Digitalisierung im Betreibungswesen und Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen: Medienmitteilungen des Bundesrates

Gemäss den Medi­en­mit­teilun­gen des Bun­desrates vom 14. August 2024:

 


Dig­i­tal­isierung im Betrei­bungswe­sen vorantreiben (vgl. Medi­en­mit­teilung vom 14. August 2024)

Der Bun­desrat will das Betrei­bungswe­sen weit­er mod­ernisieren. Mit ver­schiede­nen Mass­nah­men sollen die Dig­i­tal­isierung vor­angetrieben sowie die Gläu­bigerin­nen und Gläu­biger bess­er vor Miss­brauch bei den Betrei­bungsreg­is­ter­auszü­gen geschützt wer­den. Der Bun­desrat hat an sein­er Sitzung vom 14. August 2024 die Vernehm­las­sungsergeb­nisse zur geplanten Änderung des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SchKG) zur Ken­nt­nis genom­men und die Botschaft zuhan­den des Par­la­ments verabschiedet.

Das Betrei­bungswe­sen in der Schweiz ist bere­its heute stark dig­i­tal­isiert. Seit der Ein­führung von e‑SchKG im Jahr 2007 wer­den mit­tler­weile rund 80 Prozent der Betrei­bun­gen elek­tro­n­isch ein­geleit­et. Der Bun­desrat möchte die dig­i­tal­en Möglichkeit­en in diesem Bere­ich nun weit­er aus­bauen, er hat deshalb im Som­mer 2022 entsprechende Mass­nah­men in die Vernehm­las­sung gegeben. Darüber hin­aus hat er Vorschläge gemacht, wie Gläu­bigerin­nen und Gläu­biger kün­ftig bess­er vor Miss­brauch bei den Betrei­bungsreg­is­ter­auszü­gen geschützt wer­den können.

[…]

Miss­brauch bei den Betrei­bungsauszü­gen verhindern
Der Bun­desrat schlägt vor, dass die Betrei­bungsämter auf der Betrei­bungsauskun­ft kün­ftig ver­merken müssen, ob die Per­son am Ort des ange­fragten Betrei­bungsamts im Ein­wohn­erreg­is­ter verze­ich­net ist oder nicht. Damit wird die Aus­sagekraft der Betrei­bungsauskun­ft unmit­tel­bar verbessert. Mit dem Hin­weis, dass ein Schuld­ner am Ort des ange­fragten Betrei­bungsamtes nicht im Ein­wohn­erreg­is­ter verze­ich­net ist, wird der Gläu­biger gewarnt und dem Miss­brauch mit Betrei­bungsreg­is­ter­auskün­ften kann begeg­net wer­den. Zum Zweck dieser Infor­ma­tions­beschaf­fung sollen die Betrei­bungsämter kün­ftig auf die erforder­lichen Dat­en der Ein­wohn­erreg­is­ter zugreifen kön­nen. Diese Mass­nahme ist wichtig, denn noch ist unklar, ob dere­inst auf­grund eines schweizweit­en Aus­tauschs von Betrei­bungs­dat­en eine Betrei­bungsauskun­ft für die ganze Schweiz geschaf­fen wird.

Die elek­tro­n­is­che Zustel­lung von Urkun­den fördern
Weit­er schlägt der Bun­desrat vor, die elek­tro­n­is­che Zustel­lung von Betrei­bung­surkun­den neu zu regeln. Heute beste­hen ins­beson­dere in Bezug auf elek­tro­n­is­che Ver­lustscheine Unsicher­heit­en. In der Prax­is wer­den deshalb meis­tens Papierurkun­den aus­gestellt. Dies verur­sacht für alle Beteiligten unnötige Kosten. Kün­ftig sollen deshalb Urkun­den, Mit­teilun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entschei­de grund­sät­zlich elek­tro­n­isch aus­gestellt wer­den. Ins­beson­dere dann, wenn die betrof­fene Per­son ihre Eingaben elek­tro­n­isch ein­gere­icht hat und nicht aus­drück­lich die Ausstel­lung von Papierurkun­den ver­langt. Auf­grund entsprechen­der Anliegen aus der Vernehm­las­sung schlägt der Bun­desrat zudem vor, dass mit dem Ein­ver­ständ­nis des Schuld­ners kün­ftig auch Zahlungs­be­fehle elek­tro­n­isch zugestellt wer­den kön­nen, sofern eine erste Zustel­lung gescheit­ert ist.

