Gemäss den Medienmitteilungen des Bundesrates vom 14. August 2024:
- hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. August 2024 die Vernehmlassungsergebnisse zur geplannten Änderungen des SchKG zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet; dabei geht es darum, die Digitalisierung im Betreibungswesen voranzutreiben; sodann
- hat der Bundesrat zum Thema “Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen” der Vorlage der Rechtskommission des Nationalrates zugestimmt.
Digitalisierung im Betreibungswesen vorantreiben (vgl. Medienmitteilung vom 14. August 2024)
“Der Bundesrat will das Betreibungswesen weiter modernisieren. Mit verschiedenen Massnahmen sollen die Digitalisierung vorangetrieben sowie die Gläubigerinnen und Gläubiger besser vor Missbrauch bei den Betreibungsregisterauszügen geschützt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. August 2024 die Vernehmlassungsergebnisse zur geplanten Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Das Betreibungswesen in der Schweiz ist bereits heute stark digitalisiert. Seit der Einführung von e‑SchKG im Jahr 2007 werden mittlerweile rund 80 Prozent der Betreibungen elektronisch eingeleitet. Der Bundesrat möchte die digitalen Möglichkeiten in diesem Bereich nun weiter ausbauen, er hat deshalb im Sommer 2022 entsprechende Massnahmen in die Vernehmlassung gegeben. Darüber hinaus hat er Vorschläge gemacht, wie Gläubigerinnen und Gläubiger künftig besser vor Missbrauch bei den Betreibungsregisterauszügen geschützt werden können.
[…]
Missbrauch bei den Betreibungsauszügen verhindern
Der Bundesrat schlägt vor, dass die Betreibungsämter auf der Betreibungsauskunft künftig vermerken müssen, ob die Person am Ort des angefragten Betreibungsamts im Einwohnerregister verzeichnet ist oder nicht. Damit wird die Aussagekraft der Betreibungsauskunft unmittelbar verbessert. Mit dem Hinweis, dass ein Schuldner am Ort des angefragten Betreibungsamtes nicht im Einwohnerregister verzeichnet ist, wird der Gläubiger gewarnt und dem Missbrauch mit Betreibungsregisterauskünften kann begegnet werden. Zum Zweck dieser Informationsbeschaffung sollen die Betreibungsämter künftig auf die erforderlichen Daten der Einwohnerregister zugreifen können. Diese Massnahme ist wichtig, denn noch ist unklar, ob dereinst aufgrund eines schweizweiten Austauschs von Betreibungsdaten eine Betreibungsauskunft für die ganze Schweiz geschaffen wird.
Die elektronische Zustellung von Urkunden fördern
Weiter schlägt der Bundesrat vor, die elektronische Zustellung von Betreibungsurkunden neu zu regeln. Heute bestehen insbesondere in Bezug auf elektronische Verlustscheine Unsicherheiten. In der Praxis werden deshalb meistens Papierurkunden ausgestellt. Dies verursacht für alle Beteiligten unnötige Kosten. Künftig sollen deshalb Urkunden, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide grundsätzlich elektronisch ausgestellt werden. Insbesondere dann, wenn die betroffene Person ihre Eingaben elektronisch eingereicht hat und nicht ausdrücklich die Ausstellung von Papierurkunden verlangt. Aufgrund entsprechender Anliegen aus der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat zudem vor, dass mit dem Einverständnis des Schuldners künftig auch Zahlungsbefehle elektronisch zugestellt werden können, sofern eine erste Zustellung gescheitert ist.
Online-Versteigerung gesetzlich regeln
Die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten über Online-Plattformen ist im geltenden Recht nicht explizit vorgesehen. Dies führt in der Praxis oft zu Rechtsunsicherheit. Deshalb soll die Online-Versteigerung künftig ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.
Zusätzlich schlägt der Bundesrat weitere Anpassungen vor. So sollen für Vorgaben an die Betreibungsbegehren eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die Regelung des Arrestvollzugs präzisiert und Barzahlungen an das Betreibungsamt zur weiteren Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Zukunft auf 100 000 Franken beschränkt werden.”
Nützliche Links:
Link zum Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen (vgl. Medienmitteilung vom 14. August 2024)
“Um den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen zu stärken, will die Rechtskommission des Nationalrates (RK‑N) […] [Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG] anpassen. So soll sichergestellt werden, dass eine betriebene Person in mehr Fällen effektiv verhindern kann, dass Dritte von einer Betreibung erfahren. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 stimmt der Bundesrat der Vorlage der RK‑N zu.
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Gemäss dem Vorschlag der RK‑N soll im Gesetz explizit festgehalten werden, dass Dritten eine Betreibung nicht mitgeteilt wird, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, aber sein Begehren um Beseitigung dieses Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Das Betreibungsamt verweigert die Auskunft jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch des Schuldners hin. Zusätzlich soll im Gesetz klargestellt werden, dass der Schuldner ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts stellen kann und nicht nur binnen Jahresfrist. Mit diesen Anpassungen soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht und Schuldner effektiver vor ungerechtfertigten Betreibungen geschützt werden.
Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 den Vorschlag der RK‑N inhaltlich. Gleichzeitig ist er aber der Meinung, dass interessierten Kreisen und Personen nach den allgemeinen Regelungen die Möglichkeit zu geben wäre, sich in einem Vernehmlassungsverfahren zum Vorschlag der Kommission äussern zu können.”
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