Das Bundesgericht bestätigte in diesem Urteil, dass die Weko Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 KG grundsätzlich auch bei eingestellten und direkt sanktionierbaren Tatbeständen anordnen kann, zumindest wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Darüber hinaus erachtete es die in casu angeordneten Massnahmen für verhältnismässig, insbesondere angesichts der früheren Verstösse der Beschwerdeführerin gegen das Kartellgesetz.
Gegenstand war die Untersuchung betreffend Submissionsabsprachen im Kantons Graubünden. Die Weko untersagte dabei der Beschwerdeführerin, welche als erste eine Selbstanzeige erstattet hatte und daher von einer Sanktionsbefreeiung i.S.v. Art. 49a Abs. 2 KG profitieren konnte, in Zukunft verschiedene Handlungen, inklusive den Austausch von bestimmten Informationen (E. B). Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin die Aufhebung dieser Unterlassungsanordnungen.
Zunächst rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitätsprinzip, mit der Begründung, Art. 30 Abs. 1 KG erlaube die Anordnung von Massnahmen nur dann, wenn keine direkte
Sanktion möglich sei oder das kartellrechtswidrige Verhalten noch andauere. Demnach sei die Anordnung von Massnahmen bei direkt sanktionierbaren Tatbeständen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG lediglich zulässig, um zum Verfügungszeitpunkt andauernde Verstösse zu beseitigen (E. 4.1). Mit dieser Rüge drang die Beschwerdeführerin indessen nicht durch: Das Bundesgericht erwog, dass sich weder aus dem Wortlaut von noch aus den Materialien zu Art. 30 Abs. 1 KG keine inhaltliche Einschränkung der möglichen Massnahmen oder eine Beschränkung auf gewisse Konstellationen oder Tatbestände ergäbe (E. 4.3.2). Auch aus der systematischen Stellung von Art. 30 Abs. 1 KG seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine Massnahme unzulässig wäre, wenn sie neben einer direkten Sanktion ausgesprochen würden, zumindest solange sie zukunftsgerichtet angeordnet würden. Die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG beschränke sich insbesondere nicht auf die Fälle, in denen eine Wettbewerbsbeschränkung im Zeitpunkt der Verfügung noch bestehe und beseitigt werden müsse (E. 4.3.3.). Schliesslich, so das Bundesgericht, könne es mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz des wirksamen Wettbewerbs angezeigt sein, eine (direkte) Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG mit einer Massnahme gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG zu verbinden. Dies gelte insbesondere, wenn — wie vorliegend — eine Wiederholungsgefahr bestehe. Eine ausdrückliche Unterlassungsanordnung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 KG vermöge die Präventivwirkung des Kartellgesetzes zu erhöhen, was dem Sinn und Zweck des Kartellgesetzes entspreche (E. 4.3.4).
Auch mit ihrer Rüge, wonach die angeordneten Massnahmen unverhältnismässig seien, drang die Beschwerdeführerin nicht durch. So rügte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wiederholungsgefahr erfolglos, dass die monierten Verstösse mehr als zehn Jahre zurückliegen würden. Das Bundesgericht erwog, dass in Anbetracht der Vielzahl von kartellrechtlichen Verfahren, in welche die Beschwerdeführerin involviert gewesen sei, ohne Weiteres ein gewisses Risiko angenommen werden dürfe, dass sie sich in Zukunft wieder kartellrechtswidrig verhalte (E. 5.3).
Ebenso seien die Massnahmen nicht sachlich unverhältnismässig. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Weko pönalisiere auch kartellrechtlich zulässiges unilaterales Verhalten treffe nicht zu. Dass ein einseitiges, unilaterales Verhalten nicht zwingend kartellrechtswidrig sein müsse, sei nicht massgebend. Die angeordnete Massnahme erläutere zwar nicht ausdrücklich, dass die zu unterlassenden Handlungen im Zusammenhang mit einer Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG stehen müssten. Dies sei aber nicht zu beanstanden, da sich bereits aus Art. 2 Abs. 1 KG ergebe, dass das Gesetz für die Beschwerdeführerin unter anderem (nur) gele, wenn sie eine Wettbewerbsabrede treffe. Die Anordnung könne damit nur in diesem Kontext gelesen und verstanden werden, womit auch kein Verbot zulässigen (unilateralen) Verhaltens vorliege (E. 5.4.1). Dasselbe gelte mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügten Anordnungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch. Auch dieser sei im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG zu lesen. Nicht der Informationsaustausch an sich sei verboten, sondern nur, wenn damit eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt werde (vgl. Art. 4 Abs. 1 KG). Die Weko verbiete, so das Bundesgericht weiter, den Informationsaustausch überdies nicht gesamthaft, sondern schränke das Verbot massgeblich ein. Weiter werde die Massnahme sachlich eingeschränkt und es seien Ausnahmen definiert (E. 5.4.2 und 5.4.3). Ebenso sei die Rüge, wonach das Verbot eines Austausches über die Zu- und Aufteilung von Gebieten keinen Bezug zu den vorliegend festgestellten Kartellrechtsverstössen habe, unbegründet. Die Anordnung wiederhole nur,
was bereits kraft Gesetzes gelte. Der Beschwerdeführerin werde damit eine Verhaltenspflicht auferlegt, welche sich auf Art. 5 KG stützen lasse, weshalb die Massnahme — auch im
Lichte der bereits festgestellten Kartellrechtsverstösse — nicht zu beanstanden sei (E. 5.4.4).
Auch in räumlicher und persönlicher Hinsicht seien die Massnahmen nicht unverhältnismässig. Da die Beschwerdeführerin gesamtschweizerisch tätig sei, bestehe die Wiederholungsgefahr für die gesamte Schweiz, zumal die Beschwerdeführerin auch in Kartellrechtsverfahren ausserhalb des Kantons Graubünden involviert gewesen wäre (E. 5.5.1). Dasselbe gelte mit Bezug auf die erfassten Bauherrschaften. Die Bauherrschaften, mit denen die Beschwerdeführerin zusammenarbeite, seien nicht bloss im Kanton Graubünden, sondern in der ganzen Schweiz zu finden. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin erneut gegen das Kartellgesetz verstösse, beschränke sich nicht auf die von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag aufgezählten Bauherrschaften (E. 5.5.2).
Weiter sei eine zeitliche Beschränkung der Massnahmen nicht unabdingbar. Erneut wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Unterlassungsanordnung bloss kartellrechtliche Pflichten konkretisieren würde, die sich aus dem Kartellgesetz ergäben würden, wo sie ebenfalls unbefristet gälten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach eine festgestellte Verfehlung der fehlbaren Person nicht zeitlich unbegrenzt vorgehalten werden könne, ziele damit ins Leere und eine Befristung der Massnahmen sei deshalb nicht erforderlich (E. 5.6).
Schliesslich verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Bestimmtheitgebots. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass vorliegend keine Sanktion im Sinne von Art. 49a KG zur Diskussion stehe. Den angeordneten Massnahmen fehle damit der strafrechtsähnliche Charakter, weshalb der in Art. 7 EMRK verankerte Grundsatz “nulla poena sine lege” von vornherein keine Anwendung finde. sodann sei aus dem Kontext des Verfahrens ohne Weiteres bestimmbar, was mit den Begriffen gemäss den Anordnungen zu verstehen sei. Überdies sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Unterlassungsanordnung im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG sowie der Begründung der Unterlassungsanordnung zu lesen sei (E. 6.3).