Online-Ver­steigerung geset­zlich regeln
Die Ver­steigerung von beweglichen Ver­mö­genswerten über Online-Plat­tfor­men ist im gel­tenden Recht nicht expliz­it vorge­se­hen. Dies führt in der Prax­is oft zu Recht­sun­sicher­heit. Deshalb soll die Online-Ver­steigerung kün­ftig aus­drück­lich im Gesetz geregelt werden.

Zusät­zlich schlägt der Bun­desrat weit­ere Anpas­sun­gen vor. So sollen für Vor­gaben an die Betrei­bungs­begehren eine geset­zliche Grund­lage geschaf­fen, die Regelung des Arrestvol­lzugs präzisiert und Barzahlun­gen an das Betrei­bungsamt zur weit­eren Bekämp­fung von Geld­wäscherei und Ter­ror­is­mus­fi­nanzierung in Zukun­ft auf 100 000 Franken beschränkt werden.”

 

Nüt­zliche Links:

Link zum Ergeb­nis des Vernehmlassungsverfahrens

Link zur Botschaft

Link zum Entwurf

 


Schutz vor ungerecht­fer­tigten Betrei­bun­gen (vgl. Medi­en­mit­teilung vom 14. August 2024)

Um den Schutz vor ungerecht­fer­tigten Betrei­bun­gen zu stärken, will die Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rates (RK‑N) […] [Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG] anpassen. So soll sichergestellt wer­den, dass eine betriebene Per­son in mehr Fällen effek­tiv ver­hin­dern kann, dass Dritte von ein­er Betrei­bung erfahren. In sein­er Stel­lung­nahme vom 14. August 2024 stimmt der Bun­desrat der Vor­lage der RK‑N zu.

[…]

Gemäss dem Vorschlag der RK‑N soll im Gesetz expliz­it fest­ge­hal­ten wer­den, dass Drit­ten eine Betrei­bung nicht mit­geteilt wird, wenn der Gläu­biger zwar ein Ver­fahren um Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags ein­geleit­et hat, aber sein Begehren um Besei­t­i­gung dieses Rechtsvorschlags defin­i­tiv nicht gut­ge­heis­sen wurde. Das Betrei­bungsamt ver­weigert die Auskun­ft jedoch nicht automa­tisch, son­dern nur auf Gesuch des Schuld­ners hin. Zusät­zlich soll im Gesetz klargestellt wer­den, dass der Schuld­ner ein solch­es Gesuch während der gesamten Dauer des Ein­sicht­srechts stellen kann und nicht nur bin­nen Jahres­frist. Mit diesen Anpas­sun­gen soll der ursprüngliche Wille des Geset­zge­bers deut­lich zum Aus­druck gebracht und Schuld­ner effek­tiv­er vor ungerecht­fer­tigten Betrei­bun­gen geschützt werden.

Der Bun­desrat unter­stützt in sein­er Stel­lung­nahme vom 14. August 2024 den Vorschlag der RK‑N inhaltlich. Gle­ichzeit­ig ist er aber der Mei­n­ung, dass inter­essierten Kreisen und Per­so­n­en nach den all­ge­meinen Regelun­gen die Möglichkeit zu geben wäre, sich in einem Vernehm­las­sungsver­fahren zum Vorschlag der Kom­mis­sion äussern zu können.”

 

Nüt­zliche Links:

Link zur Stel­lung­nahme des Bun­desrat vom 14. August 2024