Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 befasste sich das Bundesgericht im Rahmen einer Klage auf Bonuszahlung mit der Frage des zulässigen Rechtsmittels gegen einen Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit.
Hintergrund des Urteils war die Klage eines Arbeitnehmers (Beschwerdegegner) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2018 auf Zahlung des variablen Salärs für das Jahr 2017 sowie pro rata temporis für den Januar 2018, gestützt auf die Vertragsklausel “Variable Pay: 20% of annual base salary, pro rata temporis (Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed business and individual objectives)”. Die Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin) hatte die Bonuszahlung für das Jahr 2017 mit der Begründung abgelehnt, sie habe infolge des unerwartet schlechten Geschäftsergebnisses der Gruppe von Bonuszahlungen absehen müssen. Für den Januar 2018 bezifferte sie anfangs 2019 (nach Klageeingang) einen pro rata Betrag und zahlte diesen dem Arbeitnehmer aus.
Die erste Instanz schrieb die Klage betreffend Januar 2018 aufgrund der nachträglichen Zahlung als gegenstandslos ab und verpflichtete die Arbeitgeberin zur teilweisen Zahlung der Forderung für 2017, mit der Begründung, die strittige Vertragsklausel sei als unechte Gratifikation zu qualifizieren, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch von mind. 20% seines Bruttojahreslohns verschaffe und bloss für den darüber hinausgehenden Teil freiwilligen Charakter aufweise. Weiter verurteilte sie die Arbeitgeberin zu Zahlung einer Pateientschädigung in der Höhe von CHF 6’700. Zweitinstanzlich wurde die Forderung sowie die Parteientschädigung in teilweiser Gutheissung der Berufung reduziert, mit der Begründung, es handle sich um eine unechte Gratifikation, die im Grundsatz geschuldet sei und der Arbeitgeberin lediglich in Bezug auf die Höhe ein teilweises Ermessen zukomme. Entgegen der Vorinstanz verneinte sie einen Anspruch auf mind. 20% des Bruttojahreslohns. Die Höhe der Zahlung bezifferte die zweite Instanz anhand der bekannten und offengelegten Berechnungsformel für den Bonus. Auf die Berufung gegen die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die Forderung für Januar 2018 trat sie nicht ein, da diesbezüglich die Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel gewesen sei.
Unter Verweis auf seine bisherige Bonusrechtsprechung (E. 3.1) bestätigte das Bundesgericht die Qualifikation des Bonus als unechte Gratifikation (E. 3.2; bzgl. Zugänglichkeit der Frage zur bundesgerichtlichen Überprüfung vgl. E. 3.2.3.2). Das Bundesgericht folgte den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich die variable Vergütung nach der Formel “Eligible Base Salary x Bonus Target x Business Performance Factor x Individual Performance Factor” berechnet habe, wobei der Arbeitgeberin hinsichtlich der Zusammensetzung und Gewichtung des Business Performance Factors (40% entfallend auf den Gesamtkonzern — “TKPI” — und 60% auf die jeweilige Unternehmenseinheit — “BUKPI”) sowie der Beurteilung des Individual Performance Factors ein Ermessensspielraum zugekommen sei (E. 3.3.2). Demnach habe der Arbeitnehmer im Grundsatz Anspruch auf die Ausrichtung eines Bonus für das Jahr 2017 (E. 3.4). In Bezug auf die Höhe verneinte das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch ohne Anwendung der Bonusformel aufgrund des schlechten Ergebnisses habe streichen dürfen (E. 4). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz erwog das Bundesgericht, die Streichung der gesamten Zahlung wäre nur zulässig gewesen, wenn das Ergebnis der Berechnung in Anwendung der vereinbarten Formel null Franken ergeben hätte (E. 4.1 und E. 4.3).
Strittig war ferner die Richtigkeit der Bonusberechnung anhand der zugrundeliegenden Formel in Bezug auf den auf den Gesamtkonzern entfallenden Business Performance Factor TKPI und den Individual Performance Factor (E. 5). Auch wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bemessung dieses Faktors zugestanden habe, so das Bundesgericht, könne daraus nicht abgeleitet werden, die Berechnung sei in ihr Belieben gestellt gewesen. Damit, dass der Faktor bei Unterschreitung eines Schwellenwertes von 80% auf 0 gesetzt werde, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, habe der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben nicht rechnen müssen, mithin es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen wäre, einen solchen Schwellenwert in die Berechnungsformel aufzunehmen (E. 5.2.2.2).
In Bezug auf den Individual Performance Factor war strittig, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unzulässigerweise auf einem Faktor von 110% behaftet habe (E. 5.3.1). Das Bundesgericht erwog jedoch, die Vorinstanz habe in ihrer Beweiswürdigung zurecht zu Gunsten des Beschwerdeführers auf 110% abstellen dürfen nachdem die Arbeitgeberin zugestanden habe, bei einer “Successful Performance” sei der Faktor praxisgemäss auf 90–110% festzulegen, ohne jedoch eine Bezifferung vorzunehmen (E. 5.3.2).
Umstritten war sodann die Verletzung von Art. 308 ZPO, indem die Vorinstanz nicht auf die Berufung gegen die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit in Bezug auf den Bonus 2018 eingetreten war (E. 6). In Darlegung der unterschiedlichen Lehrmeinungen zum zulässigen Rechtsmittel gegen eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO (E. 6.3) erwog das Bundesgericht unter Verweis auf das Urteil 4A_137/2013, dass dort klar festgehalten worden sei, dass Abschreibungsbeschlüsse gemäss Art. 242 ZPO Endentscheide seien. Es gäbe auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die in der Literatur erwähnte Parallele zu Nichteintretensentscheiden dafür spreche (E. 6.4). Diese Auslegung werde auch durch die Ausführungen in der Botschaft zur Revision der ZPO (BBl 2019 2762 f.) bestärkt, gemäss welcher vorgesehen sei, in Art. 242 ZPO den Ausdruck “ohne Entscheid” durch “ohne Sachentscheid” zu ersetzen und den den Gliederungstitel des 6. Kapitels von “Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid” in “Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid” zu ändern. Die Botschaft führe dazu aus, es sei damit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt, sondern es solle bloss zum Ausdruck gebracht werden, dass erst der gerichtliche Entscheid betreffend die Abschreibung zur Beendigung des Verfahrens führe. Damit betone auch die Botschaft die konstitutive Bedeutung des Abschreibungsbeschlusses (E. 6.4).
Demnach sei die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ein Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher der Berufung unterliege, sofern der Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht sei, andernfalls der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO (E. 6.5).
Weiter erwog das Bundesgericht in Bezug auf den vorliegend strittigen Streitwert für das Rechtsmittel gegen den Abschreibungsentscheid, es sei entscheidend, dass der Streitwert, der im erstinstanzlichen Verfahren in objektiver Klagehäufung und der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nach wie vor strittigen Rechtbegehren insgesamt das Streitwerterfordernis erfülle (vorliegend CHF 28’600.50). Die Vorinstanz sei somit zu Unrecht nicht auf die Berufung gegen den Abschreibungsbeschluss eingetreten, weshalb die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. (E. 6.6).