Neue Sanierungsmöglichkeiten für verschuldete Personen (Eröffnung der Vernehmlassung zu einer Änderung des SchKG)

Laut Medi­en­mit­teilung vom 3. Juni 2022 hat der Bun­desrat die Vernehm­las­sung zu ein­er Änderung des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SchKG) eröffnet. Die Vernehm­las­sung zu den Änderun­gen im SchKG läuft bis am 26. Sep­tem­ber 2022.

Ver­schuldete Per­so­n­en sollen kün­ftig unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen eine zweite Chance auf ein schulden­freies Leben erhal­ten.  […] Von der Möglichkeit zur finanziellen Sanierung für natür­liche Per­so­n­en erwartet der Bun­desrat pos­i­tive Effek­te auf die Gesund­heit der Betrof­fe­nen und deren Umfeld sowie die Volkswirtschaft.”

Zu diesem Zweck wer­den zwei Instru­mente vorgeschlagen:

Vereinfachtes Nachlassverfahren

Bei Schuld­nern mit einem regelmäs­si­gen Einkom­men soll in Zukun­ft ein vere­in­facht­es Nach­lassver­fahren möglich wer­den. Im Rah­men eines Ver­gle­ichs soll dem Schuld­ner ein Teil sein­er Schulden erlassen wer­den — sofern eine Mehrheit der Gläu­biger diesem Vorge­hen zus­timmt und das Gericht den Bere­ini­gungsvorschlag als angemessen beurteilt. Der Ver­gle­ich ist dann auch für jene Gläu­biger bindend, die diesem nicht zuges­timmt haben.

Konkursrechtliches Sanierungsverfahren

Für schw­er ver­schuldete Schuld­ner, bei denen keine Gläu­biger­mehrheit für einen Schul­der­lass gewon­nen wer­den kann, schlägt der Bun­desrat ein konkursrechtlich­es Sanierungsver­fahren vor. Der Schuld­ner muss während 4 Jahren alle ver­füg­baren Mit­tel an die Gläu­biger abgeben und seine Bemühun­gen für die Erzielung eines regelmäs­si­gen Einkom­mens nach­weisen (Abschöp­fung). Das Ver­fahren wird von den Konkurs- und Betrei­bungsämtern geführt. Der Schuld­ner wird am Ende des Ver­fahrens von den verbleiben­den offe­nen Forderun­gen befre­it (Restschuld­be­freiung). Nach Abschluss des Ver­fahrens kann 15 Jahre lang kein neues Sanierungsver­fahren eröffnet wer­den. Mit dieser Sper­rfrist will der Bun­desrat einem Miss­brauch entgegenwirken.

Links

Erläutern­der Bericht vom 3. Juni 2022

Voren­twurf 

Bericht: Effek­te eines Restschuld­be­freiungsver­fahrens auf die Schuldner

Bericht: Umgang mit Verlustscheinen