Gemäss bisheriger Rechtsprechung durften Kindesunterhaltsbeiträge wegen erhöhten Einkommens des betreuenden Elternteils nur abgeändert werden, wenn ansonsten ein unzumutbares finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstanden wäre. Das Bundesgericht stellt im Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 nun erstmals klar, dass diese Voraussetzung nicht für die Abänderung des Betreuungsunterhalts gilt.
Zusammenfassung
Im hier besprochenen Fall verlangte der unterhaltspflichtige Vater wegen erhöhten Erwerbseinkommens der betreuenden Mutter unter anderem, dass der im Scheidungsurteil festgesetzte Betreuungsunterhalt herabzusetzen sei. Das Obergericht Zürich wies den Antrag ab. Es erwog, ein erhöhtes Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils solle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Kind zugutekommen, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei. Diese Rechtsprechung sei zwar zum alten Recht ergangen, habe jedoch auch nach Einführung des Betreuungsunterhalts uneingeschränkt Geltung. Vorliegend sei der Vater, wenn man die von ihm errechneten Überschüsse betrachte, im Vergleich zur Mutter nicht übermässig belastet. Eine Abänderung des Betreuungsunterhalts komme daher nicht in Frage. Dagegen gelangte der Vater an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog, der Betreuungsunterhalt sei formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, komme jedoch wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu. Dieser Umstand spreche dagegen, Mittel, die zufolge Erhöhung des Einkommens des betreuenden Elternteils frei werden, dem Kind zu belassen. Damit wäre eine wirtschaftliche Neuzuordnung des entsprechenden Betrags verbunden, die sich nicht rechtfertigen liesse (E. 5.3.1).
Da sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen dem familienrechtlichen Grundbedarf und dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils errechne, schlage sich ein erhöhtes Einkommen des betreuenden Elternteils unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder. Bei einer wesentlichen Änderung der Einkommenshöhe sei es daher nicht gerechtfertigt, den Unterhalt in der alten Höhe zu belassen (E. 5.3.2).
Der Betreuungsunterhalt solle die Nachteile ausgleichen, die dem betreuenden Elternteil durch die Kinderbetreuung erwachsen. Vermöge der betreuende Elternteil zufolge eines gesteigerten Einkommens seinen Grundbedarf neu ganz oder in erheblich grösserem Umfang selbst zu decken, bestehe kein Grund mehr, weiterhin Betreuungsunterhalt auszurichten. Daher dürfe in diesem Fall eine Abänderung des Betreuungsunterhalts nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Vielmehr habe eine Anpassung des Betreuungsunterhalts zu erfolgen, sofern die eingetretene Änderung dauerhaft und wesentlich sei. Eine weitergehende Gesamtbetrachtung erweise sich beim Betreuungsunterhalt als unzulässig (E. 5.3.3).
Anderes gelte beim Barunterhalt, der die (direkten) Kosten für das Kind abdecke. Bei dessen Festsetzung könne den Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden, womit auch Raum für eine auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmte Verbesserung der Stellung des Kindes bestehe (E. 5.3.1).
Kommentar
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge wegen verbesserter finanzieller Verhältnisse des betreuenden Elternteils vor der Einführung des Betreuungsunterhalts entwickelt. Ob diese Rechtsprechung auch mit Bezug auf den neu eingeführten Betreuungsunterhalt gilt, hatte das Bundesgericht bis anhin nicht entschieden. Es klärt somit erstmals, dass der Frage, ob die verbesserten finanziellen Verhältnisse des betreuenden Elternteils zu einem unzumutbaren finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen führen, bei der Abänderung des Betreuungsunterhalts keine Bedeutung zukommt.
Das Urteil überzeugt. Vor der Einführung des Betreuungsunterhalts wurden betreuungsbedingte Einkommensverluste über den (nach-)ehelichen Unterhalt ausgeglichen. Der Kindesunterhalt beschränkte sich auf den Barunterhalt, also die direkten Kosten des Kindes. Entsprechend hatte eine verbesserte finanzielle Situation des betreuenden Elternteils keine Auswirkungen auf die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge. Der Barunterhalt ist grundsätzlich vom nichtbetreuenden Elternteile alleine zu tragen. Entsprechend konnten verbesserte finanzielle Verhältnisse des betreuenden Elternteils nur ausnahmsweise zu einer Neuverteilung des Kindesunterhalts führen. Es war daher gerechtfertigt, die Abänderung wegen verbesserte finanzieller Verhältnisse des betreuenden Elternteils nur restriktiv zuzulassen. Neu ist der Betreuungsunterhalt Teil des Kindesunterhalts. Entsprechend wirkt sich die verbesserte finanzielle Situation des betreuenden Elternteils direkt auf die Höhe des Kindesunterhalts und nicht mehr nur auf die Verteilung des Unterhalts auf die Eltern aus. Entsprechend ist die restriktive Abänderungspraxis beim Betreuungsunterhalt nicht mehr angemessen.
Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Reduktion des Betreuungsunterhalts auf Seiten des nichtbetreuenden Elternteils zusätzliche Mittel frei werden und sich entsprechend dessen Überschuss erhöht. Das Kind ist an diesem zusätzlichen Überschuss zu beteiligen. Sofern der erhöhte Überschussanteil den reduzierten Betreuungsunterhalt ganz oder nahezu kompensiert, ist das Abänderungsgesuch abzuweisen: Bei einer geringfügigen Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem aktualisierten monatlichen Unterhaltsbeitrag, ist keine Abänderung angezeigt (LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1.).