5A_60/2022: Erhöhung von nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeiträgen im Berufungsverfahren betreffend Kinderunterhaltsbeiträge (amtl. Publ.)

Gemäss dem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_60/2022 vom 5.12.2022 ist es nicht willkür­lich, bei Reduk­tion des Betreu­ung­sun­ter­halts in der vom unter­haltss­chulden­den Eltern­teil angestrengten Beru­fung gegen Kinderun­ter­halts­beiträge den nicht ange­focht­e­nen Ehe­gat­te­nun­ter­halts­beitrag im entsprechen­den Umfang zu erhöhen. Damit legit­imiert das Bun­des­gericht eine geset­zlich nicht vorge­se­hene Abwe­ichung der Dis­po­si­tion­s­maxime und einen Durch­bruch vom Grund­satz der Teil­recht­skraft von im Beru­fungsver­fahren nicht ange­focht­e­nen Stre­it­ge­gen­stän­den, was kri­tisch erscheint.

Zusam­men­fas­sung

Dem Fall liegt ein Eheschutzver­fahren eines ver­heirateten Paars mit einem Kind zugrunde, in dem unter anderem die Unter­halts­beiträge stre­it­ig waren. Die erste Instanz verpflichtete den Vater, der Mut­ter für das gemein­same Kind einen monatlichen Unter­halts­beitrag von etwas über Fr. 7’400.– zu bezahlen, beste­hend aus Bar- und Betreu­ung­sun­ter­halt. Den von der Mut­ter gestell­ten Antrag auf Ehe­gat­te­nun­ter­halt wies die erste Instanz ab. Der Vater erhob daraufhin Beru­fung, unter anderem gegen die Höhe der Kinderun­ter­halts­beiträge. Das Beru­fungs­gericht senk­te daraufhin den Betreu­ung­sun­ter­halt deut­lich, sprach jedoch der Mut­ter im entsprechen­dem Umfang Ehe­gat­te­nun­ter­halt zu, obwohl diese gegen die erstin­stan­zliche Abweisung des Antrags auf Ehe­gat­te­nun­ter­halt keine Beru­fung erhoben hat­te. Dage­gen wehrte sich der Vater vor Bun­des­gericht und rügte eine Ver­let­zung der Dis­po­si­tion­s­maxime und des Willkürverbots.

Das Bun­des­gericht erwog vor­ab all­ge­mein, es sei dem Gericht im Anwen­dungs­bere­ich der Dis­po­si­tion­s­maxime ver­sagt, den Stre­it­ge­gen­stand auf nicht gel­tend gemachte Punk­te auszudehnen. Im Rechtsmit­telver­fahren ver­bi­ete der Dis­po­si­tion­s­grund­satz der Rechtsmit­telin­stanz über die Rechtsmit­te­lanträge der beru­fungs­führen­den Partei hin­auszuge­hen und das erstin­stan­zliche Urteil zu deren Ungun­sten abzuän­dern. Es han­dle sich um klare, unum­strit­tene Rechts­grund­sätze, deren Mis­sach­tung das Willkürver­bot grund­sät­zlich verletze.

Danach ging das Bun­des­gericht auf den konkreten Fall ein: Der Beschw­erde­führer stelle zu Recht fest, dass der vorin­stan­zliche Entscheid von den erwäh­n­ten Grund­sätzen abrücke. Auch im Eheschutzver­fahren wür­den Ehe­gat­ten und min­der­jährige Kinder über selb­ständi­ge Unter­halt­sansprüche mit je eigen­em rechtlichen Schick­sal ver­fü­gen. Die Regelung über das Getren­ntleben unter­schei­de aus­drück­lich zwis­chen dem andern Ehe­gat­ten und den Kindern geschulde­ten Geld­beiträ­gen. Der Anspruch auf Kindesun­ter­halt werde vom Offizial­grund­satz beherrscht, der Unter­halt­sanspruch des Ehe­gat­ten unter­liege hinge­gen dem Dis­po­si­tion­s­grund­satz. Das Eheschutzgericht sei somit nicht befugt, einem Ehe­gat­ten von Amtes wegen mehr Unter­halt zuzus­prechen, als er ver­langt habe. Es dürfe selb­st dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehe­gat­te­nun­ter­halt hin­aus­ge­hen, wenn dem unter­halt­spflichti­gen Ehe­gat­ten nach Abzug sein­er Leis­tun­gen an die Kinder noch ver­füg­bare Mit­tel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehe­gat­ten zu teilen wären. Art. 282 Abs. 2 ZPO sehe vor, dass die Rechtsmit­telin­stanz, vor welch­er der Ehe­gat­te­nun­ter­halt ange­focht­en werde, auch den nicht ange­focht­e­nen Kinderun­ter­halt neu beurteilen könne. Diese Aus­nahme gelte jedoch allein zugun­sten des Kindesun­ter­halts; sie ges­tat­te hinge­gen keine Neubeurteilung des Ehe­gat­te­nun­ter­halts von Amtes wegen, wenn einzig der Kindesun­ter­halt ange­focht­en werde. Um sich gegen die Kon­se­quen­zen des Dis­po­si­tion­s­grund­satzes zu wapp­nen, habe der Ehe­gat­te, der sowohl für ein Kind als auch für sich selb­st Unter­halt erstre­it­en wolle, Even­tu­al­begehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Haup­tanträ­gen nicht obsiege.

