5A_146/2024: Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle (amtl. Publ.)

Im Entscheid 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen die Revisionsstelle eine Überschuldungsanzeige i.S. einer Ersatzmassnahme beim Gericht einreichen darf und welche Beweismittel sie vorzulegen hat, wenn der Verwaltungsrat es unterlassen hat, einen Zwischenbericht zu Fortführungs- und Liquidationswerten zu erstellen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Revisionsstelle in einer solchen Situation legitimiert ist, eine Überschuldungsanzeige zu erstatten. Sie ist aber nicht verpflichtet, selber und unentgeltlich eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese dem Konkursgericht einzureichen. Vielmehr muss sie dem Konkursgericht den Tatbestand der Überschuldung regelmässig auf eine andere Art (z.B. durch eine an die letzte Bilanz anknüpfende Darstellung) glaubhaft machen.

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die A AG ist eine Aktienge­sellschaft mit Sitz in Zürich. Als Präsi­dent des Ver­wal­tungsrates ist im Han­del­sreg­is­ter der rus­sis­che Staat­sange­hörige C mit Wohn­sitz in U (Rus­s­land) einge­tra­gen. Die B AG ist die Revi­sion­sstelle dieser Gesellschaft.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 teilte die Revi­sion­sstelle der A AG mit, dass sie zurzeit die Jahres­rech­nung im Rah­men ein­er eingeschränk­ten Prü­fung prüft. Die Jahres­rech­nung 2022 zeige per 31. Dezem­ber 2022 eine Über­schul­dung im Betrag von gerun­det CHF 3’235’000. Gläu­biger hät­ten jedoch Ran­grück­trittserk­lärun­gen von lediglich gerun­det CHF 3’083’000 abgegeben. Fol­glich sei die Gesellschaft innert kurz­er Zeit zu sanieren oder es müsse der Richter benachrichtigt wer­den. Die Revi­sion­sstelle bat die A AG daher um Rück­mel­dung bis zum 10. August 2023 bezüglich ihres Vorge­hens. Zugle­ich stellte sie der A AG in Aus­sicht, dass sie das Gericht benachrichti­gen werde, falls sie die ver­langten Infor­ma­tio­nen nicht erhalte. Die A AG leis­tete dieser Auf­forderung keine Folge.

Am 10. August 2023 teilte die Revi­sion­sstelle dem Bezirks­gericht Zürich mit, dass die A AG offen­sichtlich über­schuldet sei. Ihr Ver­wal­tungsrat habe trotz Fris­tanset­zung wed­er Sanierungs­mass­nah­men noch Ran­grück­tritte vorgelegt. Der Über­schul­dungsanzeige legte die Revi­sion­sstelle einen Han­del­sreg­is­ter­auszug und die ihr vorgelegte Jahres­rech­nung 2022 bei.

Mit Urteil vom 5. Dezem­ber 2023 eröffnete das Bezirks­gericht in der Folge den Konkurs über die A AG und beauf­tragte das Konkur­samt Zürich Alt­stadt mit dem Vol­lzug dieser Anordnung.

Dage­gen erhob die A AG, nun­mehr anwaltlich vertreten, Beschw­erde beim Oberg­ericht des Kan­tons Zürich, welch­es der Beschw­erde die auf­schiebende Wirkung erteilte. Mit Entscheid vom 25. Jan­u­ar 2024 wies das Oberg­ericht die Beschw­erde ab. Auf­grund der erteil­ten auf­schieben­den Wirkung eröffnete es den Konkurs neu mit Wirkung ab Don­ner­stag, 25. Jan­u­ar 2024, 09.00 Uhr.

Mit Eingabe vom 26. Feb­ru­ar 2024 gelangt die A AG in Liq­ui­da­tion an das Bun­des­gericht. Sie beantragt, der Entscheid des Oberg­erichts vom 25. Jan­u­ar 2024 und die Konkurs­eröff­nung seien aufzuheben. Even­tu­aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück­zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädi­gungs­folge zulas­ten der Revi­sion­sstelle, even­tu­aliter zulas­ten der Staatskasse. Ausser­dem ersuchte die Beschw­erde­führerin um Gewährung der auf­schieben­den Wirkung.

