Im Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zu den formellen Voraussetzungen des Strafbefehls. Anlass dazu gab die Ausfertigung eines Strafbefehls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der stattdessen einer handschriftlichen Signatur bloss einen Faksimile-Stempel aufwies, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers die Urheberschaft des Strafbefehls unklar und unbewiesen sei.
Der Strafbefehl enthält nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO die Unterschrift der ausstellenden Person (E. 1.3). Im Sinne des Gesetzes verlangt auch das Bundesgericht eine Unterzeichnung durch die zuständige Person, weshalb weder die Signatur durch eine Assistenzstaatsanwältin noch die Delegation einer Signatur (i.V.) zulässig ist. Aussteller und Unterzeichner des Strafbefehls müssen dabei identisch sein (E. 1.3.3). Zwar spricht nichts dagegen, dass der Entwurf eines Strafbefehls von einem Mitarbeiter des Staatsanwaltes vorbereitet wird, dieser muss dann aber vom Staatsanwalt ausgestellt und unterzeichnet werden. Das umgekehrte Vorgehen und Anbringen eines Faksimile-Stempels statt der handschriftlichen Unterschrift bietet laut Bundesgericht keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Entscheid inhaltlich und formell mit jenem übereinstimmt, der vom Staatsanwalt gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift zu bestätigen (E. 1.4.1).
Ein Strafbefehl, der anstatt mit einer durch die ausstellende Person eigenhändig anzubringenden Unterschrift durch das Kanzleipersonal mit einem Faksimile-Stempel versehen wird, ist aber nicht nichtig. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen ist Nichtigkeit nur nur bei krass fehlerhaften Verfahrenshandlungen anzunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E. 1.4.2).
Der vorliegend zu beurteilende Mangel erwies sich nicht als derart schwerwiegend, als dass angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht gerechtfertigt wäre, dem fraglichen Strafbefehl jegliche Rechtswirkung abzusprechen, wodurch es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlen würde. Dementsprechend war Nichtigkeit nach der Evidenztheorie auch vorliegend nicht anzunehmen (E. 1.4.2).
Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Leidet der Strafbefehl an Mängeln formaler Natur, ist er ungültig. Das Gericht hebt einen ungültigen Strafbefehl auf und weist den Fall grundsätzlich zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). Dies gilt auch für Strafbefehle, die mangels (eigenhändiger) Unterschrift ungültig sind. Der Erlass eines gültigen Strafbefehls bildet mithin die Voraussetzung der materiellen Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht. Die Überweisung an das Gericht ersetzt damit weder den Strafbefehl, noch heilt sie den Formmangel (E. 1.5.1). Dies muss zumindest dann gelten, wenn auf die eigenhändige Unterschrift des Strafbefehls bewusst im Sinne einer eigentlichen Praxis verzichtet wurde. Demgegenüber lässt das Bundesgericht aber eine Heilung dieses Mangels wiederum dann zu, wenn auf die (eigenhändige) Unterschrift nicht bewusst verzichtet wurde, sondern diese versehentlich unterblieben ist und damit die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses nicht auf einer eigentlichen Praxis beruht. Unter dieser Prämisse könne gemäss Bundesgericht davon ausgegangen werden, dass eine korrekt unterzeichnete Überweisungsverfügung den Mangel einer auf dem Strafbefehl fehlenden eigenhändigen Unterschrift zu heilen vermag (E. 1.5.2).
In diesem Sinne hiess das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde gut, da die fehlende eigenhändige Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin nachweislich nicht auf einem Versehen beruhte und der Strafbefehl somit ungültig war (E. 1.5.3).