Damit sei aber nichts über die hier gegebene Sit­u­a­tion eines Eheschutzprozess­es gesagt, in welchem die Beru­fungsin­stanz den Betreu­ung­sun­ter­halt für das Kind reduziert und die dadurch frei wer­den­den Mit­tel neu für den Ehe­gat­te­nun­ter­halt ver­wen­det habe, obwohl die unter­halts­berechtigte Ehe­frau den erstin­stan­zlichen Entscheid nicht ange­focht­en habe. Erst neulich habe es das Bun­des­gericht in einem ver­gle­ich­baren Fall als offen­sichtlich unhalt­bar erachtet, dass die Beru­fungsin­stanz zum Schluss gelangte, die Höhe des Ehe­gat­te­nun­ter­halts sei man­gels entsprechen­der Beru­fungs­begehren durch den erstin­stan­zlich zuge­sproch­enen Betrag begren­zt. Das Bun­des­gericht habe sein Urteil damit begrün­det, dass die Anschluss­beru­fung im Eheschutzver­fahren aus­geschlossen sei und die beschw­erde­führende Ehe­frau bei voll­ständi­gem Obsiegen vor der Vorin­stanz kein schutzwürdi­ges Inter­esse an ein­er selb­ständi­gen Beru­fung gehabt habe, um sich präven­tiv gegen eine Reduk­tion oder Aufhe­bung des Betreu­ung­sun­ter­halts im Beru­fungsver­fahren zu wehren (Urteil 5A_776/2021 vom 21.6.2022, besprochen im swiss­blawg-Beitrag vom 26.7.2022). In ein­er anderen kür­zlich beurteil­ten Beschw­erde habe das Bun­des­gericht eine Beru­fungsin­stanz geschützt, die der Ehe­frau weniger Ehe­gat­te­nun­ter­halt zuge­sprochen habe als vom Ehe­mann zuge­s­tanden. Dies, weil es dem unter­halt­spflichti­gen Eltern­teil objek­tiv nicht möglich sei, für den Fall, dass das Gericht in Anwen­dung des Offizial- und Unter­suchungs­grund­satzes höheren Kindesun­ter­halt zus­preche, ein entsprechend tiefer bez­if­fertes Even­tu­al­begehren für den Ehe­gat­te­nun­ter­halt zu stellen, da er die Höhe des Kindesun­ter­halts nicht vorherse­hen könne. Zudem habe das Bun­des­gericht berück­sichtigt, dass die Beru­fungsin­stanz den Ehe­mann in diesem Fall im Gesamt­be­trag zu deut­lich mehr Unter­halts­beiträ­gen verpflichtet habe, als dieser beru­fungsweise ins­ge­samt konzediert habe (Urteil 5A_112/2020 vom 28.3.2022, besprochen im swiss­blawg-Beitrag vom 26.4.2022). Angesichts dieser jüng­sten Recht­sprechung sei auch das hier ange­focht­ene Urteil unter Willkür­gesicht­spunk­ten nicht zu beanstanden.

Der Rüge, wonach die Vorin­stanz mit ihrer wirtschaftlichen Betra­ch­tungsweise die unter­schiedlichen Voraus­set­zun­gen des Betreu­ungs- und des Ehe­gat­te­nun­ter­halts aus­blende, hält das Bun­des­gericht fol­gen­des ent­ge­gen: Es sei unbe­strit­ten, dass die Beschw­erdegeg­ner­in im Gesamt­be­trag (Betreu­ungs- plus Ehe­gat­te­nun­ter­halt) nicht bessergestellt sei als im erstin­stan­zlichen Entscheid. Es sei angesichts der jüng­sten Recht­sprechung des Bun­des­gerichts, die eine solche Gesamt­be­tra­ch­tung bei ein­er Reduk­tion des Ehe­gat­te­nun­ter­halts zugun­sten des Kindesun­ter­halts zuge­lassen habe, nicht ersichtlich, weshalb bei der hier zu beurteilen­den umgekehrten Aus­gangslage eine Gesamt­be­tra­ch­tung willkür­lich sein solle. Ob sich der­selbe Schluss auf­drän­gen würde, wenn der unter­halts­berechtigte Ehe­gat­te infolge der Über­schussverteilung gegenüber dem erstin­stan­zlichen Entscheid ins­ge­samt bessergestellt werde, sei eine andere Frage, die nicht zur Beurteilung ste­he. Im Übri­gen sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge der geplanten Änderung der ZPO die Absicht beste­he, die Anschluss­beru­fung in fam­i­lien­rechtlichen Sum­mar­ver­fahren kün­ftig zuzulassen.

