Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 5A_378/2021 vom 7.9.2022 mit der Frage, wie der Betreuungsunterhalt aufzuteilen ist, wenn der obhutsberechtigte Elternteil Kinder aus verschiedenen Beziehungen betreut. Es urteilt, dass der Betreuungsunterhalt in solchen Fällen vollumfänglich von jenem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist, dessen Kind den Grund für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gesetzt hat.
Urteilszusammenfassung
Die Parteien, deren Auseinandersetzung dem vorliegend besprochenen Fall zugrundeliegt, haben gemeinsam drei Kinder (geb. 2005, 2010 und 2012). Für diese hatte der Beschwerdeführer als nichtobhutsberechtigter Elternteil gemäss Scheidungsurteil Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Im Jahr 2019 wurde die Beschwerdegegnerin Mutter eines weiteren Kindes aus der Beziehung mit einem neuen Partner. In der Folge arbeitete sie, wie bereits vor der Geburt des vierten Kindes, weiterhin in einem 50 %-Pensum. Dies entsprach dem maximalen Arbeitspensum, das ihr gemäss Schulstufenmodell aufgrund des Alters des jüngsten der gemeinsamen Kinder zumutbar war. Gleichwohl resultierte bei ihr ein Manko. Im Abänderungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dieses Manko sei nicht vollumfänglich von ihm zu übernehmen, auch der Vater des vierten Kindes habe sich am Betreuungsunterhalt zu beteiligen.
Das Bundesgericht hielt fest, die Lehre sei sich einig, dass das betreuungsbedingte Manko des obhutsberechtigten Elternteils von dem unterhaltspflichtigen Elternteil getragen werden müsse, dessen Kind den Grund für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gesetzt habe. Vorliegend befinde sich die Beschwerdegegnerin in einer Mankosituation, obwohl sie, wie bereits vor Geburt des vierten Kindes, zu 50 % erwerbstätig sei. Es sei unbestritten, dass dies Pensum dem entspreche, das von ihr verlangt werden könnte, wenn sie ihr viertes Kind nicht bekommen hätte. Der Beschwerdeführer behaupte denn auch nicht, in welchem Umfang die Geburt des vierten Kindes die Beschwerdegegnerin in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt habe. Es fehle daher am Kausalzusammenhang zwischen der Geburt des vierten Kindes und dem Manko der Beschwerdegegnerin. Daher sei der Betreuungsunterhalt vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen (E. 8.4).
Kommentar
Die Unterhaltsberechnung in Patchworkfamiliensituationen stellt Gerichte regelmässig vor grosse Herausforderungen; viele Aspekte sind in der Lehre umstritten und höchstrichterlich noch ungeklärt. So unter anderem die Frage, wie der Betreuungsunterhalt auf Kinder aus verschiedenen Beziehungen aufzuteilen ist (für eine Zusammenfassung der verschiedenen in der Lehre besprochenen Optionen siehe Spycher/Schweighauser, Kommentar zu Urteil BGer 5A_382/2021, in: FamPra.ch 3/2022, S. 758–762).
Das Bundesgericht legt den Fokus im hier besprochenen Urteil auf die Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Diese Kausalität ist für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt in der Tat unabdinglich, weil der Betreuungsunterhalt als Entschädigung für betreuungsbedingten Erwerbsausfall und nicht als Entschädigung für die Betreuung an sich konzipiert ist. Das Manko der unterhaltsberechtigten Person ist somit nur dann über den Betreuungsunterhalt auszugleichen, wenn die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf die Kinderbetreuung zurückzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, bestünde das Manko also auch ohne Kinderbetreuung, so ist es bei verheirateten Paaren über den ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt auszugleichen.
Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass das Manko der Beschwerdegegnerin auf die Kinderbetreuung zurückzuführen und somit Betreuungsunterhalt geschuldet war. Strittig war einzig, wie der Betreuungsunterhalt auf die Kinder aus verschiedenen Beziehungen aufzuteilen war. Bei dieser Frage ist eine auf die Kausalität beschränkte Argumentation unbegründet: Es würde der Konzeption des Betreuungsunterhalts als Entschädigung für betreuungsbedingte Erwerbsausfälle nicht zuwiderlaufen, wenn sich auch der Vater des vierten Kindes am Betreuungsunterhalt beteiligt hätte.
Eine Beteiligung auch des Vaters des vierten Kindes wäre nach hier vertretener Ansicht vielmehr geboten gewesen. Konsequent durchgedacht führt die Rechtsprechung des Bundesgerichts nämlich zu einem stossenden Ergebnis: Sind die Altersabstände zwischen zwei Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen gering, hat der unterhaltspflichtige Elternteil des älteren Kindes gestützt auf die Argumentation des Bundesgerichts stets den gesamten Betreuungsunterhalt zu tragen; der unterhaltspflichtige Elternteil des jüngeren Kindes kann sich aus der Verantwortung stehlen, weil die Geburt seines Kindes den obhutsberechtigten Elternteil in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr weiter einschränkte. Diese Überlegungen zeigen, dass reine Kausalitätsüberlegungen bei der Aufteilung des Betreuungsunterhalts in Patchworksituationen zu kurz greifen und der Komplexität des Problems nicht gerecht werden.
Für weitere Überlegungen dazu, wie der Betreuungsunterhalt des Vaters des vierten Kindes hätte berechnet werden können, sei auf die oben zitierte Urteilsbesprechung verwiesen. Besonders interessant, wenn auch eher komplex, scheint das dort besprochene Vorgehen nach Spycher/Maier, über das offenbar in der ab Herbst 2022 erhältlichen 3. Auflage des Handbuchs des Unterhaltsrechts näheres zu lesen sein wird (Spycher/Schweighauser, a.a.O., S. 759–762).