Im Urteil 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 prüfte das Bundesgericht die Möglichkeit der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivil-ansprüchen im Strafverfahren. Hintergrund war ein Freispruch des Beschuldigten durch die Vorinstanz von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betrugs bei gleichzeitiger Gutheissung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft. Die zur Frage stehenden, von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilansprüche stützten sich auf eine unerlaubte Handlung und auf die Solidarschuldnerschaft des Beschuldigten aus einem Darlehensvertrag.
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die gestellten Zivilklagen, wenn es den Angeklagten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO) oder ihn freispricht und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen und der Sachverhalt ist nicht ausreichend geklärt, verweist das Gericht die Privatklägerschaft hingegen auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).
Ein Freispruch kann somit sowohl zu einer zivilrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten als auch zu einer Abweisung der Zivilklage der Privatklägerschaft führen, wobei das Strafurteil gemäss Art. 53 OR den Zivilrichter nicht bindet. Erfolgt der Freispruch aus rechtlichen Gründen (wegen Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals), fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen, weshalb die Zivilklage abzuweisen ist. Der Strafrichter kann jedoch trotz Freispruchs über Zivilansprüche entscheiden, wenn das subjektive Tatbestandsmerkmal zwar fehlt, das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten aber eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR darstellt (E. 3.1.1).
Die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche müssen aus einer oder mehreren Straftaten abgeleitet werden, die zunächst Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren sind und später im erstinstanzlichen Verfahren in der von der Staatsanwaltschaft erstellten Anklageschrift aufgeführt werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Rechtsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche liegt meist in den haftpflichtrechtlichen Normen gemäss Art. 41 ff. OR. Die Privatklägerschaft kann demnach den Ersatz ihres Schadens (Art. 41–46 OR) und die Entschädigung ihrer immateriellen Schäden (Art. 47–49 OR) verlangen, sofern diese direkt aus der Begehung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat resultieren (E. 3.1.2.).
Neben den Ansprüchen aus der zivilrechtlichen Haftung des Beschuldigten (Art. 41 ff. OR; Art. 58 und 62 SVG) ist in der Lehre allgemein anerkannt, dass die Privatklägerschaft mit der Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren auch zivilrechtliche Ansprüche aus dem Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB), aus Vindikation (Art. 641 ZGB) oder aus Besitzansprüchen (Art. 927, 928 und 934 ZGB) sowie die in Art. 9 UWG vorgesehenen Ansprüche im Falle einer Verletzung von Art. 23 UWG geltend machen kann. (E. 3.1.3).
Umstritten ist hingegen, ob der Begriff der Zivilklagen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO auch vertragliche Ansprüche umfasst. Zwar ist der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche nicht nur auf die zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten beschränkt, doch müssen sich auch andere privatrechtliche Ansprüche auf den Schutz der Rechte der Privatklägerschaft richten. Anderen Zivilklagen als solchen, die sich auf die Haftung des Beschuldigten für den Erwerb von Eigentum stützen und die anerkanntermassen Gegenstand einer Adhäsionsklage sein können, weisen die Gemeinsamkeit des Vorliegens einer rechtswidrigen Handlung auf. Vertragliche Ansprüche beruhen jedoch auf Vertrag und nicht auf dem Vorliegen einer Straftat. Sie sind davon unabhängig und können daher nicht aus einer strafrechtlich relevanten Handlung abgeleitet werden (E. 3.2.2). Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der Begriff der Zivilklagen i.S.v. Art. 126 StPO nicht alle privatrechtlichen Ansprüche erfasst, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall ist. Vertragliche Ansprüche können somit nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafverfahren sein und werden daher vom Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Für solche Ansprüche muss die Privatklägerschaft darauf verwiesen werden, auf dem Zivilweg zu klagen (E. 3.3).