In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_491/2021 vom 2. Februar 2022 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob und inwiefern eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung im Widerspruchsverfahren, welches nach der Verarrestierung des in Frage stehenden Grundstücks eingeleitet wurde, zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht bestätigte, dass die vor dem Arrestbefehl vorgemerkte Verfügungsbeschränkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte (Art. 960 Abs. 2 ZGB) zeitigt und folglich der Verarrestierung und Pfändung des Grundstücks entgegensteht.
Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 19. Juli 1996 erwarb C ein Grundstück für B (i.S. eines fiduziarischen Eigentumserwerbs). Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 forderte B C auf, ihr das Eigentum am Grundstück zu übertragen. Da C dieser Aufforderung keine Folge leistete, leitete B eine Feststellungsklage gegen C in Genf ein um verlangte u.a. i.S. einer (super)provisorischen Massnahme, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 ordnete das Genfer Gericht die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung an, welche in der Folge am 18. Oktober 2010 im Grundbuch eingetragen wurde.
Am 5. Juni 2012 stellte A Ltd ein Arrestgesuch gegen C und verlangte u.a. die Verarrestierung des in Frage stehenden Grundstücks. Der Arrestbefehl wurde am selben Tag erlassen und im Grundbuch entsprechend vorgemerkt.
Daraufhin teilte B dem Betreibungsamt mit, dass sie das Eigentum über das Grundstück beanspruche und leitete mit Klage vom 20. September 2012 das Widerspruchsverfahren gegen C und A Ltd ein.
Mit Pfändungsurkunde vom 10. Januar 2013 wurde der Arrest in eine definitive Pfändung umgewandelt, mit dem Vermerk, dass B ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG eingeleitet hatte.
Mit Urteil vom 27. Mai 2015 verpflichtete das Genfer Gericht (im Hauptverfahren zwischen B und C) C, seine Pflicht zur Übertragung des Eigentums am Grundstück zu erfüllen und hob infolgedessen die angeordnete Verfügungsbeschränkung auf. Dagegen erhob C Berufung vor dem Genfer Obergericht und Beschwerde vor Bundesgericht; beide Rechtsmittel wurden abgewiesen. Die Eigentumsübertragung an B wurde in der Folge am 8. Februar 2017 im Grundbuch eingetragen.
Mit Urteil vom 7. September 2020 wies das Genfer erstinstanzliche Gericht die Widerspruchsklage von B ab und erwog, dass C im Zeitpunkt des Arrestbefehls als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen sei und dass B erst nach dem Erlass des Arrestbefehls Eigentümerin geworden sei.
Mit Urteil vom 11. Mai 2021 hiess das Genfer Obergericht die dagegen erhobene Berufung teilweise gut, hob den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts teilweise auf und hiess die Widerspruchsklage hinsichtlich des Grundstücks gut, sodass das Grundstück nicht zugunsten der Gläubiger von C gepfändet werden durfte.
Mit Urteil vom 2. Februar 2022 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde von der A Ltd ab, soweit es darauf eintrat.
Rügen der Gläubigerin
Vor Bundesgericht machte A Ltd u.a. geltend, dass die Vorinstanz Art. 961 Abs. 2 ZGB verletzt habe, indem sie zum Schluss kam, dass B ab dem Datum der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks zu betrachten ist. Nach Ansicht der A Ltd sei die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB zu beurteilen, weshalb Art. 961 Abs. 2 ZGB vorliegend nicht anwendbar sei.
Sodann machte die A Ltd vor Bundesgericht geltend, dass die Vorinstanz Art. 106 SchKG verletzt habe, indem sie erwog, dass die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung den Zwangsvollstreckungsmassnahmen vorgeht.
Wirkungen der vorgemerkten Verfügungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung
Das Bundesgericht setzte sich mit den Wirkungen der vorgemerkten Verfügungsbeschränkung auseinander (E. 5.2):
Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dient der Erhaltung von strittigen Rechten oder vollstreckbaren Ansprüchen. Unter Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmung sind solche zwingender Natur zu verstehen, die sich auf das Grundstück selbst beziehen und bei endgültiger Anerkennung Auswirkungen auf das Grundbuch haben. Dies ist beispielsweise der Fall bei dem vertraglichen Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem von ihm gekauften Grundstück oder, wie im vorliegenden Fall, bei dem Anspruch des Treugebers auf Rückgabe oder Anerkennung seines Eigentumsrechts an einem Grundstück gegen den Treuhänder. Nach Art. 960 Abs. 2 ZGB bewirkt die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, dass der geschützte Anspruch allen später erworbenen Rechten an dem Grundstück entgegengehalten werden kann. Diese Wirkung tritt nicht nur gegenüber nachträglich durch Rechtsgeschäfte begründeten Rechten ein, sondern auch gegenüber einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme, die erst später im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens angeordnet wird.
Der Anspruch auf Vertragserfüllung ist somit geschützt, wenn eine Verfügungsbeschränkung vor dem Konkurs des Schuldners bzw. vor dem Vollzug einer Pfändung oder eines Arrests an einem ihm gehörenden Grundstück im Grundbuch rechtsgültig vorgemerkt wurde. So kann der Vormerkungsberechtigte von der Konkursverwaltung oder den Pfändungsgläubigern die Erfüllung seines Anspruchs verlangen, denn sein vorrangiges Recht könnte dem Ersteigerer in der Zwangsverwertung entgegengehalten werden. Die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung ist gegenüber der Konkursmasse wirksam und das Grundstück unterliegt folglich nicht mehr dem Konkurs, der Pfändung oder dem Arrest.
Da die Verfügungsbeschränkung vor dem Erlass des Arrestbefehls im Grundbuch vorgemerkt wurde und das Gericht in der Hauptsache den Anspruch von B anerkannt hatte, kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die Widerspruchsklage von B gutgeheissen werden musste (E. 5.3).
Das Bundesgericht liess die Frage offen, wann der Eigentumserwerb effektiv stattfand (im Zeitpunkt der Vormerkung im Grundbuch im Jahr 2010 oder erst im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch im Jahr 2017), da sie vorliegend für den Verfahrensausgang irrelevant war (E. 5.3):
“La question de savoir si l’acquisition du droit de propriété de l’intimée remonte effectivement au moment de l’annotation en 2010, comme l’a relevé la cour cantonale, ou si ce droit prend effet postérieurement, à la date du jugement de reconnaissance passé en force ou à la date de l’inscription de l’intimée au journal, n’est en soi pas déterminante. Seul l’est le fait qu’en vertu de l’art. 960 al. 1 ch. 1 CC — et de la même manière que si l’acquisition du droit de propriété remontait au jour de la restriction du pouvoir de disposer (…) — l’annotation a permis de garantir la prétention de l’intimée en reconnaissance de son droit de propriété et de rendre opposable ce droit à la recourante une fois celui-ci reconnu.”