Kom­men­tar

Bei der vom Bun­des­gericht für die Unter­halts­berech­nung vorgeschriebe­nen zweistu­fi­gen Meth­ode mit Über­schussverteilung ist das Gesamteinkom­men der Ehe­gat­ten zu ermit­teln und dem jew­eili­gen Bedarf aller Fam­i­lien­mit­glieder gegenüberzustellen. Der Bedarf ist danach aus den vorhan­de­nen Mit­teln nach einem bes­timmten Schlüs­sel zu deck­en. Aus diesem Vorge­hen resul­tiert eine grosse Inter­de­pen­denz zwis­chen Ehe­gat­ten- und Kinderun­ter­halts­beiträ­gen; eine Abwe­ichung in den Berech­nungs­grund­la­gen wirkt sich auf bei­de Unter­halt­sansprüche aus. Weit­er kom­pliziert die Aus­gangslage, dass der Betreu­ung­sun­ter­halt rechtlich zwar als Anspruch des Kindes aus­gestal­tet ist, wirtschaftlich aber dem betreuen­den Eltern­teil zugedacht ist. Im erstin­stan­zlichen Ver­fahren kön­nen sich die Parteien gegen die Unwäg­barkeit­en absich­ern, indem sie Even­tu­al­begehren stellen, wonach das Gericht bei Abwe­ichung vom beantragten Kindesun­ter­halt auch den Unter­halt zwis­chen den Ehe­gat­ten im entsprechen­den Umfang anpassen solle (vgl. zu ein­er möglichen For­mulierung dieser Begehren den swiss­blawg-Beitrag vom 26.4.2022). Für das Beru­fungsver­fahren hat der Geset­zge­ber teil­weise Abhil­fe geschaf­fen: Wer­den einzig die Unter­halt­beiträge zwis­chen den Ehe­gat­ten ange­focht­en, so kann die Beru­fungsin­stanz gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO auch die nicht ange­focht­e­nen Kindesun­ter­halts­beiträge von Amtes wegen neu beurteilen. Damit hat der Geset­zge­ber einen Durch­bruch vom Grund­satz der Teil­recht­skraft von nicht ange­focht­e­nen Stre­it­ge­gen­stän­den geschaf­fen. Für den umgekehrten Fall, wenn einzig die Kindesun­ter­halt­beiträge mit Beru­fung ange­focht­en wer­den, sieht das Gesetz dage­gen keine Möglichkeit vor, die nicht ange­focht­e­nen Unter­halt­beiträge zwis­chen den Ehe­gat­ten von Amtes wegen neu zu beurteilen. Dies ist prob­lema­tisch, wenn der Betreu­ung­sun­ter­halt im Beru­fungsver­fahren deut­lich erhöht oder reduziert wird. In diesem Fall kann, ohne dies­bezügliche Beru­fung, die eigentlich im sel­ben Umfang notwendi­ge Anpas­sung des Unter­halts­beitrags zwis­chen den Ehe­gat­ten nicht vol­l­zo­gen wer­den. In Sum­mar­ver­fahren erschw­ert der geset­zlich vorge­se­hene Auss­chluss der Anschluss­beru­fung die Sit­u­a­tion weit­er. Will eine Partei sich­er­stellen, dass das Gericht bei ein­er Abän­derung des Betreu­ung­sun­ter­halts auch den Ehe­gat­te­nun­ter­halt anpasst, muss sie zwin­gend präven­tiv eigen­ständi­ge Beru­fung gegen den Ehe­gat­te­nun­ter­halt ein­le­gen. Diese Recht­slage ist unbefriedigend.

