Im Urteil 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 befasste sich das Bundesgericht mit der Zwangsmassnahme der erkennungsdienstlichen Erfassung. Hintergrund waren mehrere Strafuntersuchungen gegen einen Aktivisten betreffend Straftaten bei Kundgebungen. Der Beschuldigte war anlässlich seiner Einvernahme erkennungsdienstlich behandelt worden, wobei ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen wurde. Am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft zudem die Erstellung eines DNA-Profils (DNA-Analyse). Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde.
Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck dieser Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung tangieren (Art. 13 Abs. 2 BV). Einschränkungen dieser Grundrechte bedürfen daher nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung aber auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird, jedoch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (E. 3.1)
Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für andere Personen, insbesondere Opfer oder Tatortberechtigte, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird.
Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils auch erlauben, Täter von schweren Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es wirkt zudem präventiv und kann damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und ‑Profilerstellung. Das dazu Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (E. 3.2).
Das Bundesgericht bestätigte im vorliegenden Fall, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschuldigte in andere, auch künftige Delikte von erheblicher Schwere verwickelt sein könnte. Der Beschuldigte sei bei den teilweise erheblich gewalttätigen Demonstrationen nicht ausschliesslich als Mitläufer, sondern teilweise in organisierender Funktion aufgetreten (E. 4.4). Folglich seien seine Fingerabdrücke und die (nicht invasive) DNA-Probe nicht routinemässig erhoben worden. Das gleiche gelte für die angeordnete DNA-Analyse. Vielmehr habe begründeter Anlass für die Annahme bestanden, dass der Beschuldigte an weiteren illegalen Aktionen ähnlicher Art teilnehmen könnte (oder teilgenommen habe) und dass mit weiteren schweren Vergehen (wie Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruch, Störung des öffentlichen Verkehrs usw.) zu rechnen gewesen sei. Insofern wurde er — gegenüber der grossen Masse der deutlich unauffälligeren Demonstrationsteilnehmenden — auch nicht “diskriminiert” oder rechtsungleich behandelt (E. 4.4). Insofern wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (E. 5).