Mit Ver­fü­gung vom 25. März 2024 hat der Präsi­dent der urteilen­den Abteilung der Beschw­erde die auf­schiebende Wirkung in dem Sinn zuerkan­nt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bun­des­gerichtlichen Ver­fahrens Voll­streck­ungs­mass­nah­men zu unterbleiben haben, d.h. das Konkursver­fahren nicht gefördert wer­den darf, bere­its getrof­fene Sicherungs­mass­nah­men aber aufrecht erhal­ten bleiben.

Mit Urteil vom 3. Juli 2024 wies das Bun­des­gericht die Beschw­erde ab.


Voraus­set­zun­gen für die Über­schul­dungsanzeige im Allgemeinen

Zunächst rief das Bun­des­gericht die formellen Voraus­set­zun­gen für die Konkurs­eröff­nung wegen Über­schul­dung und die Grund­sätze bezüglich der Pflicht der Revi­sion­sstelle in Erin­nerung, bei ein­er Über­schul­dung den Richter zu benachrichti­gen, wenn der Ver­wal­tungsrat untätig bleibt.

Die Konkurs­eröff­nung wegen Über­schul­dung set­zt zwin­gend eine Über­schul­dungsanzeige voraus. Zur Über­schul­dungsanzeige sind nur der Ver­wal­tungsrat, die Revi­sion­sstelle oder ein vom Ver­wal­tungsrat für die Prü­fung des Zwis­chen­ab­schlusses ernan­nter Revi­sor legit­imiert. Die Legit­i­ma­tion zur Über­schul­dungsanzeige gehört zu den formellen Voraus­set­zun­gen, um den Konkurs nach Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR zu eröff­nen. Das Konkurs­gericht darf nicht von sich aus den Konkurs aussprechen, wenn es auf andere Weise als durch die gehörige Anzeige von ein­er allfäl­li­gen Über­schul­dung erfährt (E. 4.2). Dage­gen erfol­gt die Klärung, ob tat­säch­lich eine Über­schul­dung vor­liegt, im Rah­men der materiellen Beurteilung, wobei eine unter­schiedliche Auf­fas­sung des Ver­wal­tungsrates bei der Prü­fung der Über­schul­dung als materieller Voraus­set­zung der Konkurs­eröff­nung berück­sichtigt wer­den kann (E. 4.3).

Bei der sub­sidiären Pflicht der Revi­sion­sstelle, im Falle ein­er offen­sichtlichen Über­schul­dung und bei anhal­tender Säum­nis des Ver­wal­tungsrates den Richter zu benachrichti­gen, han­delt es sich um eine Ersatzvor­nahme gegenüber einem säu­mi­gen Ver­wal­tungsrat, dem nach Art. 725b Abs. 3 OR in erster Lin­ie die Über­schul­dungsanzeige obliegt. Dabei geht es darum, die Konkursver­schlep­pung zu ver­hin­dern und die Gläu­biger davor schützen, dass die Gesellschaft neue Schulden einge­ht oder allen­falls einzelne Gläu­biger in uner­laubter Weise bevorzugt. Geschützt wer­den sollen damit aber nicht nur die bish­eri­gen Gesellschafts­gläu­biger, son­dern auch die All­ge­mein­heit, indem ver­hin­dert wird, dass über­schuldete juris­tis­che Per­so­n­en im Verkehr bleiben (E. 4.2).

Die Über­schul­dungsanzeige stellt eine geset­zliche Pflicht dar und kann nicht zurückgenom­men, son­dern lediglich berichtigt wer­den. Stellt sich her­aus, dass die Gesellschaft nicht über­schuldet ist oder im Zeit­punkt des Entschei­des keine Über­schul­dung mehr vor­liegt, darf das Gericht den Konkurs nicht eröff­nen (E. 4.4).


Über­schul­dungsanzeige durch die Revi­sion­sstelle, wenn der Ver­wal­tungsrat keinen Zwis­chen­ab­schluss erstellt hat

Sodann set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob die Revi­sion­sstelle die Über­schul­dungsanzeige erstat­ten darf bzw. muss, wenn der Ver­wal­tungsrat es trotz Vor­liegen begrün­de­ter Besorg­nis ein­er Über­schul­dung unter­lassen hat, einen Zwis­chen­ab­schluss zu Fort­führungs- und Veräusserungswerten zu erstellen.

