In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_1000/2020 vom 1. Februar 2022 entschied das Bundesgericht über die bis jetzt umstrittene Frage, ob ein Betreibungsamt als Lead-Betreibungsamt mit dem Vollzug eines schweizweiten Arrests beauftragt werden kann. Das Bundesgericht bejahte diese Frage und erwog, dass Art. 89 SchKG im schweizweiten Arrestzug sinngemäss anwendbar ist. Dabei legte das Bundesgericht die Anforderungen an die Beauftragung eines Lead-Betreibungsamtes fest.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung erliess das Kantonale Steueramt Zürich einen Arrestbefehl gegen den Schuldner zur Sicherung von Steuerforderungen von Kanton und Gemeinde. Darin wird eine Reihe von Vermögenswerten aufgeführt, die sich im Zuständigkeitsbereich verschiedener Betreibungsämter befinden, und das Betreibungsamt Maloja als Lead-Betreibungsamt mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug beauftragt.
In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Maloja unter Hinweis auf seine Bezeichnung als Lead-Amt die betroffenen Betreibungsämter um Vollzug der Arreste und Übermittlung der Arrestberichte zwecks Erstellung der Arresturkunde. Zur Koordination setzte das Betreibungsamt Maloja den Beginn der Vollzugshandlungen auf frühestens 14.30 Uhr an. Zudem zeigte es diversen Unternehmungen mit Sitz in seinem Sprengel die Verarrestierung von Forderungen des Arrestschuldners an. Die Arrestvollzugsaufträge samt dazugehörenden Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter des Schuldners per E‑Mail übermittelt.
Dagegen erhob der Schuldner Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2020 ab. Die Vorinstanz erwog, dass die seit dem 1. Januar 2011 neu bestehende Kompetenz des Arrestgerichts nur die schweizweite richterliche Arrestbewilligung betrifft. Eine Regelung für den betreibungsamtlichen Arrestvollzug fehle hingegen. Der Verweis in Art. 275 SchKG beschränke sich auf die sinngemässe Anwendung von Art. 91–109 SchKG über die Pfändung, erwähne aber den Art. 89 SchKG, welcher auch den Pfändungsvollzug auf dem Rechtshilfeweg vorsehe, nicht. Ausgehend vom Ziel der Revision, einen schweizweit einheitlichen Vollstreckungsraum zu schaffen, liegt nach Ansicht der Vorinstanz beim fehlenden Hinweis in Art. 275 SchKG auf Art. 89 SchKG ein gesetzgeberisches Versehen vor. Um die diesbezüglich offenen Fragen zu beantworten, dränge sich die Übernahme der Regeln zur Pfändung auf. Unter Hinweis auf die Praxis des Zürcher Obergerichts sei allerdings erforderlich, dass der Arrestrichter bzw. die Arrestbehörde dem Betreibungsamt konkrete Anweisungen für den Arrestvollzug gibt. Dies bedeute, dass das Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl ausdrücklich als solches bezeichnet werde und damit für den gesamten Vollzug des Arrestes zuständig sei. Zudem bedürfe es einer genauen Auflistung der zu verarrestierenden Vermögenswerte und der Benennung, welchen Betreibungsämtern der Arrestbefehl im Rahmen der Rechtshilfe zugestellt werden solle. Das Lead-Betreibungsamt sei nicht berechtigt, selbständig und ohne entsprechende richterliche oder behördliche Anweisung, in einem anderen Betreibungssprengel Gegenstände rechtshilfeweise mit Arrest belegen zu lassen (E. 2).
Der Schuldner zog den Entscheid des Kantonsgerichts an das Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat.