Um der Prob­lematik zu ent­geg­nen, hat die Vorin­stanz ohne geset­zliche Grund­lage die eigentlich bere­its in Recht­skraft erwach­sene Abweisung des Ehe­gat­te­nun­ter­halts ignori­ert und den Ehe­gat­te­nun­ter­halt von Amtes wegen in dem Umfang erhöht als es den Betreu­ung­sun­ter­halt reduzierte. Dies führt aber zu einem eben­so unbe­friedi­gen­den Ergeb­nis, näm­lich zu ein­er geset­zlich nicht vorge­se­henen Abwe­ichung von der Dis­po­si­tion­s­maxime und vom Grund­satz der Teil­recht­skraft von nicht ange­focht­e­nen Stre­it­ge­gen­stän­den. Indem das Bun­des­gericht dieses Vorge­hen als nicht willkür­lich qual­i­fiziert, legit­imiert es im Ergeb­nis das Vorge­hen der Vorin­stanz auch für kün­ftige Eheschutz- und vor­sor­gliche Mass­nah­men­ver­fahren. Dies ist bedauer­lich, da für die unbe­friedi­gende Recht­slage Lösungsan­sätze denkbar sind, welche die Dis­po­si­tion­s­maxime und den Grund­satz der Teil­recht­skraft nicht kom­pro­mit­tieren. So kön­nte man über­legen, die Anschluss­beru­fung in fam­i­lien­rechtlichen Sum­mar­ver­fahren in tele­ol­o­gis­ch­er Reduk­tion des Wort­lauts von Art. 314 Abs. 2 ZPO generell zuzu­lassen, weil fam­i­lien­rechtliche Sum­mar­ver­fahren dop­pel­seit­ige Kla­gen zum Gegen­stand haben, was der Geset­zge­ber beim generellen Auss­chluss der Anschluss­beru­fung für Sum­marsachen nicht bedachte. Weniger weit­ge­hend kön­nte man die Anschluss­beru­fung in tele­ol­o­gis­ch­er Reduk­tion zumin­d­est in Unter­haltsstre­it­igkeit­en zulassen, weil der Geset­zge­ber den nach Inkraft­treten der ZPO einge­führte Betreu­ung­sun­ter­halt bei sein­er Regelung noch nicht berück­sichti­gen kon­nte und dessen Ein­führung die Aus­gangslage geän­dert hat. Eben­falls denkbar wäre es, der beru­fungs­beklagten Partei zu erlauben, in ihrer Beru­fungsant­wort das bere­its vor der ersten Instanz gestellte Even­tu­al­begehren für den Fall der Abwe­ichung vom beantra­gen Kinderun­ter­halt erneut zu stellen. All diese Lösungsan­sätze begeg­nen der unbe­friedi­gen­den Recht­slage und hal­ten den Dis­po­si­tion­s­grund­satz gle­ich­wohl ein. Sie sind daher zu bevorzugen.

Anzumerken ist, dass das Bun­des­gericht das Vorge­hen der Vorin­stanz mit seinem Urteil zwar legit­imiert, nicht aber als rechtlich ein­wand­frei ausweist. Dies weil die Kog­ni­tion des Bun­des­gerichts in Sum­mar­ver­fahren auf die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte beschränkt ist. Mit Span­nung bleibt daher zu erwarten, wie das Bun­des­gericht das Vorge­hen der Vorin­stanz beurteilen wird, wenn dieses auch im Schei­dungsver­fahren zum Usus wer­den sollte. Nach hier vertreten­er Ansicht gibt es im Schei­dungsver­fahren keinen Grund für das Vorge­hen der Vorin­stanz, weil den Parteien dort die Anschluss­beru­fung offen­ste­ht. De lege fer­en­da wird sich das Vorge­hen der Vorin­stanz auch in Sum­mar­ver­fahren nicht mehr hal­ten lassen, da mit der rev­i­dierten ZPO die Anschluss­beru­fung in fam­i­lien­rechtlichen Sum­mar­ver­fahren voraus­sichtlich erlaubt wird.

Hinzuweisen ist abschliessend darauf, dass das Bun­des­gericht bei der Beurteilung, ob der Dis­po­si­tion­s­grund­satz einge­hal­ten ist, vor­liegend wie bere­its in einem kür­zlich ergan­genen Urteil den Gesamt­be­trag aus Ehe­gat­ten- und Kinderun­ter­halt als mass­gebend erachtete. Die Ehe­frau hat­te soweit ersichtlich vor der Vorin­stanz lediglich einen Ehe­gat­te­nun­ter­halt von Fr. 45.– beantragt und keine Even­tu­alanträge gestellt. Beru­fungsweise erhöhte die Vorin­stanz den Ehe­gat­te­nun­ter­halt weit über den ursprünglichen Antrag der Ehe­frau auf Fr. 1’830.– in ein­er ersten Phase und Fr. 2’600.– in ein­er zweit­en Phase. Das Bun­des­gericht schützte dies, weil der Gesamt­be­trag nicht höher war als was der Ehe­frau erstin­stan­zlich zuge­sprochen wurde. Dies ist nach hier vertreten­er Ansicht ver­fehlt, da der Dis­po­si­tion­s­grund­satz nur für die Unter­halt­beiträge zwis­chen den Ehe­gat­ten gilt und entsprechend der Gesamt­be­trag unter zusät­zlich­er Berück­sich­ti­gung des Kindesun­ter­halts nicht mass­gebend sein kann (siehe auch swiss­blawg-Beitrag vom 26.4.2022).