Das Bun­des­gericht stellte fest, dass die Revi­sion­sstelle eine Über­schul­dung in den meis­ten Fällen – wie vor­liegend – im Ver­lauf der Prü­fung der Jahres­rech­nung fest­stellt und dass eine rev­i­dierte Zwis­chen­bi­lanz zu Fort­führungs- und Liq­ui­da­tion­swerten bei ein­er Über­schul­dungsanzeige durch die Revi­sion­sstelle häu­fig deshalb nicht ein­gere­icht wer­den kann, weil der Ver­wal­tungsrat der Revi­sion­sstelle den Zwis­chen­ab­schluss nicht aushändigt oder gar keinen solchen erstellt hat. Die Revi­sion­sstelle ist in ein­er solchen Sit­u­a­tion nicht verpflichtet, sel­ber und unent­geltlich eine Zwis­chen­bi­lanz zu erstellen Muss die Revi­sion­sstelle die Über­schul­dungsanzeige i.S. ein­er Ersatzvor­nahme selb­st erstat­ten, so muss sie dem Konkurs­gericht den Tatbe­stand der Über­schul­dung regelmäs­sig auf eine andere Art – z.B. durch eine an die let­zte Bilanz anknüpfende Darstel­lung – glaub­haft machen (E. 5.3).

In prozes­sualer Hin­sicht stellt das Konkurs­gericht den Sachver­halt gemäss Art. 255 lit. a ZPO von Amtes wegen fest, wobei der eingeschränk­te Unter­suchungs­grund­satz gilt. Die richter­liche Verpflich­tung, den Sachver­halt von Amtes wegen zu erstellen, befre­it die Parteien jedoch nicht davon, während des Ver­fahrens aktiv mitzuwirken, weshalb sie dem Gericht recht­ser­he­bliche Tat­sachen mitzuteilen und die ver­füg­baren Beweise zu beze­ich­nen haben.

Bei ein­er Über­schul­dungsanzeige durch die Revi­sion­sstelle hat das Gericht wie fol­gt vorzuge­hen (E. 5.4):

  • Erstat­tet die Revi­sion­sstelle die Anzeige wegen offen­sichtlich­er Über­schul­dung beim Gericht, ist dem Ver­wal­tungsrat die Gele­gen­heit einzuräu­men, dem Konkurs­gericht seinen Stand­punkt darzulegen.
  • Behauptet die Gesellschaft, ent­ge­gen der Darstel­lung der Revi­sion­sstelle nicht über­schuldet zu sein, ver­weigert aber jegliche Mitwirkung, stellt es keine Ver­let­zung von Art. 8 ZGB dar, wenn das Konkurs­gericht der Darstel­lung der Revi­sion­sstelle folgt.
  • Geben alle ver­füg­baren Infor­ma­tio­nen das Bild ein­er Über­schul­dung nach Fort­führungs- und Liq­ui­da­tion­swerten, hat das Gericht grund­sät­zlich mit ein­er kurzen, aber noch angemesse­nen Frist die Nachre­ichung der geprüften Zwis­chen­ab­schlüsse zu ver­lan­gen. Mass­gebend sind dies­bezüglich aber stets die konkreten Umstände des Einzelfalles.
  • Wird dieser Auf­forderung nicht entsprochen, ist das Gericht im All­ge­meinen berechtigt, auf das Vor­liegen ein­er Über­schul­dung zu schliessen und ohne Weit­eres den Konkurs zu eröff­nen und zwar umso eher, je weniger der Ver­wal­tungsrat die Fak­ten belegt und je deut­lich­er er Anze­ichen von Real­itätsver­lust erken­nen lässt.
  • Falls das Gericht trotz allem noch Anhalt­spunk­te für eine unmit­tel­bare Sanierung oder das Zus­tandekom­men eines Nach­lassver­trags wahrn­immt, kann es den Entscheid über den Konkurs aber auch von Amtes wegen aus­set­zen und die Akten dem Nach­lass­gericht über­weisen (Art. 725b Abs. 3 OR i.V.m. Art. 173a Abs. 2 SchKG und Art. 293/293a SchKG).

Vor diesem Hin­ter­grund erwog das Bun­des­gericht, dass die Vorin­stanz zu Recht davon aus­ging, dass es nicht Auf­gabe der Revi­sion­sstelle war, einen Zwis­chen­ab­schluss zu erstellen (E. 5.5).

