Im Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 bestätigte das Bundesgericht dessen Rechtsprechung zur Einziehung von Erlös aus Betäubungsmitteldelikten. Hintergrund war die Kontrolle eines Personenwagens durch das Grenzwachtkorps, wobei mit Kokain kontaminiertes Bargeld in der Höhe von EUR 32’000, USD 2’720 und GBP 1’560 sichergestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die Fahrzeugführerin daraufhin ein Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei. Das sichergestellte Bargeld wurde beschlagnahmt. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Geldwäscherei wurde in der Folge zwar eingestellt, gleichzeitig jedoch die Einziehung des Bargeldes verfügt. Dagegen führte die Beschuldigte Beschwerde.
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich. Eine Einziehung kommt gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (E. 2.2.1). Die spezialgesetzlich geregelte Einziehung bei Betäubungsmitteldelikten nach Art. 24 Abs. 1 BetmG ist auch zulässig, wenn diese im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestehen (E. 2.2.2). Die Einziehung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen (E. 2.2.4).
Eine blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb des Geldes, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters wie Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen hat. Ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist demnach nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbständige Einziehung, mit der kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Anders als beim Geldwäschereivorwurf müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (E. 2.2.5).
Vorliegend sprachen nach Ansicht des Bundesgerichts verschiedene Indizien (hohe Kontamination des Bargelds mit Kokain, Stückelung des grossen Bargeldbetrags in kleinen Einheiten verschiedener Währungen, Art des Bargeld-Transports und Fehlen einer plausiblen Erklärung für den Bargeldtransport) dafür, dass es sich beim transportierten Bargeld um den Erlös aus Betäubungsmitteldelikten handelte (E. 2.4.1). Schliesslich widersprachen sich auch die Aussagen der Beschuldigten und ihrer Begleiter hinsichtlich der behaupteten Herkunft der Gelder (E. 2.4.3), weshalb das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Einziehung abwies.