das Bundesgericht erwägt, ein Sachentscheid dürfe erst ergehen, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge, um zu beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch begründet oder unbegründet sei (sog. Spruchreife). Das Gericht müsse alle Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die eine Partei zulässigerweise in den Prozess einbringe.
Dem Eheschutzgericht obliege es daher, das Eheschutzverfahren unter Einschluss sämtlicher nach Art. 229 und 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel zu Ende zu führen. Dies auch dann, wenn zwischenzeitlich eine Scheidungsklage eingereicht worden sei. Im Einzelfall müsse das Eheschutzgericht daher auch Tatsachen berücksichtigen, die erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entstanden seien und sich auch nur während der Dauer dieses Verfahrens auswirken. Dies sei im Sinne einer möglichst prozessökonomischen Koordination von Eheschutz- und Scheidungsverfahren hinzunehmen. Dadurch werde auch sichergestellt, dass Eheschutzmassnahmen möglichst aktuell seien und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Würde man anders entscheiden, wären die Parteien gezwungen, bereits während des noch hängigen Eheschutzverfahrens ein Abänderungsbegehren beim Scheidungsgericht zu stellen, wobei dieses noch gar nicht an die Hand genommen werden könnte. Dies würde zu einer Vervielfachung von Verfahren führen und auch heikle Fragen der Verfahrenskoordination aufwerfen.
Im Ergebnis kommt das Bundesgericht zum Schluss, es sei willkürlich, nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ergangene Tatsachen, die form- und fristgerecht vorgebracht wurden, im Eheschutzverfahren nicht zu berücksichtigen.
Kommentar
Die durch das Urteil geschaffene Rechtsvereinheitlichung verhindert eine gravierende Rechtsschutzlücke. Die unterschiedliche Praxis der kantonalen Höchstgerichte zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Übergang von Eheschutz- und Scheidungsverfahren barg bei interkantonalem Zuständigkeitswechsel die Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts. Tatsachen, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetreten sind, hätten beispielsweise in keinem Verfahren mehr vorgebracht werden können, wenn das Eheschutzgericht im Kanton Zürich und das Scheidungsgericht im Kanton Luzern gelegen wäre. Nach Praxis des Obergerichts Zürich (vgl. Urteil LE190062‑O/U v. 17.3.2021 E. B.3) wären solche Tatsachen vom Scheidungsgericht (in einem Abänderungsverfahren) zu berücksichtigen gewesen, nach Praxis des Kantonsgerichts Luzern (vgl. LGVE 2019 II Nr. 10 E. 3.3) dagegen bereits vom Eheschutzgericht.
Zu begrüssen ist, dass sich das Bundesgericht im Urteil trotz Willkürkognition nicht hinter Lehrmeinungen versteckt, welche die von der Vorinstanz vertretene Meinung propagiert haben. In einem kürzlich hier besprochenen Urteil verneinte es eine willkürliche Auslegung noch hauptsächlich mit dieser Begründung (vgl. Beitrag vom 18.10.2021 mit Kritik an dieser Rechtsprechung). Davon rückt das Bundesgericht nun zu Recht zumindest teilweise ab. Es sei irrelevant, dass die Lösung der Vorinstanz in der Lehre teilweise auf Zustimmung gestossen sei. Wohl gelte ein Entscheid, der sich auf Lehrmeinungen stütze, in der Regel nicht als willkürlich. Jedoch begnügten sich die zitierten Lehrmeinungen mit einem blossem Hinweis auf die Praxis einzelner Kantone und seien daher nicht massgebend.