Im konkreten Fall kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass sich der Ver­wal­tungsrat der Beschw­erde­führerin nicht in guten Treuen auf den Stand­punkt stellen kann, nicht hin­re­ichend auf seine Pflicht zur Erstel­lung eines Zwis­chen­ab­schlusses hingewiesen wor­den zu sein, dient der Unter­suchungs­grund­satz doch nicht dazu, die Unzulänglichkeit­en ein­er nach­läs­si­gen Partei bzw. ein­er Partei, die darauf verzichtet sich zu äussern, zu beheben. Zu Recht hat das Oberg­ericht im Ergeb­nis der Beschw­erde­führerin vor­liegend eine Ver­let­zung ihrer Mitwirkungspflicht vorge­wor­fen, woran auch der Umstand nichts zu ändern ver­mag, dass die Beschw­erde­führerin im erstin­stan­zlichen Ver­fahren in der Tat noch nicht anwaltlich vertreten war (E. 5.5.5).


Voraus­set­zun­gen für den Verzicht auf die Benachrich­ti­gung des Gerichts

Fern­er set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, wann der Ver­wal­tungsrat bzw. die Revi­sion­sstelle auf die Benachrich­ti­gung des Gerichts verzicht­en kann. Eine Über­schul­dung liegt vor, wenn “die Verbindlichkeit­en der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiv­en gedeckt sind” (Art. 725b Abs. 1 OR), also das Eigenkap­i­tal gän­zlich aufgezehrt ist. Dabei ist der Über­schul­dungstatbe­stand nur erfüllt, wenn die Aktiv­en die Verbindlichkeit­en sowohl zu Fort­führungs- als auch zu Veräusserungswerten nicht mehr deck­en. Bei fehlen­der Fort­führungs­fähigkeit ist jedoch nur die Bilanz zu Veräusserungswerten mass­ge­blich (Art. 725b Abs. 1 Satz 3 OR) (E. 6.2.1).

Auf die Benachrich­ti­gung des Gerichts kann verzichtet wer­den (E. 6.2.2):

«sofern Gesellschafts­gläu­biger im Aus­mass der Über­schul­dung im Rang hin­ter allen anderen Gesellschafts­gläu­biger zurück­treten und ihre Forderun­gen stun­den (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR). Neu wird ver­langt, dass auch die Zins­forderun­gen während der Dauer der Über­schul­dung dem Ran­grück­tritt unter­liegen (…). Ein Ran­grück­tritt stellt für sich allein keine echte Sanierungs­mass­nahme dar und beseit­igt die Über­schul­dung nicht. Er erlaubt es aber Zeit für das Ergreifen von Sanierungs­mass­nah­men zu gewin­nen (…). Der Ran­grück­tritt bewirkt somit keine Umwand­lung von Fremd­kap­i­tal in Eigenkap­i­tal, d.h. ein Dar­lehen mit Ran­grück­tritt bleibt ein Dar­lehen und ist entsprechend als Fremd­kap­i­tal auszuweisen (…). Mit der Vere­in­barung eines Ran­grück­tritts in genü­gen­dem Umfang wird die ver­pönte Über­schul­dung aber in einen geset­zlich tolerierten Zus­tand über­führt, was bedeutet, dass der Ver­wal­tungsrat nicht zur Deponierung der Bilanz verpflichtet ist, wenn die Über­schul­dung durch genü­gend Ran­grück­tritte abgedeckt ist. Die im Rah­men der par­la­men­tarischen Beratung disku­tierte Auf­fas­sung, wonach der Ran­grück­tritt nur dann von der Benachrich­ti­gung des Gerichts befreien soll, wenn die Aus­sicht beste­ht, dass die Gesellschaft saniert wer­den kann, haben der Bun­desrat (…) abgelehnt (…). Auf­grund der Gel­tung des Unter­suchungs­grund­satzes (Art. 255 lit. a ZPO) ist ein Ran­grück­tritt im erstin­stan­zlichen Ver­fahren bis zur Urteils­fäl­lung zu beacht­en (Art. 229 Abs. 3 ZPO; …).»

In diesem Zusam­men­hang erwog das Bun­des­gericht, dass “Deck­ungs­garantien” bzw. Garantien und Patronat­serk­lärun­gen keinen Ersatz für einen Ran­grück­tritt bilden (E. 6.2.3).