Vor Bundesgericht beantragte der Schuldner die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides sowie (wie im kantonalen Verfahren) die Feststellung, dass sämtliche Arreste bzw. Arrestaufträge des Betreibungsamtes Maloja gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern nichtig seien. Das Betreibungsamt Maloja sei anzuweisen, die Arreste unverzüglich aufzuheben bzw. deren schweizweite Aufhebung umgehend anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Schweizweiter Arrest und Art. 89 SchKG
Zunächst rief das Bundesgericht die Grundsätze des schweizweiten Arrests in Erinnerung und merkte in diesem Zusammenhang an, dass die Frage, ob es sich beim Ausschluss des Verweises in Art. 275 SchKG auf Art. 89 SchKG um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, umstritten ist (E. 3.2 und 3.3):
“Gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen. Für den Vollzug des Arrestbefehls wird in Art. 275 SchKG auf die sinngemässe Geltung von Art. 91–109 SchKG über die Pfändung verwiesen. Nicht erwähnt wird hingegen der Art. 89 SchKG, welcher das Betreibungsamt anweist, die Pfändung unverzüglich zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt am Ort, wo sich das zu pfändende Vermögensstück befindet, vollziehen zu lassen. Damit fehlt eine Bestimmung, welche bei Bedarf den rechtshilfeweisen Arrestvollzug entsprechend der Pfändungsregelung, klar festlegt. Die Frage, ob es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, wie die Vorinstanz meint und der Beschwerdeführer bestreitet, ist umstritten.”
Das Bundesgericht setzte sich sodann mit der (bis jetzt fehlenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit der kantonalen Praxis (E. 3.3.1) sowie mit den Lehrmeinungen (E. 3.3.2) auseinander und stellte fest, dass diese nicht einheitlich bzw. gespalten sind, weil sie den fehlenden Verweis auf Art. 89 SchKG unterschiedlich deuten.
Das Bundesgericht legte in der Folge Art. 271 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 275 SchKG aus, um zu bestimmen, ob eine Gesetzeslücke oder ein qualifiziertes Schweigen vorliegt (E. 3.4). Das Bundesgericht kam unter Berücksichtigung des Ziels der Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten LugÜ (namentlich der Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums) sowie gestützt auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass es sich bei der fehlenden gesetzlichen Regelung des schweizweiten Arrestvollzugs um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (E. 3.4.2).
Infolgedessen erwog das Bundesgericht, dass zur Lückenfüllung naheliegt, die Analogie zum Pfändungsvollzug zu ziehen, und für den Arrestvollzug den massgebenden Art. 89 SchKG sinngemäss gelten zu lassen (E. 3.4.3, Hervorhebungen hinzugefügt):
“Im Zentrum steht der gesetzgeberische Wille, einen schweizweiten Arrest zu ermöglichen und ihn sachgerecht und korrekt zu vollziehen. Dabei ist stets der Überraschungseffekt vor Augen zu halten, wie er für den Arrest gewollt ist. Hinzu kommen praktische Aspekte der Durchführung, welche eine zeitliche Koordination des Vollzugs verlangt. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, drängt sich ein Betreibungsamt auf, welches für den Arrestvollzug schweizweit zuständig ist (…). Die u.a. im Kanton Zürich entwickelte Praxis zum Lead-Betreibungsamt zeigt ferner, dass die Analogie zum Pfändungsvollzug tragfähig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass der Arrestrichter von Amtes wegen und unabhängig von allfälligen Parteianträgen ein Betreibungsamt bezeichnet. Art. 274 Abs. 1 SchKG, welcher die Kompetenz des Arrestgerichts zu Anordnungen zum Arrestvollzug und die Zustellung des Arrestbefehls regelt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind dem Betreibungsamt mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderlichen Weisungen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen (…). Zu den Anweisungen gehören nicht nur die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes, sondern auch eine präzise Auflistung der zu verarrestierenden Vermögenswerte und die Bezeichnung der Betreibungsämter, welchen der Arrestbefehl rechtshilfeweise zugestellt werden soll. Auf diese Weise wird der Aufgabenbereich des Lead-Betreibungsamtes klar abgegrenzt.”