Beurteilung im konkreten Fall

Im konkreten Fall kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass die Gesellschaft zweifel­los über­schuldet war, wobei auch keine hin­re­ichen­den Ran­grück­tritte vor­la­gen. Im pauschalen Hin­weis der Beschw­erde­führerin auf einen nicht aus­geschöpften Kred­i­trah­men hat die Vorin­stanz –so das Bun­des­gericht – zu Recht keine sofort bilanzwirk­same Sanierungs­mass­nahme erblickt. Auch die Garantieerk­lärung der G LLC, dass sie rechtzeit­ige und hin­re­ichende Mass­nah­men ergreifen werde, um die weit­ere Geschäft­stätigkeit der Gesellschaft zu gewährleis­ten, qual­i­fizierte das Bun­des­gericht als ungenü­gend. Das Bun­des­gericht erwog, dass die Gesellschaft abge­se­hen von diesen vagen Ver­sprechun­gen betr­e­f­fend die effek­tive Bere­it­stel­lung zusät­zlich­er liq­uider Mit­tel jedoch zu keinem Zeit­punkt Belege ein­gere­icht hat (E. 6.3.3).
Auch die Wertschwankun­gen der nachrangi­gen Dar­lehen (E. 6.4.1) sind in Anbe­tra­cht des Umstands, dass die Gesellschaft keinen Zwis­chen­ab­schluss per 30. Juni 2023 ein­gere­icht hat, als bedeu­tungs­los anzuse­hen (E. 6.4.3):

« Die Beschw­erde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe­grün­det. Mit dem Oberg­ericht ist vor­ab festzuhal­ten, dass sich in den Akten keine Bilanz per 30. Juni 2023, son­dern bloss eine solche per Ende April 2023 befind­et.. Einen Zwis­chen­ab­schluss per Ende Juni 2023 hat die Beschw­erde­führerin wed­er der Revi­sion­sstelle noch den Vorin­stanzen zur Ver­fü­gung gestellt. Zutr­e­f­fend sind die Aus­führun­gen der Beschw­erde­führerin insofern, als für das erste Hal­b­jahr 2023 die Fremd­währung Rubel im Ver­gle­ich zum Schweiz­er-Franken deut­lich an Wert ver­loren hat. Im Grund­satz bedeutet dies, dass sich die langfristi­gen Verbindlichkeit­en der Beschw­erde­führerin (mit Ran­grück­tritt) reduziert haben, wom­it eine stille Reserve ent­standen ist (…). Aus bilanzieller Sicht stellen stille Reser­ven verdeck­tes Eigenkap­i­tal dar (…). Wird vor­liegend die stille Reserve in der Posi­tion langfristige Verbindlichkeit­en durch Abw­er­tung dieser Pas­siv­po­si­tion aufgelöst (…), ver­mag dies – wie das Oberg­ericht richtig erkan­nt hat – am Vor­liegen des Tatbe­stands der Über­schul­dung jedoch offen­sichtlich nichts zu ändern. Die von den Währungss­chwankun­gen betrof­fe­nen langfristi­gen Verbindlichkeit­en (mit Ran­grück­tritt) hat das Oberg­ericht bei der Berech­nung der Über­schul­dung näm­lich ohne­hin nicht berück­sichtigt. Damit ver­mag der von der Beschw­erde­führerin ins Feld geführte Devisen­gewinn den Schluss des Oberg­erichts nicht umzus­tossen, dass ihre Aktiv­en keineswegs aus­re­ichen, um die Schulden gegenüber den nicht rück­tritts­be­lasteten Gläu­bigern voll­ständig zu deck­en. Soweit sich die Beschw­erde­führerin in diesem Zusam­men­hang auf das Vor­liegen ein­er Aufw­er­tungsre­serve beruft, ist dies nach dem Gesagten nicht nachvol­lziehbar bzw. fehlt es an der entsprechen­den tat­säch­lichen Grund­lage. Dass sie über aufw­ert­bare Aktiv­en ver­fü­gen würde, hat die Beschw­erde­führerin nicht gel­tend gemacht. Es ist daher nicht zu bean­standen, wenn das Oberg­ericht die Beschw­erde­führerin trotz des Fehlens ein­er Zwis­chen­bi­lanz zu Veräusserungswerten auch in dieser Hin­sicht als über­schuldet betra­chtet hat.»